Ausgabe 
17.11.1922
 
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für die Proviiiziaidirektion Gberhesjeii und für das Ureisamt Sieben.

___________________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75. vierteljährlich.

Nr- 116__17. November 1922

Inhalts-Aebersicht: Anwerbung und Vermittlung ausländischer Landarbeiter. Ausführungsbestimmungen zum Deulsch. Dänischen Staatsangehongkeitsabkommen. Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1922 Aj. Schulverwalter-Konferenzen. Verordnung, ßa® -Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat betreffend. - Tagegelder und Reisekosten der Volksschullehrer usw.

Bienstnuchnchten. Warnung vor unlauteren Darlehnvermittlern. Straßensperre-Aufhebung.

Vcrorduttttg

über die Anwerbung und Vermittlung ausländischer Landarbeiter. Vom 19. Oktober 1922.

2Iuf Grund des § 26 Absatz 2 des Arbeitsnachweisgesetzes bom 22. Ouli 1922 (Reichsgesetzblatt I S. 657) wird zur Regelung der Anwerbung und Vermittlung von ausländischen Arbeitern für die Landwirtschaft im Einvernehmen mit den obersten Lanües- behörden folgendes verordnet:

8 1. Die Anwerbung und Vermittlung von ausländischen Arbeitern für die Landwirtschaft sowie jede darauf hinzielende Tätigkeit darst nur durch die Deutsche Arbeiterzentrale erfolgen, soweit nichi in den §§ 2, 3 und 9 Ausnahmen zugelassen find.

§ 2. Arbeitgeber oder deren Beauftragte, wie Aufseher, Vor­schnitter, Vorarbeiter, dürfen mit Zustimmung der Deutschen Ar­beiterzentrale ausländische Arbeiter Mr die Landwirtschaft an­werben oder dasür tätig sein. Sie sind mit einem besonderen auf die Person lautenden und nicht übertragbaren Ausweis der Deutschen Arbeiterzentrale zu versehen, aus welchem die Zahl der anzuwerbenden Arbeiter und die Arbeitsstelle, für die sie an­geworben werden sollen, ersichtlich sind, und haben nach den Anweisungen der Deutschen Arbeiterzentrale zu handeln.

Eine Zustimmung der Deutschen Arbeiterzentrale ist nicht erforderlich für Verabredungen, die von Arbeitgebern mit den bei ihnen beschäftigten ausländischen Landarbeitern vor der Rückkehr in das Heimatland zwecks Vorbereitung des Vertrags- Verhältnisses für das nächste Jahr getroffen werden, sofern die Verabredung unter Vorlage der schriftlichen -Unterlagen und der □tarnen der verpflichteten Leute bis zum 1. Januar des nächsten Jahres der Deutschen Arbeiterzentrale zwecks Zuführung mit­geteilt wird. «

§ 3. Die Arbeitsnachweisämter können solche im Inland befindlichen ausländischen Arbeiter für die Landwirtschaft ver­mitteln, die ihre Dienste in Anspruch nehmen und sich im Besitz ordnungsmäßiger Ausweise gemäß § 7 befinden.

§ 4. Der Anwerbung und der Vermittlung darf nur der vom landwirtschaftlichen Fachausschuß 6er Reichsarbeitsverwal­tung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) aufgestellte Arbeits­vertrag für ausländische Landarbeiter zugrunde gelegt werden.

§ 5. Die Anwerbung oder Vermittlung ausländischer Ar­beiter für die Landwirtschaft ist nur für solche Betriebe gestattet, für die eine Genehmigung des für die Arbeitsstelle zuständigen Landesamts für Arbeitsvermittlung zur Beschäftigung auslän­discher Landarbeiter vorliegt, und zwar nur in der durch die Genehmigung festgesetzten Zahl.

§ 6. Ausländische Arbeiter, die für die Arbeit in der Land­wirtschaft legitimiert sind, dürfen in nichtlandwirtschastliche Be­triebe nur mit besonderer Zustimmung des für die neue Arbeits­stelle zuständigen Landesamts für Arbeitsvermittlung vermittelt werden.

§ 7. Die Anwerbung oder Vermittlung von im Inland be­findlichen ausländischen Landarbeitern ist nur zulässig, wenn sie im Besitz der Legitimationskarte der Deutschen Arbeiterzen­trale sind,' auf der die Beendigung des alten Arbeitsderhältnisses durch einen von der Polizeibehörde abgestempelten Vermerk des letzten Arbeitgebers bestätigt ist.

Der Arbeitgeber darf die Bestätigung nur verweigern, wenn der Arbeiter seine Arbeitsstelle unter Vertragsbruch verläßt oder verlassen hat. In dem Vermerk' auf der Legitimationskarte dür­fen die' Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angegeben sein.

Bei Streit über die Zulässigkeit der Verweigerung der Be­stätigung entscheidet über die Wiedervermittlung auf Anruf des Arbeitgebers oder des ausländischen Arbeiters der Verwaltungs- ausschuß (landwirtschaftliche Fachausschuß) des für die alte Ar­beitsstelle zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweises. Der Der- waltungsausschuh (Fachausschuß) kann zu diesem Zweck einen Unterausschuß bilden, dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Die Zulässigkeit der Wieder- veimittlung ist auf der Legitimationskarte zu vermerken.

3m Falle des Verlustes der Legitimationskarte ist von dem ausländischen Arbeiter eine Bestätigung der für die letzte Ar­beitsstelle zuständigen Polizeibehörde über die ordnungsmäßige Legitimierung und ein von der Polizeibehörde abgestempelter Ausweis des letzten Arbeitgebers über die Beendigung des Ar- beitsverhältnifses vorzulegen.

8 8. Die Bestimmungen des § 7 finden auf die Anwerbung und Vermittlung ausländischer Landarbeiter durch die Grenz­ämter der Deutschen Arbeiterzentrale teilte Anwendung.

8 9. Die Reichsarbeitsverwattiutg (Reichsamt für Arbeits- veimittlung) kann nach Anhörung ihres landwirtschaftlichen Fachausschusses im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmun­gen für bestimmte Bezirke oder Gruppen ausländischer Arbeiter zulassen.

8 10. Mit Geldstrafe bis zu einhunderttaufend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Absatz 1 findet auf Handlungen keine Anwendung, die im Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts begangen werden. Die Durchführung diefer Verordnung gegenüber Kör­perschaften des öffentlichen Rechts liegt den Dienstaufsichtsbe­hörden ob.

§ 11. Die Verordnung tritt mit dem 1. Rovember 1922 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Verordnung zur Ein­schränkung des Stellenwechsels ausländischer Wanderarbeiter vom 26. Mai 1920 (Aeichsanzeiger Ar. 113 vom 27. Mai 1920) aufgehoben.

Berlin, den 19. Oktober 1922.

Der Präsident der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung). Dr. Syrup.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie-Stationen Des Kreises.

Wir verweisen auf die in Rr. 261 derDarmstädter Zeitung" abgedruckte Verordnung über die Anwerbung und Vermittlung ausländischer Landarbeiter vom 19. Oktober 1922 und empfehlen, Interessenten auf diese Verordnung aufmerksam zu machen. Be­sonders verweisen wir auf die Strafbestimmungen in § 10 der Verordnung.

Gießen, den 11. Rovember 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Or. Heß.

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6ie Ausführungsbestimmungen zum Deutsch-Dänischen Staats­angehörigkeitsabkommen betreffend. Vom 13. Oktober 1922.

Am 15. Juni 1920 ist die Staatshoheit in den abgetretenen Teilen Rordschleswigs auf Dänemark übergegangen. Die Staats­angehörigkeit der Bevölkerung des abgetretenen Gebiets ist in ihren Grundzügen durch die Artikel 112, 113 des Vertrages von Versailles geregelt. Nähere Bestimmungen zur Ergänzung dieser Vorschriften sind durch das deutsch-dänische Staätsange- hörigkeitsabkommen erlassen worden, das die Anlage 11 des am 10. April 1922 unterzeichneten deutsch-dänischen Vertrages, ßetr. 6ie Regelung der durch den Ueßergang der Staatshoheit in Rordschleswig auf Dänemark entstandenen Fragen, bildet. Rach Artikel 112 und 113 des Vertrages von Versailles erwerben Deutsche, die am Tage des Uebergcmgs der Staatshoheit, also am 15. Juni 1920, den Wohnsitz im abgetretenen Gebiete hatten und. daselbst vor dem 2. Oktober 1918 niedergelassen waren, die dänische Staatsangehörigkeit unter Verlust der Reichsangehörig- leit, können aber binnen zwei Jahren für Deutschland optieren. Die Frist zur Option für Deutschland, die eigentlich am 14. Juni 1922 ablief, ist bis zum 31. Dezember 1922 verlängert. Die Rechtsfolgen der Option treten mit Abgabe der Optionserklä­rung ein.

Auf Grund der §§ 1 und 5 der Verordnung zum Staats- angehörigkeitsabkvmmen zwischen Deutschland und Dänemark vom 24. Juli 1922 Reichsgesetzbl. Teil II S. 686 und Art. 10 des Urkundenstempelgesetzes vom 24. März 1910 ordnen wir an:

1.Höhere Verwaltungsbehörden" im Sinne des § 1 der ge­nannten Verordnung sind die Kreisämter.

2.Heimatbehörden" im Sinne des § 5 der genannten Ver­ordnung sind ebenfalls die Kreisämter.

3 Sämtliche mit der Option verbundenen Amtshandlungen (Optionserklärung für Deutschland zu Protokoll der Op- tionsbehörde, schriftliche Optionserklärung für Deutschland, Deutscher Optionsausweis, Deutsche Staatsangehörigkeits- bescheinigung) sind stempelfrei.

Für die Entgegennahme der Optionserklärung, die Bestäti­gung ihres Eingangs und die Ausstellung eines Öptionsauswei- ses find die Kreisämter (Optionsbehörden) zuständig. Die ort-