Ausgabe 
17.1.1922
 
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Scheidet der Inhaber einer mit Arbeitgeberzuschüssen des hessischen Staates erstellten Wohnung aus dem Staatsdienste aus ohne die Wohnung aufzugeben, so ist auf Verlangen des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes die nächste freiwerdende möglichst gleichwertige Wohnung des Zuschußempfängers für einen Staatsbeamten usw. zur Verfügung zu stellen

15. Staatsbeamte usw., die zur Zeit des Ablaufs der Frist nach Ar. 7 die Wohnungen benutzen, haben das Recht noch so lange wohnen zu bleiben, bis 1 das Mistverhältnis im Wege regelrechter Kündigung von einem der Vertragschließenden ge­löst wird.

16. Arbeitgeberzuschüsse werden auch gewährt zur Errichtung von Eigenheimen, die entweder kraft eines Erbbaurechts an Grundstücken einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Kör­perschaft oder als Heimstätten nach Maßgabe der Destimmungen des Reichsheimstättengesetzes vom 10. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl S. 963) ausgegeben werden.

17. Scheidet der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Eigenheims aus dem Staatsdienst aus, so kann ihm die Verpflichtung zur sofortigen Zurückzahlung des Arbeitgeberzuschusses nebst 5 Prozent Zinsen seit dem Tage der Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses auferlegt werden. Detr.: Die Gebühren für Schornsteinfeger.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Aachstehende Bekanntnmchung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 5. ds. Mts. wird zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht. Gleichzeitig bringen wir die grundlegenden Bestimmungen der Bekanntmachungen vom 30. Januar 1920 Amtsverkündi­gungsblatt Ar. 20 vom 9. Februar 1920 und 13. Oktober 1921 Amtsverkündigungsblatt Ar. 151 vom 25. Oktober 1921 wiederholt zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 10. Januar 1922.

Kreisamt Giessen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 5. Januar 1922.

Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Regierungsblatt Seite 48), wird hinsichtlich der Gebühren für die Schornfleinremigung das Folgende bestimmt:

Die Ziffer II unserer Bekanntmachung vom 13. Oktober 1921 Regierungsblatt Seite 217, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung erseht:

Auf die Gebühren der Schornsteinfeger, wie sie unter I der Bekanntmachung von, 30. Januar 1920 (Regierungsblatt Seite 29) und unter I der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1921 (Regie­rungsblatt Seite 217) festgesetzt sind, werden hiermit bis auf wei­teres folgende Teuerungszuschläge bewilligt:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und Gießen von 260 vom Hundert,

2 für die übrigen Kehrbezirke des Landes von 400 vom Hundert

Soweit Schornsteinfegermeister keine Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, dürfen sie nur die Hälfte dieser Teuerungszuschläge erheben. Die hiernach von den Zahlungspflichtigen zu erheben- den Gesamtgebührenbeträge können auf volle 5 oder 10 Pfennig nach oben abgerundet werden

II.

Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem 9. Januar 1922 in Kraft.

Darmstadt, den 5. Januar 1922.

Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.

sogenannten russischen

. 100 Pf.

45

60

75

85

95

Pf. Pf. Pf. Pf. Pf.

Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf.

1

2

3

4

5

6

Stockwerk durchlaufen .

Stockwerke durchlaufen .

Stockwerke durchlaufen .

60

75

90

100

110

120

10

1

2

3

4

5

6

Stockwerke durchlaufen . . .

Stockwerke durchlaufen . . .

Stockwerke durchlaufen . . .

usw., für jedes weitere Stockwerk

2. Für die Reinigung von engen Schornsteinen, die

Stockwerk durchlaufen . . .

Stockwerke durchlaufen . . .

Stockwerke durchlaufen . . .

Stockwerke durchlaufen . . .

Stockwerke durchlaufen . . .

Stockwerke durchlaufen ...

ufax, für jedes weitere Stockwerk . . 5 Pf.

3. Für das Reinigen eines Schvrnfleinaufsahes bis zu

1 Meter Höhe........15 Pf

2 Meter Höhe..... 20

3 Meter Höhe und mehr . . . . j 30 Pst

I. § 23 erhält folgenden Wortlaut:

, §23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen einschließ­lich Teuerungszuschlag:

1. Für die Reinigung von steigbaren sogenannten deutschen Schornsteinen, die

4. Für das einmalige Reinigen eines weiten, steigbaren oder engen russischen, in das Gebäude eingebauten Jentral- heizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines rus­sischen Bäckerei- oder ähnlichen gewerblichen Zwecken die­nenden Schornsteins ohne Rücksicht auf die Stockhöhe 1 Mk.

5. Für die Reinigung von steigbaren Däckereischornsteinen und Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerb­lichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 50 Pf.

6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schorn­steine, einschließlich der nach § 12 damit zu verbinden­den Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten.

7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fege­perioden fleht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarif­mäßigen Gebühren für die Schornfleinremigung zu entrichten.

8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Rächt,zeit, während Reberflunden oder an Sonn- und Feiertagen, sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornfleinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und äleberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten.

I. Die mit unserer Bekanntmachung vom 30. Januar 1920 (Reg.-Bl. S. 29) veröffentlichte, durch § 49 der Schvrnsteinfeger- ordnung vom 4. März 1921 aufrechterhaltene Festsetzung der ü'eggebühren wird dahin abgeändert, daß die Ziffern 4 und 5 unter 1^dieser Bekanntmachung folgende Fassung erhalten:

4. Für das einmalige Deinigen eines engen russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gast­wirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei­oder ähnlichen getverblichen Zwecken dienenden Schornsteins ohne Rücksicht auf die Stockhöhe.....2,00 Mk.

5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Ge­bäude eingebauten Zentralheizungs- oder Däckereischvrn- steinen und Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter ........... . . . , 50 Pf.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Mitteilung von der bevorstehenden Ausführung von Bohrungen, Schachtungen und Ausgrabungen aller Art an die Geologische Lanöesanflalt.

Die Geologische Landesanstalt richtet hierdurch an alle Be­hörden des Landes die ergebenste Bitte, ihr von allen durch sie veranlaßten, von ihnen zu beaufsichtigenden oder zu genehmigen­den Bohrungen. Schachtanlagen, Kanalisationen, Quellfassungen, Drunnengrabungen, Aeuanlage oder Verlegung von Friedhöfen, Straßen oder Wegen, Bahnen, von Grundgrabungen für die Fundamentierung öffentlicher Bauten, Feldbereinigungen, über­haupt von allen solchen Arbeiten, bei denen Boden- aufschlüsse entstehen, so frühzeitig Mitteilung zu machen daß die Geologische Landesanstalt die betreffenden Arbeiten von Anfang an verfolgen und für die regelmäßige Probeentnahme Sorge tragen kann. Die Geologische Landesanstalt hat die Auf­gabe, den Aufbau des Landes möglichst genau zu erforschen und die praktische Verwertung der Gesteine und Bodenarten der Quellen usw. zu ermöglichen. Sie kann aber diese Aufgabe nur dann erfüllen, wenn sie von allen Behörden hierbei durch Mit­teilungen der genannten Art unterstützt wird. Da sich auch ost bei kleinen Schurfungen usw. geologische Aufschlüsse von großer Wichtigkeit ergeben, so kommt es auf möglichst vollständige Mit­teilung von dem Bevorstehen aller derartigen Arbeiten an Wir bitten auch dringend, den unterstellten Beamten diese Auf­forderung zu Beginn jeden Jahres wieder in Erinnerung zu rufen, da sie sonst erfahrungsgemäß in Vergessenheit gerät.'

Direktion der hessischen Geologischen Landesanstalt.

3. V.:, gez. Klemm.

Bekanntmachung.

Detr.: Aenderung der Ortssatzung über den Wasserbezug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim.

Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Bellers­heim wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet wie folgt

. k LGebührensätze des § 12 l 'der Ortssatzung vom 17 Ok­tober 1919 werden aufgehoben.

2. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Gebühren für den Wasserbezug werden durch Be- M>luß des Gemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt.

ch Diese Satzungsänderung tritt am 1. April 1922 in Kraft

Bellersheim, den 11. Januar 1922

Bürgermeisterei Bellersheim. Müller

Druck der Brühlfchen Universität»-Buch. *xi Sterudruckerei. % L»»,»,. Siche«