AmkveMydlgimgrblatt
für die Provinzialdireltion Gberlsessen und für das Ureisamt Eietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 23 17. Februar 1922
Znhalts-Uebersicht: Bekanntmachung, die Gebühren der Feldgeschworenen betreffend.- Das Feuerlöschwesen im Kreis Gießen.— Einkommensteueranteile der Gemeinden. — Die Kirchen- und Ltiftungsvoranschläge für 1022. - Dienstnachrichten. — Aenderulig der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Hattenrod.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Felogeschworenen betreffend.
Dom 9. Februar 1922.
Unter Aufhebung der Bekanntmachungen, die Gebühret: der Feldgeschworenen betreffend, vom 10. April 1901 (Aeg.-Bl. V. 340) und vom 9. Juli 1919 (Reg.-Dl. S. 304) wird unter Zustimmung des Gesamtministeriums mit Rückwirkung vom 1., Januar 1922 an folgendes bestimmt:
§ 1. Bei allen Grenzbesichtigungen und Dermarkungen, sie mögen nach Vorschrift des § 20 der Feldgeschworenen-Jnstruk- tion vom 23. Februar 1833 (Reg.-Bl. S. 110) regelmäßig wiederkehren oder durch Auftrag der Behörden oder durch besonderes Anrufen der Beteiligten veranlaßt werden, haben die Feld- geschworenen Anspruch auf Gebühren.
Für die über den Befund etwa zu erstattenden schriftlichen Anzeigen, sowie für die Führung des Tagebuchs usw. wird in keinem Fall eine weitere Vergütung geleistet.
§ 2. Die Gebühren der Feldgeschworenen betragen für die Arbeitsstunde einschließlich des Hin- und Rückweges:
a) bei Geschäften innerhalb der Gemarkung des Wohnortes ein Achtel des jeweils festgesetzten Ortslohnes für gewöhnliche Tagearbeiter,
b) bei Geschäften außerhalb der Gemarkung des Wohnortes einen um ein Fünftel höheren Betrag wie unter a, wobei an einem Arbeitstage aber nicht mehr als acht Arbeitsstunden in Ansatz gebracht werden können.
Bei Geschäften außerhalb der Gemarkung des Wohnortes können außerdem die für die Benutzung vorhandener Fahrgelegenheiten entstandenen Kosten in Ansatz gebracht werden.
Falls bei den bisher auf Grund des § 6 der Bekanntmachung vom 10. April 1901, die Gebühren der Feldgeschworenen betreffend, bewilligten erhöhten Tagegeldern sich die Gebühren für die Arbeitsstunde unter Zugrundelegung von acht Arbeitsstunden für einen ganzen Tag und von vier Arbeitsstunden für einen halben Tag auf einen höheren Betrag, wie in Absatz 1 festgesetzt, berechnen werden, behält es dabei fein Bewenden.
§ 3. 2m Falle der Verrechnung von Gebühren gemäß § 2 für den Steinsah (bergt, auch §5) sind die Kosten für die an einem Tage gesetzten Steine auf die Beteiligten zu verteilen. Ebenso sind die Kosten für einen mehrere Tage in Anspruch nehmenden Steinsatz nach der Zahl sämtlicher gesetzten Steine auszuschlagen, falls ein solcher Steinsatz infolge eines Auftrages notwendig geworden fein sollte.
§ 4. Den Feldgeschworenen in Städten oder in solchen Orten, in denen es die Lohnverhältnisse notwendig erscheinen lassen, können auf Beschluß der Stadt- oder Gemeindevertretungen den örtlichen Verhältnissen entsprechende höhere Gebühren von uns bewilligt werden, die dann an Stelle derjenigen im Z 2, Absatz 1 zu treten haben.
§ 5. Bei Aussteinungen von größerem Umfang, wie bei Feldbereinigungen, Katastervermessungen usw,, ist die Regierungsbehörde befugt, auf Antrag der Beteiligten geringere als die in § 2 angegebenen Gebühren für den Steinsatz sestzusehen, wenn die Feldgeschworenen durch Bezug letzterer Gebühren eine zu hohe Vergütung, die mit der Mühe des Geschäfts/ in keinem richtigen Verhältnis stünde, erhalten würden. Aus gleichem Grunde können seitens der Dollzugskommissionen für Feldbereinigungen oder seitens der Stadt- oder Gemeindevertretungen oder anderer Beteiligten vor Beginn des Steinsatzes mit den Feldgeschworenen vertragsmäßig, ohne daß es einer Mitwirkung der Regierungsbehörde bedarf, geringere als die in § 2 festgesetzten Gebühren vereinbart werden.
§ 6. 3n den §§ 25 und 28 der Instruktionen für die Feld- geschworenen vom 23. Februar 1833 (Reg.-Dl. S. 105) werden die Worte „Tagegelder" durch „Gebühren" ersetzt.
D a r m st a d t, den 9. Februar 1922.
Hessifches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. 2. D.: U eb el.
Detr.: Das Feuerlöschwesen im Kreis Gießen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Feuerlöschwesen irrt Kreis Gießen ist, wie wir aus dem Jahresbericht des Kreisfeuerwehr-Inspektors ersehen haben, unter
Berücksichtigung der ländlichen Verhältnisse und des Umstandes, daß in den meisten Gemeinden nur eine Pflichtfeuerwehr besteht, im allgemeinen als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Behandlung der Schläuche läßt vielfach noch zu wünschen übrig.
Bei den letztjährigen Besichtigungen wurden die Feuerlöscheinrichtungen in den Gemeinden Albach, Birklar, Großen-Buseck, Grotzen-Linden, Heuchelheim, Lich und Rieder-Bessingen sehr gut und in Allertshausen, Alten-Buscck, Annerod, Bellersheim, Beltershain Dettenhausen, Beuern, Dorf-Güll, Ettingshausen, Geils- hau,en, Göbelnrod, Grünberg, Holzheim, Hungen, Inheiden, Lang- Göns, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Muschenheim, Ober- Dessingen, Queckborn, Röthges, Saasen, Stangenrod, Steinbach, Stockhausen, Trais-Horloff, Trohe, Utphe und Weickartshain gut angetrosten. Wir sprechen den betreffenden Gemeinden und den Feuerwehren unsere Anerkennung aus in der Erwartung, daß auch in Zukunft bas Feuerlöschwesen, das gerade in der heutigen Zeit eitu besondere Bedeutung hat, in gutem Zustande erhalten wird.
Wir empfehlen Ihnen, dies dem Gemeinderat und der Feuerwehr bekanntzugeben. '
Gießen, den 13. Februar 1922.
Kreisamt Gießen.
Matthias.
Detr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1921.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Laut Verfügung des Ministeriums des Innern vom 31. v. Mts. zu Ar. M. d. I. 2602 ist die Hauptstaatskasse angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschläglich auf die diesen für 1921 zukommenden Einkommensteueranteile zu überweisen.
Den Rechnern ist entsprechende Einnahme-Anweisung zu erteilen.
Gießen, den 9. Februar 1922.
Kreisamt Gießen. I. D.: Hemmerde.
Albach 200 Mk., Allendorf a. d. Lahn 1800 Mk., Allendorf a. d. Lumda 500 Mk„ Allertshausen 400 Mk., Alten-Buseck 1500 Mk., Annerod 700 Mk., Bellersheim 900 Mk,, Beltershain 600 M Bersrod 200 Mk„ Dettenhausen 500 Mk., Beuern 300 Mk., Birklar 1000 Mk., Burkhardsfelden 970 Mk., Climbach 200 Mk. Daa- bringen 1700 Ml., Dorf-Güll 900 Mk„ Eberstadt 800 Mk. Garbenteich 1700 Mk„ Geilshausen 400 Mk., Gießen 273 400 Mk.', Göbelnrod 600 Mk., Großen-Buseck 1300 Mk„ Großen-Linden 16400 Mk. Erünberg 5300 Mk., ©rüningen 1200 Mk„ Harbach 300 Mk.' Hattenrod 200 Mk, Hausen 900 Mk„ Heuchelheim 14 200 Mk.' Holzheim 1500 Mk., Hungen 3100 Mk„ Inheiden 500 Mk. Kesselbach 800 Mk., Klein-Linden 6700 Mk., Langd 600 Mk. Lang-Göns 2500 Mk., Langsdorf 700 Mk„ Lauter 500 Mk., Leihgestern 3200 Mark, Lich 5400 Mk.. Lindenstruth 700 Mk„ Lollar 13 700 Mk Londorf 1800 Mk., Lumda 500 Mk.,' Mainzlar 3700 Mk. Münster 600 Mk., Muschenheim 1000 Mk., Rieder-Bessingen 300 Äk., Ron- nenroth 200 Mk., Obbornhofen 1000 Mk„ Ober-Bessingen 400 Mk., Ober-Hörgern 900 Mk., Odenhausen 300 Mk., Oppenrod 200 Mk.' Queckborn 900 Mk., Rabertshausen 300 Mk„ Reinhardshain 400 Mk., Reiskirchen 700 Mk„ Rodheim a. d. Horloff 500 Mk. Rödgen 1200 Mk., Röthges 200 Mk., Rüddingshausen 600 Mk., Ruttershausen 500 Mk., Saasen 1000 Mk., Stangenrod 500 Mk.' Staufenberg 200 Mk., Steinbach 1300 Mk., Steinheim 800 Mk ’ Stockhausen 1100 Mk., Trais-Horloff 1500 Mk., Treis a. d Lumda 1100 Mk., Trohe 300 Mk„ Utphe 800 Mk., Dillingen 300 Mk„ Watzenborn-Steinberg 4800 Mk., Weickartshain 1200 Mk. Wei- tershain 600 Mk., Wieseck 670DMk„ Winnerod 100 Mk.
Detr.: Die Kirchen- und Stiftungsvoranschläge für 1922.
An die Kirchen- und Stiftungsvorstände des Kreises.
Bezugnehmend auf unser Ausschreiben vom 23. Rovember 1921 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 171 — erinnern wir die Rückständigen wiederholt an umgehende Einsendung des Berichts, daß die Doranschläge an die Dekanate abgegangen sind.
Gießen, den 14. Februar 1922.
Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker.


