Ausgabe 
17.1.1922
 
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Amkverkimdigungzblatt

für die provinjialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Siehe».

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9**- 10 17. Januar 1922

A^^'^bersicht: Wohnungsfürsorge. - Gebühren für Schornsteinfeger. - Mitteilung von der bevorstehenden Ausführung von Bohrungen, Schachtungen und Ausgrabungen aller Art an die Geologische Landesanstalt. - Aenderung der yrtssatzung über den Wasserbezuq aus dem __________________________ Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. ' "

Bekanntmachung, die Wohnungssiirsorge für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates: hier: Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen des hessischen .. Staates betreffend. Vom 10. Dezember 1921.

Anträge auf Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen des hessi­schen Staates sind durch Vermittlung der vorgesetzten Dienst­behörde, die zu jedem einzelnen Antrag Stellung zu nehmen hat, bei uns einzureichen.

Die Anträge müssen enthalten:

Name und Dienststellung des Mieters, eine knappe Begrün­dung und eine Bescheinigung des Bauherrn darüber, daß er sich den in den Grundsätzen auferlcgten Bedingungen unterwirst.

Bei Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses für ein Eigenheim sind außerdem noch die Kopfzahl der Familie des Gesuchstellers und die Gründe, die die Errichtung eines Neu­baues rechtfertigen, anzugeben.

Anträge auf Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen des Reiches für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Reiches mit Ausnahme der Reichspost- und Reichseisenbahnverwaltungen sind uns ebenfalls mit den gleichen Angaben, wie oben vorgeschrieben, vorzulegen. Die vom Reichsarbeitsministerium erlassenen Grund­sätze für die Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen, des Reiches stimmen im allgemeinen mit den nachstehenden Grundsätzen über­ein. Es ist zweckmäßig, Anträge auf Gewährung von Arbeitgeber­zuschüssen mit Anträgen auf Gewährung von Veihilfedarlehen aus öffentlichen Mitteln zu verbinden.

2m übrigen gelten die nachstehend abgedruckten Grundsätze.

Darmstadt, den 10. Dezember 1921.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Grundsätze

für die Beteiligung des hessischen Staates als Arbeitgeber an der Aufbringung der nicht rentierlichen und durch Landes- und Ge- meindebeihilsen nicht gedeckten Baukosten für Wohnungen, die Beamten, Angestellten und Arbeitern des hessischen Staates zur Verfügung gestellt werden iArbeitgeberzuschüsse).

1. Arbeitgeberzuschüsse des Landes sollen nur zur Herstellung von Wohnungen für Beamte, Angestellte oder Arbeiter des hessischen Staates mit eigenem Hausstände gewährt werden. Dabei ist die Hergabe von Arbeitgeberzuschüssen von dem Vorhandensein eines dauernden Wohnungsbedürsnisses für Angehörige der beteiligten Landesdienststellcn abhängig zu machen. Das Vorhandensein augenblicklich wohnungsloser Beamten usw. allein ist nicht immer maßgebend.

Zur Errichtung staatseigener Dienst- und Mietwohnungen werden Arbeitgeberzuschüsse im Sinne dieser Grundsätze nicht gewährt.

2. Zum Neubau von Miet- oder Eigenwohnungen, die für eine Dauer von möglichst 50 Jahren Beamten, Angestellten und Arbeitern in den Verwaltungen und Betrieben des hessischen Staates zugute -kommen, können Arbeitgeberzuschüsse gegeben werden:

a) an leistungsfähige gemeinnützige BauunternehmungensBau- . genossenschaften, Gesellschaften m. b. H., gemeinnützige Aktiengesellschaften und dergl.):

b) an Gemeinden, (Gemeindeverbände:

c) an Einzelpersonen.

Die ordnungsmäßige Durchführung der Bauvorhaben und die Einhaltung der Zuschutzbedingungen muh in allen Fällen sicher­gestellt sein.

3. Der Arbeitgeberzuschuh wird regelmäßig neben den Lan­des- und Gemeindebeihilfen zur Deckung eines Teiles der nicht rentierlichen Baukosten gewährt, und zwar ebenfalls als bedingt oder befristet rückzahlbares, zunächst unverzinsliches Darlehen.

Es ist darauf hinzuwirken, daß die Gemeinden neben den nach der Bekanntmachung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 und den hessischen Ausführungsvorschriften vom 1. April 1921 vorgesehenen Höchstbeträgen an Gemeindedarlehen sich auch an der Aufbringung des alsdann noch verbleibenden unrentierlichen Restes der Herstellungskosten in erheblichem Maße beteiligen. Ge­meinden (Gemeindeverbände), die hierzu nicht in der Lage sind, sollen nach Möglichkeit nachträglich einen Teil des vom Staate geleisteten Arbeitgeberzuschusses an den hessischen Staat zurück­zahlen, sobald ihnen gemäh § 2 des Gesetzes, betr. die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues vom 12. Februar 1921 (Reichs- Gesetzblatt S. 175) und §§ 6 und 9 des Gesetzes über die Erhebung

einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) Mittel zu Wohnbauzwecken zur Verfügung stehen.

4. Die Arbeitgeberzuschüfse sind möglichst der Höhe nach oder in dem Verhältnis zu den gesamten Baukosten zu begrenzen. Sie können bis zur Hälfte des Teiles des unrentierlichen Aufwands gewährt werden, der nach Abzug des Gesamtbeihilfedarlehens (Staats- und Gemeindeda riehen) noch verbleibt. Arbeitgeber­zuschüsse für gleichartige Wohnungen sollen in ein und derselben Gemeinde (Gemeindeverband) nicht in verschiedener Höhe ge­währt werden.

Bei Festsetzung der Mieten ist.nach einheitlichen Grundsätzen zu verfahren.

5. a) Die Wohnungshersteller sollen sich mit eigenem Geld an der Aufbringung des rentierlichen Teils der Aulagekosten beteiligen, und zwar bei Mietwohnungen mit mindestens einem Zehntel, bei Eigenheimen grundsätzlich mit mindestens einem Viertel.

b) Die Aufbringung des Teils des unrentierlichen Aufwands, der nach Abzug des gesamten Beihilfedarlehens und des zu bewilligenden Arbeitgeberzuschusses verbleibt, muh sicher­gestellt sein. .

6. Zur Sicherung des Zuschusses und der Erfüllung der an seine Hergabe geknüpften Bedingungen ist eine Sicherungshypothek für den hessischen Staat einzutragen, und zwar grundsätzlich mit Vorrang vor der zur Sicherung des Landes- und Gemeindedar­lehens einzutragenden Deihilfehvpothek. Ausnahmen können durch das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt int Einvernehmen mit dem Finanzministerium bewilligt werden.

7. Die mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Wohnungen dür­fen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Jahren an andere Per­sonen als die in Nr. 2 genannten nur mit Zustimmung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes zur Benutzung überlassen werden.

8. Das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt kann sich die Genehmigung der Bauentwürfe, die. Lleberwachung und Ab- nahme der Bauten und die Prüfung der Abrechnungen im Ein­vernehmen mit den zuständigen Ministerien und Landesämtern Vorbehalten.

Bei der Ausführung der Bauten sind nach Möglichkeit be­währte Dautypen und die vom Deutschen Normenausschuß auf­gestellten Normen zu berücksichtigen.

9. Die allgemeinen Grundsätze über die Förderung des Wohnungsbaues (Bekanntmachung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921, Zentralblatt S. 130), insbesondere die Num­mern 1,5, 10, 11, 12, 13, 14 a, c, d und 15 und die dazu er­lassenen hessischen Ausführungsvorschriften vom 1. April 1921 (Reg.-Dl. S. 75) gelten entsprechend.

Abweichend von Nr. 4 der vorbezeichneten allgemeinen Grundsätze können in begründeten Fällen mit Genehmigung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes Arbeitgeberzuschüsse auch zur Herstellung größerer Wohnungen gewährt werden.

Abweichend von Nr. 10 kann auch eine Verzinsung und Tilgung des Arbeitgeberzuschusses von einem früheren Zeitpunkt ab festgesetzt werden.

10. Die vom hessischen Staat gestellten Bedingungen sind grundbuchmäßig zu sichern.

11. Der Empfänger von Arbeitgeberzuschutz kann nach Ab­lauf von 20 Jahren feit Gewährung dieses Zuschusses den vom Staate gewährten Zuschußbetrag einschließlich 5 Prozent Zinsen für die Zeit der Inanspruchnahme des Zuschusses an die Staats­kasse zurückzahlen und sich dadurch von den auferlegten Ver­pflichtungen befreien. Die endgültige Entscheidung über die Zu­lässigkeit und Höhe der Rückzahlung trifft das Landes-Arbeits­und Wirtschaftsamt im Einvernehmen mit den zuständigen Mini­sterien. Eine frühere Zurückzahlung bedarf besonderer Begründung.

12. 2m Falle eines Verkaufes eines mit Arbeitgeberzuschuß unterstützten Wohnhauses hat der Verkäufer sämtliche Ver­pflichtungen aus der Gewährung dieses Zuschusses dem Käufer aufzuerlegen.'

13. Für alle mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Bauten ist ein Ankaufs- und Vorkaufsrecht im Sinne der hessischen Ausführungsvorschriften vom 1. April 1921, Nr 18 C 3 sicher­zustellen.

Das Ankaufsrecht kann auch ausgeübt werden wenn der Bestimmung unter Ziffer 12 zuwidergehandelt wird'.