Ausgabe 
16.5.1922
 
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ten Verfahren entschieden. Mit der Zurücknahme der Haupt­karte werden auch die unter Ziffer 6 Avsatz2 genannren Neben­karten ungültig.

Die Angültigkeitserklärung der Karten ist amtlich zu ver­öffentlichen um in dem für die gewerbliche Niederlassung bz!v. den Wohnort des Karteninhabers zuständigen Kreisblatt bekannt zu geben.

II. Vieh markte.

9. Ms Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes wird das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, bestimmt. Die Aebertvachung der Viehmärkte geschieht durch diese Behörde. Diese kann damit besondere Kommissare beauftragen.

III. Kleinhandel mit Fleisch.

10. Aeber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 des Gesetzes entscheiden die Kreisämter und in den Städten Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms, Gießen die Oberbürger­meister. Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Er­nährung und Landwirtschaft, zu. Aeber die Beschwerde ent­scheidet das Kollegium nach I Ziffer 2 bis 4 Lieser Verordnung endgültig.

11. Auf die Zurücknahme der Erlaubnis findet das Ver­fahren nach I Ziffer 8 sinngemäß Anwendung.

12. Die nach § 13 des Gesetzes erforderlichen Verzeichnisse müssen sowohl im Verkaufsstand selbst, als auch so angebracht sein, daß die darin angegebenen Preise auch von außen sichtbar sind.

IV. S chl u ß b e st i m m u n g e n.

13. Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ver­stößt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft.

Darmstadt, Len 5. Mai 1922.

Ministerium für Arbeit und Wirtschaft,

Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. A e b e l.

Hessisches D a r m st a d t, den 2. Mai 1922.

Landesamt für das Dildungswesen.

Zu Ar. L. f. d. D. 10 162.

Betr.: Lehrgang gegen die Gefahren des Alkoholismus

An die hessischen Lehrer und Lehrerinnen.

Der Frankfurter Gesamtverband gegen den Alkoholismus veranstaltet im Zusammenwirken mit dem Aassauischen Verein für ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege in der Pfingstwoche vom 6.10. Juni 1922 einen Lehrgang über die Gefahren, des Mkoholismus. Der Lehrgang ist vornehmlich für Sozial- und De-waltungsbeamte. Fürsorger und Fürsorgerinnen, Lehrer und Lehrerinnen, Geistliche, Angehörige von Enthaltsamkeits- und Mäßigkeirsvereinen, sowie alle diejenigen gedacht, die durch ihre Berufsarbeit oder freiwillige Tätigkeit den Gefahren des be­dauerlicherweise wieder stark zunehmenden Alkoholismus ent- gegenzuwirlen in der Lage sind.

Der Ort der Versammlung wird noch bekanntgegeben.

Die Einschreibegebühr für den gesamten Lehrgang beträgt 25 Mark. Auf Antrag können Aeisezuschüsse, sowie Aufenthalts­beihilfen gewährt werden.

Anfragen und Anmeldungen sind an den Frankfurter Ge­samtverband gegen den Alkoholismus, Frankfurt a. M., Saal­gasse 31/33 (Wohlfahrtsamt) zu richten.

Schluß der Anmeldungen: 25. Mai 1922.

Der Lehrgang ist besonders für Teilnehmer aus dem Rhein- Mainischen Wirtschaftsgebiet gedacht.

Wir machen auf die Veranstaltung aufmerksam.

3. V.: Arstadt.

Bekanntmachung. >.

Detr.: Höchstpreis für Mehl und Brot.

Durch Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 10. Ls. Mts. sind mit Genehmigung des Hessischen Ministe­riums für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Mai ds. Is. wie folgt festgesetzt:

1. f ü r M e h l:

a) Weizenbrotmehl Mk. 3,90 das Pfund,

b) Roggenmehl Mk. 3,65 das Pfund:

2. für Brot:

a) für den 4-Pfuiid-Laib Mk. 13 90, b) für den 2-Pfund-Laib Mk. 6 95.

Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Ziffer 5 des Reüchs- gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (RGBl. S. 737 ff.) strafbar.

G ie tz e n, den 10. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Detr.: Die Abhaltung von Amtstagen in Grünberg und Hungen.

An die Bürgermeistereien der in den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Lich und Nidda gelegenen Gemeinden des

Kreises Gießen.

Anter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. Mai 1922 Amtsvcrkündigungsblatt Ar. 60 weisen wir darauf hin, daß bei den Amtstagen auch Kriegsbeschädigte und Kriegshinter­bliebene Wünsche und. Anträge vorbringen können. Sie wollen für geeignete Bekanntgabe Sorge tragen.

Gießen, den 13. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche.

3nsvlge. der Erhöhung der Gütertarife wird der Transport von Schlacht- und Nutzvieh in steigendem Maße durch Fuhrwerk ausgesührt. Am die dadurch und besonders durch die Transporte von Sperr- und Deobachtungsvieh bedingte Gefahr der Seuchen- übertragung nach Möglichkeit zu mindern, wird aus Grund des § 17, Ziffer 11 des Reichsviehseuchengesetzes angeordnet, daß die zum Transport von Sperr- und Deobachtungsvieh benutzten Fuhrwerke unmittelbar nach dem Entladen unter polizeilicher Aufsicht einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unter­worfen werden, ebenso die bei dem Transport verwendeten An- bindestricke, Pritschen usw. Die Desinfektion ist von der Orts- polizeibehöröe zu überwachen und uns sofort, spätestens nach 24 Stunden, zu melden.

Gießen, den 10. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche.

Gemäß Abschnitt A III, Ziffer 2 der Anlage zum Amtsblatt Nr. 15 des Ministeriums des 3nnern vom 30. Dez-mber 1911 wird bis auf iveiteres der Durchtrieb wandernder Schafherden durch unser Gebiet verboten und nach Ziffer 4 angeordnet. daß der Transport von Schafherden, soweit dazu die Eisenbahn benutzt werden kann, nur mit dieser erfolgen darf.

Gießen, den 10. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Detr.: Maul- und Klauenseuche in Hungen.

3n Hungen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Hungen einschließlich Tiergarten, und ein Deobach- tungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen 3nheiden, LangL und Villingen, Hof Graß und Feldheim.

Ansere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geabndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 12. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Tienstnachrichtcn des Krcisamtes.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und

Klauenseuche

Kreis

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Hessen am 15. April 1922.

Gemeinden Gehöfte

(Gutsbezirke) ins- davon ins- davon

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Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Darmstadt . . .

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Druck der Lrühl'schen Universitäts-Buch- uni> Stetnörudieret R Lang«. (Biejjen.