Ausgabe 
16.6.1922
 
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für die provinzialdireltion Gberheffen und für das Ureisamt Eietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 72 16. Juni - 1922

Jnhalts-Aebersicht: Annahme vonLehrlingen im Schornsteinfegergewerbe.SozialeKriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge. Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren I bis.IX einschließlich sowie XII der Gemarkung Burkhardsfelden. Wvhnungsbauabgabe. Straßensperre. Verpflichtung der Hebamme zu Lumda. Sicherung der Ernte. Fleischbeschaustatistik. Portowefen. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

über die Annahme von Lehrlingen im Schvrnsteinfegergewerbe. Dom 2. Juni 1922.

Die Geltungsdauer der auf Grund des § 128, Absatz 2 der Gewerbeordnung erlassenen Bekanntmachung vom 14. Mai 1919 über die Annahme von Lehrlingen im Schornsteinfegergewerbe (Darmstädter Zeitung" Ar. 114 vom 17. Mai 1919) wird bis zum 31. März 1925 verlängert. ,

Darmstadt, den 2. Juni 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Bekanntmachung,

betreffend Annahme von Lehrlingen im Schornsteinfegergewerbe. Bom 14. Mai 1919.

Auf Grund des § 128 Absatz 2 der Reichsgelverbevrdnung wird hiermit folgendes bestimmt:

Im Schornsteinfegergewerbe darf der einzelne Meister nicht mehr als einen Lehrling halten oder neu einstellen.

Diese Borschrift findet keine Anwendung auf Betriebe, in denen zur Zeit bereits mehrere Lehrlinge gehalten werden. Reneinstel- lungen dürsen in ihnen aber erst erfolgen, nachdem die vorhan­denen Lehrlinge sämtlich ausgelernt haben oder sonst in rechts­gültiger Weise aus dem bestehenden Lehrverhältnis ausgeschieden sind. Alsdann dürfen auch Betriebe dieser Art nicht mehr als höchstens einen Lehrling halten.

Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Deröfsent- lichung in Kraft und gelten zunächst bis zum 31. März 1922.

Dar m st a d t, den 14. Mai 1919.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.

Detr.: Die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinlerblir- benenfürsorge.

An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir sind veranlaßt, in den einzelnen Orten des Kreises paritätisch zusammengesetzte Ortsausschüsse für die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegs'hinterbliebenensürsorge ein­zurichten, die die Bürgermeistereien bei Fragen schwieriger Art, insbesondere bei Begutachtung von Anträgen auf Gewährung von Beihilfen, unterstützen sollen.

Die Ortsausschüsse sind Einrichtungen der Gemeinde, ihre Mitglieder von dem Gemeinderat zu bestellen. Sie bestehen aus einem unparteiischen Dorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, in Gemeinden mit weniger als 400 Einwohnern aus 2 weiteren Mitgliedern. Vorsitzender ist in der Regel der Bürgermeister, der berechtigt ist, den Dvrsitz auch an andere Personen (Pfarrer, Lehrer usw.) zu übertragen.

Don den dem Ausschuß weiter angehörenden vier bzw. zwei Mitgliedern muß die Hälfte dem Kreis der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen, die andere Hälfte den nicht zu diesen Per­sonen zählenden Einwohnern entnommen werden. Dor der Wahl sind etwa in der Gemeinde vorhandene Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen-Organisativnen zu hören, und deren 'Vor­schläge entgegenzunehmen. Wir empfehlen dringend, soweit tun­lich, einen der Kriegsbeschädigten-Deisitzer aus der Zahl der organisierten Kriegsbeschädigten, den anderen aus den nicht or­ganisierten Kriegsbeschädigten zu entnehmen, damit auch die letzteren in dem Ausschuß vertreten sind. Soweit möglich, sollen auch die Kriegshinterbliebenen, also Kriegerwitwen, eine Der- tretung in dem Ausschuß haben.

Bei Auswahl der nicht zu den Kriegsbeschädigten zählenden Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese möglichst Erfahrungen in dem Fürsorgewesen besitzen und daß Personen gewählt werden, die einerseits der vorhandenen Aollage eines großen Teils der Kriegsopfer das nötige Verständnis entgegen» bringen, andererseits aber genügend Selbständigkeit und .Urteils­kraft haben, um unberechtigten Forderungen entgegenzu­treten, da naturgemäß die Bewilligung sachlich unbegründeter Ansprüche andere begründete Forderungen schädigen muß.

Die Tätigkeit der Ortsausschüsse ist eine ehrenamtliche, eine Vergütung wird seitens der Fürsorgestelle nicht gewährt. Etwaige sachliche Kosten fallen der Gemeinde zur Last. Die Sitzungen sind so zu legen, daß den Mitgliedern möglichst wenig Zeitverlust entsteht. Die Ortsausschüsse sollen vom 1. Juli 1922 an in Wirksamkeit treten, zur Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit von 2 Mitgliedern außer dem Vorsitzenden.

Falls auf der Seite der Kriegsbeschädigten-Deisitzer oder

der Aichtlriegsbeschädigten-Deisitzer ein Beisitzer zu einer Sitzung nicht erscheint, so hat zur Wahrung der Parität auch aus der anderen Seite ein Mitglied auszuscheiden, das zweckmäßig durch das Los bestimmt wird.

Die Tätigkeit der Ausschüsse ist nur beratender Aatur. Be­schlußfassung Über die einzelnen Gegenstände ist, soweit nicht die Hessische Hauptfürsorgestelle in Darmstadt zuständig ist, lediglich uns Vorbehalten.

Reben der den Ortsausschüssen oben zugewiesenen Tätigkeit tonnen diese auch Anträge selbständig entgegennehmen und be­gründete Stellung hierzu nehmen.

Wir empfehlen Ihnen nunmehr, die hiernach erforderlichen Wahlen durch den Gemeinderat vornehmeii zu lassen und uns die Ramei. der Mitglieder und Vorsitzenden bis zum 1. Juli lfd. Js. mitzuteilen.

Gießen, den 8. Juni 1922.

Hessisches Kreisamt Gießen (Amtliche Kreissürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene). Matthias.

Bckuuutmuchnug.

Betr.: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren I bis IX einschließlich sowie XII der Gemarkung Burkhardsfelden.

Rachdem zur Ausführung von Entwässerungsanlagen in den Fluren I bis IX einschließlich sowie XII der Gemarkung Burk­hardsfelden Antrag auf Bildung einer öffentlichen Wasserge- nossenschaft gestellt worden ist und Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirt­schaft, die Einleitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wassergenossenschast angeordnet hat, wird hiermit bekannt ge­geben, daß die Vorarbeiten hierzu vom 1. Juli bis 14. Juli 1922 einschließlich auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Burk­hards! elden Mr Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offen liegen.

Die Grundeigentümer werden zur Versammlung und Beschluß­fassung sowie zur Wähl ihrer Vertreter für das weitere Ver­fahren auf

M i t t w v ch, den 26. Juli, vormittags 10 Uhr, in das Gemeindehaus zu Burkhardsfelden geladen, unter Androhung des Rechtsnachteils, daß die Richterscheinenden sowie die Richtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen bei­stimmend, mit der Wähl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden.

Gleichzeitig werden die Grundeigentümer undWassernutzungs- berechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar be­teiligt erscheinen, aufgesordert, etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einwendungen nach Ablaus der Frist nicht mehr berücksichtigt werden und nur noch pritvatrechtliche Ent­schädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend ge­macht werden können.

Gießen, den 12. Juni 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.

Bckanntmtrchlmg.

Bet r.: Wohnungsbauabgabe.

Rach den §§ 3 und 10 des Äeichsgesetzes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungs­baues und § 8 der hessischen Verordnung, die Wohnungsbau­abgabe betreffend, vom 10. Februar 1922, ist ein gänzlicher oder teilweiser Wegfall der die Befreiung von der Wöhnungs- banabgabe bedingenden Voraussetzungen innerhalb eines Monats nach seinem Eintritt der Steuerbehörde mitzuteilen, damit Rach­oder Reuveranlagung vorgenommen werden kann.

Wir machen hierauf unter dem Anfügen aufmerksam, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen nach Artikel 10 des hessischen Ausführungsgesetzes über die Wohnungsbauabgabe vom 12. Oktober 1921 bestraft werden.

Gießen, den 13. Juni 1922.

Die Steuerbehörde (Kreisamt Gießen). I. V.: Dr. H e ß.

An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung auch auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Einwohner zu bringen.

Gießen, den 13. Juni 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. H e ß.