für die provinzialdireltioil Gberhesjeii und für da; Kreisamt Gießen.
Erscheint DienStag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Pik. 6.— vierteljährlich.
Nr. 63_________________________ 16. Mai , 1922
Jnhalts»Aebersicht: Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Äebergangszeit nach Aushebung der Zwangswirtschaft. Lehrgang gegen die Gefahren des Alkoholismus. — Höchstpreis für Mehl und Brot. — Abhaltung von Amtstagen _____ in Grünberg und Hungen. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten.
Gesetz
über die Fleischversorgung.
(Schluß.)
II. Viehmärkt e.
§ 8. Die Abhaltung von Viehmärkten und marktähnlichen Veranstaltungen ist nur mit Genehmigung der von den Landes- zentralbehörden bestimmten Behörden zulässig. Die Zulässigkeit öffentlicher Versteigerungen auf Grund andera;eitiger gesetz- kicher Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sehen die Zahl. Zeit und Dauer der Viehmärkte sefl.
Die Viehmärkte werden nach näherer Anordnung der Lan- deszent albehörden überwacht. Die hierdurch entstehenden Kosten fallen den Unternehmern des Marktes zur Last. Der § 68 der Aeichsgewerbeordnung findet Anwendung.
Die Landeszentralbehörben werden ermächtigt, für Schlacht- viehmürkte zum Zwecke der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und Einrichtungen anzuordnen, insbesondere den Schlußscheinzwang vorzuschreiben und den Handel nach Lebendgewicht anzuordnen.
Schriftstücke, deren Ausstellung auf Grund des Absatz 4 angeordnet ist, sind stempelfrei.
§ 9. Der Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes am Marktort ist am Markttag und an dem vorausgehenöen und nachfolgenden Tage verboten.
§ 10, Viehkommissionäre (§2 Abs. 1 Ar. 2) dürfen auf Viehmärkten Geschäfte für eigene Rechnung nicht abschließen.
III. Kleinhandel mit Fleisch.
8 11 . Mer gewerbsmäßig Frischfleisch im Kleinhandel verlaust, bedarf der Erlaubnis der von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden, sofern er nicht die Befugnis zur Führung des Meistertitels besitzt.
Die §§ 3, 5, 6 finden entsprechende Anwendung.
§ 12. Die Kleinhandelspreise für Fleisch sind behördlich zu überwachen.
§ 13. Wer Frischfleisch im Kleinhandel feilhält, ist ver- pffichtet. ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Bet ieksstand anzubringen, aus dem die Verkaufspreise der verschiedenen Fleischarten und -sorten ersichtlich sind. Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 14. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in 8 8 Abs. 1. 88 9, 10. 8 13 Sah 2 oder den auf Grund des 8 8 Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiöerhandelt oder der ihm nach 8 13 Satz 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt.
Soweit nach 88 2, 11 eine Erlaubnis erforderlich ist. finden die Vorschriften nach 88 4 a. 4 b, 5 der Verordnung über die Fernhnlt'ma unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 in der Fassung des Artikels III Ar. 2 der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preis- t'-eiberei (Wuchergerichte) vom 27. Aovrmber 1919 (Reichsgesetz- blatt S. 1909) Anwendung.
8 15. Der Reichsminifl er für Ernährung und Landwirtschaft kann Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen und Ans"ahmen zulassen. Sownt er k-ine Destimmun- aen e-'läbt, erlassen die Oandeszentralbehörden die erforderlichen Aussübrungsbeflimmunaen; sie können bei Zuwiderhandlungen ger-en ih'-e Deflimmunaen Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark androhen.
Verordnung
zur Ausführung des Gesekes über die Fleischversoraunq (RGBl. S. 459) vom 18. April 1922. Vom 5. Mai 1922.
Anter Aushebung der Ausführungsanweisung zu der Ver- vrdnrmg über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversoraung in der Aebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19 Sevtember 1920 (RGBl. S. 1675) vom 28. September 1920 (Reg.-Dl S. 295) wird hiermit verordnet:
I. Genehmiaungspflicht für den Viehhandel.
1. lieber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach 8 2 des Gesetzes entscheidet das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft^
Die Anträge sind von dem Antragsteller bei der zuständigen Dürgermeiflerei unter Beifügung von zwei unausgezogenen Lichtbildern, unter Angabe des Betriebskapitals, zur Weiterleitung an das Kreisamt einzureichen.
Für Metzger, soweit sie nicht gewerbsmäßig Viehhandel treiben, erübrigt sich die Angabe des Betriebskapitals.
Das Kreisamt fegt nach Prüfung die Anträge dem Ministerium für Arbeitend Bürgschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft', zur EiWheidung vor.
2. Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor einem bei dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu diesem Zweck zu bildenden Kollegium zu. Das Kal- leoium besteht aus fünf durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, auf die Dauer von zroei Jahren zu ernennenden Mitgliedern, und zwar einem Beamten des Ministeriums als Vorsitzenden, einem Beamten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, je einem Vertreter der Landwirtschaft, des Viehhan''els und des Mehqer- gewerbes. Die Ernennung der drei letzteren erfolgt auf Vorschlag der Landwirtschafts-, Handels- und Handwerkskammer. Für sämtliche Mitglieder werden in gleicher Weise Stellvertreter ernannt. In Betracht kommen Landwirte, Viehhändler und Metzger, die in Hessen ihre gewerbliche Niederlassung und ihren Wohnsitz haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Mitglieder erhalten Sitzunasaelder in einer von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu bestimmenden Höhe.
3. Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder, da.u cker das richterliche, anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Die Entscheidung des Kollegiums ist endgültig.
5. Die C' laubnis wird für den Volksflaat Hessen und für das Kalenderjahr erteilt. Anträge auf Erneuerung der Erlaubnis sind rechtzeitig, spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres, nach den unter I Ziffer 1 Absatz 2 angeführten Gesichtspunkten einzureichen.
6. Ist die Erlaubnis erteilt, so wird vom Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. dem Antragsteller eine auf seinen Namen und das Jahr lautende Erlaubniskarte ausgestellt. Sie dient als Ausweis und ist auf Verlangen bei Ausübung des Gewerbebetriebes der Polizeibehörde, den mit der Bmufsichtigung der Viehmärkte betrauten Beamten und den Personen, mit denen der Inhaber der Erlaubniskarte ein Geschäft abschließen will, vorzuzeigen.
Genossenschaften und Vereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist. erhalten für die bei ihnen beschäftigten Personen Nebenkarten auf deren Namen, ebenso Viehhändler, die Aufkäufer beschäftigen, für diese.
7. Für die Ausstellung der E'laubni'karte ist an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, eine Gebühr zu bezahlen. Dieselbe beträgt:
bei Metznern und für Nebenkarten.......50 Mk.
bei Gewe'ch-t> eibnrüen mit einem Betriebskapital
bis eirschließlich 5000 Mk.......... 75 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital
bis ei-schließlild 10 000 Mk.........100 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital
bis einschließlich 20 000 Mk......... 200 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital
bis einschließlich 30 000 Mk......... 300 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital
bis einschließlich 50 000 Mk......... 400 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital
bis einschließlich 75 000 Mk......... 500 Mk.
bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital
über 75 000 Mk............ 600 Mk.
Von nichtb-ssifchen Gewerbetreibenden, die im Besitze einer nichthessischen Viehhandelserlaubnisrarte sind, aber auch für das Gebi"t des Volksstaates Hessen Erlaubnis beantragen, ist jeweils ein Viert-l der in Frage kommenden Gebühr zu entricht m.
8. Heber die Zu> ücknabme der Erlaubnis nach 8 5 des Gesetzes wird in dem Lcurch I Ziffer 2 bis 4 dieser Verordnung sestgesoh-


