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Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose erfolgt durch den Klub selbst und zwar nur unter den Mitgliedern.
Das Ministerium des Innern hat dein katholischen Kirchenstiftungsrat „St. Elisabeth" in Ulm die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose einer zugunsten der Erbauung einer Stadtpfarrkirchr in Alm-West zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volks- flaatcs Hessen zu vertreiben. Vach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 60 000 Lose zu je 3i/3 Mark ausschliesslich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Ziehungstermin: 29. März 1922. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Mährend der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevrrtrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
Das Ministerium des Innern hat dem Württembergischen Schwarzwaldverein e. V. in Stuttgart die Erlaubnis erteilt, 8000 Lose einer am 12. April 1922 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu vertreiben. Vach dem von ' der zuständigen Behörde genehmigten Verlvsungsplan dürfen 75 000 Lose zu je 2 Mark ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen,dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose "gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat für die bereits genehmigten in 1922 zur Ziehung gelangenden Lotterien durch Gewährung eines Teuerungszuschlags von 30 Pf. auf das Los eine Preiserhöhung zugestanden. Der reine Lospreis erhöht sich somit um 25 Pf. für jedes Los. Die Preiserhöhung findet auf folgende Lotterien Anwendung: a) 40. Münchener Pferde- lvtterie b) Geldlotterie der Bayerischen Landeshauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte-und Kriegshinterbliebene, c) Geldlotterie des kathol. Hugendfürsargevereins der Erzdiözese München—Freising e.V in München, d) Geldlotterie des Landesverbandes für Säuglings- und Kleinkinderfürsorge in Bayern.
Bekanntmachung.
Vetr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda; hier: die Arbeiten des Hl. Abschnitts.
3n der Zeit vom 20. März bis einschließlich 3. April 1922 liegen auf der Bürgermeisterei Treis an der Lumda die Arbeiten des HI Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen Die Offenlegung erfolgt mit dem besonderen Vorbehalt nachträglicher Prüfung der Akten durch die Landeskommission.
Die Ossenlegungsakten sind:
24 Hauptkarten, aus denen auch die Bonitätserhöhungen und die Bewertung von Zuschnitten aus Vachbargemarkungen zu ersehen sind,
4 Bände Zuteilungsverzeichnisse.
4 Bände Gütergeschosse,
1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse
1 Band Obstbaumverzeichnis nebst Geschohzusammenstellung,
Protokoll über Aenderung des Weg- und Grabennehes Abschrift der Befchlüsse vom 30. Juni 1921 über Zuschlagswerte.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst
Dienstag, den 4. April lfd. Zs., vormittags 10 bis 11 Ahr, statt, wozu ich die Beteiligten imt der Androhung einlade, daß die Vichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich und nut Gründen versehen einzureichen. . , . s
Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort uno Stelle, soweit noch nicht früher geschehen, am Donnerstag, den 3 0. März 192 2, und soweit erforderlich, die so genden
Zusammenkunft hierzu am 30. März lfd. Zs., vormittags 10 Ahr, beim Offenlegungslokal.
Friedberg, den 5. März 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Vetr.: Aenderung der Ortssahung über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Allendorf an der Lahn.
Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie
An
lU. ^Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem 1. April
9 I § 5 der Ortssahung vom 27. Februar 1909 wird ausgehoben, seine Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die Gebühren für.die Benutzung der Diehwage werden durch einen nach Artikel 187 der L.G.O. zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt. .. .
II 8 6 der erwähnten Satzung wird geändert wie folgt.
Vach stattgesundener Wiegung sind die nach dem Ge- bührentaris verfallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister
Allendorf a. d. Lahn, den 14. März 1922.
Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn.
Volk.
Gebührenkarif.
Mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern wird aus Grund des Artikels 187 L.G.O. solgender Gebuhrentarrf erlassen: ,
1. Für Kleinvieh, als Schweine, Kalber, Schafe, _
Ziegen das Stück .... . . ■ • • ■ • • * 1 2 3 4- J!Car£>
2. Für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw.
das Stück........• • • • • ■ ,: d-
3. Für andere Gegenstände, wie Heu, Stroh, Frucht ' usw., bis 10 Zentner ........2. ..
für jeden weiteren Zentner.........u-lu "
4. Für die Tätigkeit des Wiegemeisters
a) für jedes Stück Vieh
b) für andere Gegenstände bis zu 10 Zentner . . 1.
c) für jeden weiteren Zentner mehr . ... - 0.05 „
Allendorf a. d. Lahn, den 14. Marz 1922.
Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn.
Druck d°r^ö7ühl'lch.n Unio-rsitäts.Buch. und St«ndruck-r-i R. Lange, Bi-Hen.


