Ausgabe 
15.12.1922
 
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bäumchen verübt worden. Drei "Bäumchen wurden die Kronen abgebrochen.

Der Kreisausschuß gewährt deshalb demjenigen der zweck­dienliche Mitteilungen für die Erniittlung des Rohlings machen kann, bis zu 5 000 Mark Belohnu n g. Tiefer Betrag wird nach rechtskräftiger Verurteilung des Täters von uns ausbezahlt werden.

Gießen, den II. Dezember .1922.

__Kreisamt Gießen. I. 03.; H e m m e r d e___________ Detr.: Jnlandlegitimierung ausländischer Arbeiter.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und an die Gendarmeriestationen des Kreises.

Zur Durchführung der Jnlandlegitimierung ausländischer Arbeiter (siehe unsere Bekanntmachung vom 9.10.1922, Amts­verkündigungsblatt Ar. 109) hat das Ministerium des Innern bestimmt:

Arbeitgeber, die die Legitimierung ausländischer Arbeiter be­antragen, sind behufs Erlangung des in Ar. III,3 bezeichneten Ausweises des Landesamts für Arbeitsnachweis usw. an das örtlich zuständige Arbeitsnachweisamt zu verweisen; unmittel­bares Benehmen der Arbeitgeber mit dem Landesamt für Ar­beitsnachweis in Frankfurt a. M. hat zu unterbleiben.

Wir beauftragen Sie, die Interessenten entsprechend git bedeuten.

Gießen, den 9. Dezember 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heh.

BekarmLmnchunH.

Betr.: Die Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungs- angelegenhciten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 22. November 1922 in obiger Angelegenheit siehe Darmstädter Zeitung Ar. 299 vom 28. Aovember 1922 und weisen Sie im Auftrag des Ministeriums deö Innern hierdurch an, vom 15. Aovember 1922 an bei der vvrlagsweisen Anweisung die Gebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitunq für die Bauschätzer der Brandversicherungsanflalt vom 20. März 1897 (Reg. Bl. S. 43) die erhöhte Lagegebühr von 1000 Mk. bei min­destens achtstündiger Arbeit und bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühr zugrunde zu legen.

Gießen, den 1. Dezember 1922.

______________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.- _________ Betr.: Die Umlagen der Hessischen Landwirtschaftskammer An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Einsendung der Umlagen verzögert sich seither stark, so daß die Landwirtschaftskammer gezwungen war, zur Deckung ihrer lausenden Bedürfnisse Kassendarlehen aufzunehmen, die einen hohen Zinsauswand verursachen. Wir beauftragen Sie, die Ge- meinderechner anzuweisen, die ausgeschriebenen Umlagen alsbald zum Einzug zu bringen und an die Kasse der Landwirtschafts­kammer spätestens innerhalb vier Wochen nach Erhalt der An­forderungen zu überweisen.

Gießen, den 9. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Erwerbslosenfürsorge für erwerbslose Bauarbeiter.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie erneut auf unser Ausschreiben vom 4. Januar dieses Jahres aufmerksam.

Gießen, den 9. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. I. B.: S ch m i d t.

Bckmrtttmachrntft^

Betr.: Maul- und Klauenseuche zu Watzenborn-Steinberg.

Die Maul- und Klauenseuche ist zwar in Griedel erloschen, in Watzenborn-Steinberg aber ausgebrochen. Daher bleibt unsere aus Anlaß des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche zu Griedel erlassene Bekanntmachung über Verbot des Handels mit Klanen- vieh (AmtsverkündigungSblatt Ar. 107 vom 17. Oktober 1922) nicht nur für die darin aufgeführten Orte bestehen, sondern wird auch auf die Ortschaften Bellersheim, Obbornhofen und Steinbach aus­gedehnt.

-Gießen, den 13. Dezember 1922.

__________Hessisches Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.__________

Bekanntmachung.

Detr.: Die Schafräude zu Lich.

Die Schafräude zu Lich ist erloschen. Die Spernnahnahnien werden hiermit aufgehoben.

Gießen den 9. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. 3. B.: W e l ck « r.

Dicnstnachrlchten des zkreisauttes.

3n Rollshausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. . -

Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde H o l z ha u f e n (Kreis Wetzlar) ist erloschen.

In M elbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen. Die Gemeinde Echzell ist als Beobachtungs-

Druck der Brühl'schen Universitäts-Vuch-

gebiet und die Gemeinden (Gettenau, Heuchelheim, Bisses und Grundschwalheim sind als gefährdetes Gebiet erklärt.

" Jakob Rau II von Alten-Buseck wurde als Aacht- wächter für die Gemeinde Alten-Buseck ernannt und verpflichtet.

Das Ministerium des Innern hat dem Geflügetzuchwerein Ackendorf a. d. Lda. und Umgegend die Erlaubnis erteilt, zur Förderung der Geflügelzucht anläßlich der Geflügelschau am .16. und 17. Dezember 1922 eine Verlosung von Gegenständen zu ver­anstalten. ZichungStermln: 17. Dezember 1922/Es dürfen bis zu 3000 Lose tzu 10 Mk. das Stück (10 Mk. reiner Lospreis und 2 Ml. Lotteriesteuer ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegen- stände muß mindestens 65 Proz. der Einnahme aus bem Verkauf der Lose (reiner Lospreis ohne Lotteriesteuer betragen, Der Vertrieb der Lose ist in dem Kreis Gießen gestattet.

Das Ministerium des Innern hat auf Grund der Bundes- ratsverordnung vom 15. Februar 1917 (RGBl. S. 143) dem Ober­schic fischen Hilfsbund, Berlin, die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden und die Werbung von Mitgliedern durch Werbe- schreiben, Plakate, Zeitungsaufrufe und mündliche Propaganda für das Gebiet des Dolksstaates Helsen bis zum 30. September 1923 erteilt. Die der Deutschen Dahnhofsmission, Berlin-Dahlem, bis zum 31. "Dezember 1922 erteilte Erlaubnis zum Vertrieb von Wohlfahrtspvstkarten (Bekanntmachung am 13. Dezember 1921) wurde bis zum 30. Juni 1923 verlängert und die Abgabe der Postkarten zum Preise von 4 Mk. das Stück genehmigt.__________

Bekantttmachuttg.

Detr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda und Grüningen.

Aach nochmaliger Prüfung der Arbeiten des 3.. Abschnittes der Gemarkung Treis an der Lumda durch die Landeskommission ist mit Entschließung dieser Behörde vom 21. Aovember 1922 der Zuteilungsplan endgültig für vollziehbar erklärt worden. An Stelle der mit Bekanntmachung vom 24. Mai l. Js. ausgesprochenen vor­läufigen Besitzeinweisung tritt nunmehr die Ueberweisung in das Eigentum der neuen Grundstücke.

Ferner ist mit Entschließung vom 22. November l. Js. der Zuleilungsplan für das Burggelände der Gemarkung Grüningen für vollziehbar erklärt worden.

Ich bestimme nunmehr in beiden Fällen als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) den 15. Dezember 1922 und überweise mit Wirkung vom gleichen Tage den Beteiligten die neuen Grundstücke.

Die Ueberweisung erfolgt unter den nachstehenden Be­dingungen:

1. Meliorationen können auch fernerhin auf den Grundstücken vorgenvmmen werden.

2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände­rung der Zuteilung gefallen lassen, die durch Anlage von Wegen, Gräben und dgl. innerhalb der Zeit der Aus­führung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zu- geschrieben.

Friedberg, den 28. November 1922.

, Der Hessische Feldbereinigungskommifsär: __________Schnittfpa h n, Regierungsrat.

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Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

Unter Hinweis aus das Ausschreiben gleichen Betreffs des Kreisamls Gießen vom 28. Aovember 1922 (Amtsverkündigungs- blatt Ar. 121 vom 5. Dezember 1922) werden alle hier wohnhaften Personen, welche den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1923 fvrtsetzen oder beginnen wollen, aufgefordert, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines für 1923 alsbald bei den für ihre Wohnungen zuständigen Polizei-Revieren zu stellen.

Gießen, den 9. Dezember 1922.

______ Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.________

Bckattntmachttttq.

Dm Hauptsächlich unter der Schuljugend verbreitete, nicht scharf genug zu verurteilende 'Unsitte, Gebäude, Einfrie­digungen usw. durch Beschmieren mit Kreide, Schmutz usw. zu verunreinigen, hat in letzter Zeit wieder über­hand genommen.

Wir sehen uns daher veranlaßt, vor solchen Ausschreitungen erneut eindringlichst zu warnen, sowie an Lehrer, Eltern Vor­münder usw. das dringende Ersuchen zu richr-m, die ihrer Obhut unterstellten Kinder mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln von der Verübung derartigen Unfugs abzuhalten.

Die Polizeibeamten find angewiesen, die Schuldigen im De- tretungsfalle unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen, im Falle der Strafunmündigkeit der betreffenden Kinder aber die Be­strafung ihrer Eltern, Vormünder usw. nach Artikel 44 des Polizeiftrasgefetzes herbeizuführen.

Gießen, den 27. November 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n. und Steindruckerei. R. Lange, Biehen.