AmtsveMMgungsblatt
für die provmziaidireition Gberheflen und für das Kreisamt Eietzen.
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Nr. 9________________ _______ 16. Januarj 1922
malunaf^orHehi^n Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobil
machung (Fortsetzung ».Schluß). - Wahlen d^ Provinzialtags. - Errichtung der Schiedsgerichte für gemeindliche Beamte. - Linfenduna der al^rtr>CS'<?tarR!'tlt.'riS7^nUn?-el-r Wiedereichung der Bieh- u. Fuhrwerkswagen. - Befreiung vom Besuch der Fortbildungsschule für Schuler derEisenbahn-WerKschulen. - Schäden durch Rabenfraß. - Feldbercinigung. - Dienstnachrichten. — Bekanntmachung des Polizeiamts.
Verordnung
über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern rind Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung.
Vom 12. Februar 1920.
(Fortsetzung und Schluß.)
§ 20. Lehnt der Arbeitgeber die Einstellung eines sich nach § 18 Meldenden ab, so stehen diesem keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu.
Arbeitgeber, die sich der Verpflichtung zur Einstellung nach § 18 in schuldhafter Weise entziehen, können auf Antrag des - Vorsitzenden des Demobilmachungsausschusses von dein zuständigen Schlichtungsausschusse (§ 22) für jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer Buße bis zu zehntausend Mark belegt werden. Die festgesetzte Buße kann von dem Demobilmachungskommissar für vollstreckbar erklärt werden und wird dann wie Gemeinde- abgaben beigetrieben. Ihr Betrag ist an dje Hauptfürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge zu zahlen und von dieser im Interesse kriegsbefchädigter Arbeitnehmer zu verwenden.
§21. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gründe einer Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist werden von diesen Vorschriften nicht berührt.
Als wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt jedoch nicht der durch Mangel an Kohlen oder Rohmaterial verursachte Zwang zur vorübergehenden Detriebsein- stellung.
§ 22. Für Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, ist der im § 15 der Verordnung über - Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlick» tung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Deichs- Gesetzblatt S. 1456) vorgesehene Schlichtungsausschuh zuständig, und zwar ausschliehlich, soweit ein Anspruch auf Wiedereinstellung (§§ 3 bis 8 Abs. 1, § 11) oder auf Fortsetzung oder Erneuerung des Dienstverhältnisses (§§ 10, 12 und 13, 19) erhoben wird. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Betriebs oder Bureaus bestimmt.
Ist eine Verweigerung der Wiedereinstellung oder eine fristlose Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nach dem Gesetze zur Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, so hat der Schlichtungsausschuß das Verfahren anszusetzen, wenn auf Grund der Verweigerung der Wiedereinstellung oder auf Grund der Kündigung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder die Aussetzung des Verfahrens zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung von einer der Parteien beantragt wird. Das Verfahren nimmt feinen Fortgang, wenn nicht binnen vier Wochen feit der Stellung des Antrags auf Aussetzung die Erhebung der Klage nachgewiesen ist oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach die Berechtigung zur fristlosen Entlassung verneint ist.
§23. Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschusse richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung vom 23. Dezember 1918, mit der Maßgabe, daß auch einzelne Arbeitnehmer den Schlichtungsausschuß anrufen können.
Wird der Anspruch auf Fortsetzung oder Erneuerung des Dienstverhältnisses (§§ 10, 12 und 13, 19) in Verbindung mit einem Einspruch aus §84 oder §96 Abs. 3 des Betriebsräte- gesetzes erhoben, so hat sich der Schiedsspruch über die Berechtigung der erhobenen Ansprüche sowohl auf Grund dieser Verordnung als auf Grund des Betriebsrätegesetzes auszufprechen.
§ 24. Der Demobilmachungskommissar kann bei Streitigkeiten nach § 22 den Schlichtungsausschuß anrufen und das Verfahren wie eine Partei durch Stellung von Anträgen und Teilnahme an den Verhandlungen fördern.
§ 25. Der Demobilmachungskvmmifsar kann einen nach § 22 ergangenen Schiedsspruch für verbindlich erklären. Ein dahingehender Antrag muh von einer der Parteien innerhalb zweier Wochen gestellt werden. Soweit der Schiedsspruch die Wiedereinstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern betrifft, kann der Demobilmachungskommissar die Wiedereinzuflellenden oder Weiterzubeschäftigenden bestimmen. Seine Entscheidung ist endgültig.
Geht im Falle des § 23 Abs. 2 die Entscheidung des Schlichtungsausschusses dahin, dah sowohl der Anspruch aus dieser Verordnung als auch der aus dem Detriebsrätegesetze gerechtfertigt ist, so hat die Verbindlicherklärung des Schiedsspruchs die Folge, daß die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach den Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes stattzufinden hat. In diesem Falle gilt eine bereits erklärte Ablehnung der Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber (§ 87 Abs. 3 des Betriebsrätegesetzes) als nicht erfolgt; eine gezahlte Entschädigung ist von dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten oder auf seine vertragliche Vergütung anzurechnen.
Betrifft der Schiedsspruch auch Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitnehmer die im Bezirk eines anderen Demobilmackungs- kommissars beschäftigt find, so stehen die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Befugnisse der Lanöeszentralbehöröe oder dem Staatskommissar für Demobilmachung zu. Betrifft der Schiedsspruch auch Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitnehmer, die im Bezirk einer anderen Landeszentralbehörde oder eines anderen Staatskommissars für Demobilmachung beschäftigt sind, so stehen die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Befugnisse dem Deichsarbeitsminister zu.
Ist ein Schiedsspruch nach Absatz 1 bis 3 für verbindlich erklärt, so gelten zwischen den Arbeitgebern und -nehmern Dienstverträge als abgeschlossen,^die dem Inhalt des Schiedsspruchs und, soweit dieser eine Regelung nicht Vorsicht, den Dienstverträgen gleichartiger Arbeitnehmer entsprechen.
§ 26. Der Demobilmachungskommissar ist befugt, im Falle der Verletzung von Vorschriften dieser Verordnung durch den Schlichtungsausschuß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Schlichtungsausschuß zurückzuverweisen.
§ 27. Ist im Falle des § 27 Absatz 4 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen so kann der Demobilmachungskommissar nach erneuter Verhandlung des Schlichtungsausschusses einen Schiedsspruch herbeisühren. Hierbei hat er die Befugnis eines unparteiischen Vorsitzenden Ist ein solcher vorhanden, so scheidet er für die fraglichen Verhandlungen aus.
In dem Falle des § 25 Absatz 3 dieser Verordnung tritt entsprechend ein Vertreter der Landeszentralbehöröe oder der Staatskommissar für Demobilmachung oder ein Vertreter des Aeichsarbeitsminiflers an die Stelle des Demobilmachungskommissars.
„ § 28. Bei Streitigkeiten über Löhne, Gehälter oder sonstige Arbeitsbedingungen stehen dem Demobilmachungskommissar (Landeszentralbehörde, Staatskommissar für Demobilmachung Deichsarbeitsminifler) ebenfalls die Befugnisse aus den §§ 24 bis 27 dieser Verordnung zu. Er kann auch die nach § 20 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 an die Stelle des Schlichtungsausschusses tretende Schlichtungsflelle anrufen.
§ 29. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und an die Stelle der Verordnung vom 3. September 1919 (Reichs-Gesehbl. S. 1500).
Berlin den 12. Februar 1920.
Der Deichsarbeitsminifler. In Vertretung; Geib.
B e t r.; Arbeitslosigkeit.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da aller Voraussicht nach in nächster Zeit mit einer starken Zunahme der Arbeitslosigkeit gerechnet werden muh empfehlen wir Ihnen, mit allen Mitteln darauf hinzuwirken daß die Best immungen in §§ 12 und 13 der oben abgedruckten Reichsver- ordnung vom 12. Februar 1920 über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung und die Vorschriften der Reichsverordnung vom 8. November 1920, betreffend Maßnahme gegenüber Detriebsabbrüchen und Betriebsstillegungen — siehe Amtsverkündigungsblatt Nr. 14 vom 28. Januar 1921 — streng durch-' geführt werden.
Wir empfehlen, die in Betracht kommenden Firmen hierauf hmzuweisen und uns alsbald Bericht zu erstatten wenn in Ihrer Gemeinde Arbeitslosigkeit in größerem -Umfang einzutreten droht.
Gießen, den 4. Januar 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.


