Ausgabe 
15.9.1922
 
Einzelbild herunterladen

AmtrveMMgimgMatt

für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Ureisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich.

Nr. 98 15. September 1922

Jnhalts-Aebersrcht: Bürgermeisterversammlung. Wahlen der Stadtverordneten usw. Ausführung von Kalisalzanalhsen. Tage­gelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen. Fortbildungsschule. Vermißt. Einkommensteueranteile. Beainten der Er- fafsungsabteilungen des Reichsschatzministeriums. Ursprungszeugnisse. Sprechtage der amtlichen Kreis-Fürsorgestelle für Kriegs­beschädigte usw. (Dienstnachrichten. Feldbereinigungen Grüningen und Stangenrod.

Betr.: Bürgermeisterversammlung.

An die Herren Bürgermeister der Landgemeinden. Mittwoch, den 2 0. September d. H v o r m. 101/2 U h r, findet im Regierungsgebäude dähier eine Bürgermeister­versammlung statt.

Wir laden Sie hierzu mit der Empfehlung ein, im Ver- Hindevungsfall einen Vertreter zu entsenden.

Tagesordnung.

1. Besprechung über das Reichsmietengesetz.

2. Wohnungsbauabgabe.

3. Vergütung der Bürgermeister für vorwiegend im Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte.

4. Sanitätspolizeiliche Fragen für die Ortspolizeibehörden und Standesbeamten.

5. Feuerlöschwesen.

6, Die Reform der Verwaltungsgesehe.

7. Die Belastung der Dürgermeiper mit Arbeiten im Staats­interesse.

8. Bargeldloser Verkehr.

9. Sonstiges.

Gießen, den 11. September 1922.

Kreisamt Gießen.

Matthias.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmit­glieder sowie der Mitglieder der Kreis- und Provinzial­tage. '

Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Wählen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieüer sowie der Mit­glieder der Kreis- unö Provinzialtage vom 19. August 1922 habe ich als Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen

Sonntag, den 19. November 1922

und auf Grund des Artikels 16 des genannten Gesetzes als Tag, an dem die Offenlegung der Wählerlisten zu be­ginnen hat, 1

Freitag, den 6. Oktober 1922 festgesetzt. , ,

Gießen, den 12. September 1922.

Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. M a t.t h i a s.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen aus die vorstehende Bekanntmachung des Herrn Provinzialdirektors der Provinz Oberhessen und geben Ihnen gleichzeitig bekannt, daß für den Provinzialtag der Provinz. Ober Hessen 3 5 Vertreter und für den Kreistag des Kreises Gießen 30 Vertreter zu wählen sind« ' I I

Das Gesetz vom 19. August 1922 nebst Ausführungsanweisung des Hessischen Ministeriums des Innern ist inzwischen in Nr. 23 des Hessischen Regierungsblattes zum Abdruck gelangt.

Änter Hinweis auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 6. d. Mts. machen wir noch darauf aufmerksam, daß Sie gemäß Anlage A zur Ausführungsanweisung zu dem erwähnten Gesetze ortsübliche Bekanntmachung alsbald zu veranlassen haben, in welcher die Zähl der zur Stadtverordnetenversammlung bzw. zum Gemeinderat zu wählenden Vertreter von Ihnen noch ein- g'utragen ist. Wegen Feststellung dieser Zähl verweisen wir auf Artikel 1 Absatz II und III des Gesetzes vom 19. August d. Hs.

Gießen, den 13. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Das Ghemische älnterfuchungsamt für die Provinz Ober- Hessen in Gießen ist gemäß Bekanntmachung des Reichskalirats vom 2. September 1922 zur Ausführung von Kalisalzanalhsen zu­gelassen worden.

Gießen, den, 12. September'1922.

: > Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.

. i Matthias.

Betr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandsperso- nen in den Landgemeinden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend 'bringen wir das Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 10 vom 15. August 1922 zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, bei Vorlage der Tagegeldverzeichnisse die darin enthaltenen neuen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Insoweit Verzeichnisse über Tagegelder für Dienstgeschäfte, die nach dem 1. April l. Hs. vorgenommen wurden, bereits bei uns eingereicht sind, wollen Sie für die Einsendung von Nach­tragsverzeichnissen besorgt sein.

Gießen, den 31. August 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

Zu Nr. M. d. 3.21 960. Darmstadt, den 15. Ang. 1922.

Betr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandsperso­nen in den Landgemeinden.

Das.'Ministerium Des Innern an die Kreisämter.

Auf Grund des Art. 83 Abs. 1 der Landgemeindeordnung treffen wir für den Bezug von Tagegeldern und Reisekosten­vergütungen durch die Bürgermeister und Beigeordneten der Landgemeinden unter Aushebung der Vorschriften unserer Amts- blätter Nr. 1 vom 1. Huni 1920 und Nr. 7 vom 28. Oktober 1921 mit Wirkung vom 1. April 1922 ab die nachstehenden Be­stimmungen: * '

1. Ein Anspruch! auf Tagegelder besteht nur für den Fall, daß Dienstgeschäfte außerhalb der Ortsgemarkung der Wohngemeinde vorgenommen werden.

2. Das Tagegeld beträgt bei einer Dauer des Dienstgeschästs (ctnschl. des Hin- unö Rückwegs) bis zu 3 Stunden 10 Mk., von mehr als 3 bis zu 8 Stunden 40 Mk., von mehr als 8 Stunden 6Q Mk.

3. Erfordert das Dienstgeschäft einen ZeitaUftvand von mehr als einem Tage, so werden im Falle auswärtiger äleber- nachtung für jede älebernachtung 60 Mk. vergütet.

4. Für die Vornähme verschiedenartiger Geschäfte an einem und demselben Tage kann mir einfaches Tagegeld ge- . rechnet werden. Das Tagegeld ist auf die einzelnen Dienst­geschäfte im Verhältnis des Zeitaufwandes zu verteilen, falls es zu Lasten verschiedener Kassen zu verrechnen ist.

5. Als Reisekostenvergütung- können für jeden angefangenen Kilometer der kürzesten Straßenentfernung des Geschäfts­orts vom Wohnort 1 Mk. angesetzt werden. Hierbei wer­den Hin- unö Rückweg je besonders gerechnet.

Soweit EisenbähU- oder Dampfsch!iff- oder Postver- binöungen vorhanden sind und deren Benützung dienstliche Gründe nicht entgegenstchen, fällt die obige Reisekosten- Vergütung weg, und es werden dafür die wirklich auf­gewendeten Auslagen für die Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postfahrt ersetzt.

6. In einzelnen und außergewöhnlichen Fällen kann das Kreisamt auf Antrag des Gemeinderats Tagegelder, Lleber- nachtungsgebühr und Reisekostenvergütung nach! höheren Sätzen genehmigen.

7. Die Verzeichnisse - der Tagegelder- und Reisekostenvergü­tungen sind vierteljährlich innerhalb 14 Tagen nach Ab­lauf des Kalendervierteljähves dwA. Kreisamt zur Ge­nehmigung vorzulegen. Sie müssen^W Angaben enthalten, die den Ansätzen zugrunde liegen (Tag und Stunde der Abreise und der Rückkehr, Bezeichnung und Ort des Ge­schäfts, die Entfernung nach der kürzesten Straßenver­bindung in Kilometern, die Angaben, welche Wagen- oder Dampfschiffklasse benutzt wurde oder warum die bestehende Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postverbindung nicht benutzt werden konnte)"). Die Auszählung kann erst nach Ge- nehnrigung erfolgen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende An­wendung bei den auswärtigen Dienstgeschäften der Mitglieder des Gemeinderats (Art. 90III LGO.), der Mitglieder der Depu­tationen und Kommissionen, die nicht Mitglieder des Gemeinöe- rats sind, und des Gemeinderechners.

3.V.: Dr. Reih.

) Vgl. hierzu das dem Amtsblatt Nr. 2 von 1906 beigegebene Muster. .