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28-
25,25
22,50
18,<5 Qlil.
1.
2.
22,50
20.25
18 —
15,— Alt.
3.
a) bis zu 3 Zentner
4.
10— 8,50 Mk.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Sch in i d t.
Druck der BrLht'schen Uiltverfitäts.Buch. und SteindruLerei. 3t Laug«. ®iefr#n.
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13 50
9 —
9 —
7,25
11,50
8 — 6,25
0,10 Akt.
0,05 Mk.
0,50 Mk.
7- Mk 5,25 Aki.
in den B
10,- 11l[.
7, Mk.
vom an-
15,- 10,00
28. Dezember 1921 zu Ar. M. d. 2. 35 466 mit Wirkung 1. Dezember 1921 die in § 30 der Kreisfeuerlöschordnung gegebenen Vergütungen tote folgt geändert:
1. Vergütung der Mannschaften: 3 Mark für Mann
Vetr.: Rotstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenemp- fängern der Invaliden- und Angestellten-Versicherung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an die sofortige Erledigung unseres Ausschreibens vom 27. Juli 1922 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 84), soweit Sie noch rückständig sind. Die Aachweisungen sind Dom 1. April ds. Js. ab für jeden Monat besonders einzureichtn.
Gießen, den 10. August 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
12,-
8-
Vetr.: Errichtung einer Schneiderzwangsinnung für den Kreis Gießen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ... Wir erinnern die Rückständigen an die Einsendung der Liste ("Etlicher selbständiger Schneider und Schneiderinnen, die in 3hrer Gemeinde tätig sind.
Gießen, den 8. August 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V: Schmidt.
10 —
8,—
13-
Äekanntmttchung.
Vetr.: Die Gewährung von Vergütungen bei Brandhilfe- leistungen.
Durch Beschluß des Kreistages vom 2. August 1922 werden mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom
b) für jeden weiteren Zentner
An Gebühren erhält der Wiegemeister für j'eDc einzelne Verwiegung
Rabertshausen, den 8. August 1922
Dürgermeisterei Rabertshausen. 3. V.: Ludwig.
1. Für männliche Personen
a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben
c) unter 21 Jahren . . . .
2. Für weibliche Personen
a) über 21 Jähre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben
9,25 8,25 Ml.
Stunde, jedoch nicht über 15 Mark für den Mann;
2. Vergütung für Fuhrleistung: Für 2 Pferde nebst Fuhrmann bei Fährten ohne äleberschreitung der Gemarkungsgrenze, wenn das Brandhilfeersuchen vorher zurückgenommen wurde: 15 Mark;
Bei Fährten außerhalb der Gemarkungsgrenze 35 Mark. Gießen, den 8. August 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n.
Dicilstttachrichtett des Krcisamtes.
In Eschenrod (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung Eschenrod wurde zum Sperrbezirk und die Gemarkungen Wingershausen und Eichel- sachsen zum Beobachtungsgebiet erklärt. Das gefährdete Gebiet umfaßt die im Elmkreis von 15 Kilometer von Eschenrod belegens Gemarkungen des Kreises Schotten.
Die Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Alten- ” re ,n-. M udersba ch und Ehringshausen (Kreis Wehtar) ist erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen find aufgehoben. - 1
r? ONinifterium des 3nnern hat dem Schweinezuchtverein Sernshetm Lte Ersaubms erteilt, gelegentlich der im September sta tfmdcnden Ausstellung eine Verlosung von Zuchtvieh und Gebrauchsgegenständen zu veranstalten Es dürfen mrnM Ws5a ^5 Mark (einschließlich Reichsstempelabgabe)
L S£r",to,ev
Ortsklassen C Du. E
für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber usto d.?s Stück........ .' 1,50 Mk.
für Großvieh, als Ochsen, Rinder, Kühe usw
das Stück , 3 Mi
für andere Gegenstände
Bekanntmachrurg.
Vetr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage zu Rabertshausen.
Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Rabertshausen wird nach Anhörung, des Bürgermeisters dortselbst und des Äreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt:
I. Die Destitnmungen des § 5 der Ortssatzung über die Benutzung .der Gemeindeviehwage Rabertshausen vom 15. Februar 1908 bzw. 17. Dezember 1895 werden aufgehoben.
An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:
Die Gebühren für die Benutzung der Gemeindeviehwage werden durch einen nach Artikel 187 der LGO. zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt. 1
H. Die Bestimmungen des 8 6 der genannten Ortssatzung werden geändert wie folgt:
Sogleich nach stattgehabter Wiegung sind die nach deut Gebührentarif verfallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister zu entrichten.
HI. Vorstehende Bestimmungen treten mit deut Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft
Rabertshausen, den 8. August 1922
Bürgermeisterei Rabertshausen. 3. D.: Ludwig.
Gebührentarif.
Mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern werden auf Grund des Artikels 187 der LGO. folgende Gebühren erhoben:
c) unter 21 Jahren . ’
3. Als Familienzuschläge für
a) den Ehegatten
b) die Kinder und sonstige unterstühungsberechtigte Angehörige .... 11,25 10,25
• x m°n.1..€inec weitergehenden Erhöhung der Unterstützung ist mit Rücksicht auf die gegenwärtige günstige Lage des Arbeitsmarktes abgesehen worden. Es wird erneut darauf hingewiesen daß die neuen Unterstützungssätze ebenso Wie bisher als Höchstsätze zu gelten Haben, die nicht unter allen Umständen bezahlt werden müssen. Die Gemeinden werden zu prüfen haben ob nicht auch mit niedrigeren Sähen auszukommen ist. Niedrigere ulnterstutzungssähe werden insbesondere dort festzusetzen sein wo durch Gewährung des Höchstsatzes die Llnterstühung sich zu'sehr den üblichen Löhnen nähern oder sie gar überschreiten würde '
Gießen, den 9. August 1922.
schwarzbraune Ponnhstute — hochträchtig, kann jeden Tag ab- . fehlen —, mit vollständig neuem gelben Pferdegeschirr und großem Pritschenwagen — Schild: Hotel Scheller, Inhaber Peter Datz Dornholzhausen — durch Diebstahl entwendet.
Es wird gebeten, nach dem Verbleib von Pferd Geschirr und Wagen zu fahnden und im Ermittelungsfalle sofort dem Landratsamt Bad-Homburg Aachricht zu geben.
Gießen, deii 14. August 1922. •
___________Kreisamt Gießen. 3. D.: H em m e r d e._______ Vetr.: Die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden bei polizeilichen Ermittelungen.
An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises.
Zur Vermeidung von älnzuträglichkeiten hat das Ministerium des Innern bestimmt, daß Ortspolizei und Gendarmerie grundsätzlich nur innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit polizeiliche Ermittlungen vorzunehmen haben, es sei Penn, daß im Cinzelfall ausdrücklich ein anderes durch die Höhere Polizeibehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft angeordnet wird. Führen Spuren einer von einem polizeilichen Organ eingeleiteten Ermittlung in das Gebiet der örtlichen Zuständigkeit eines anderen polizeilichen Organs (z. B. es iweist die Spur des Täters in einer bei der Mainzer Kriminalpolizei bearbeiteten Diebstählssache nach Bischofsheim), so darf die Polizeibehörde, die die ersten Ermittlungen vorgenommen hat, auch im fremden Zuständigkeitsgebiet tätig werden, wenn es der älntersuchungszweck dringend erfordert und die dadurch entstehenden Kosten nicht außer Verhältnrs zu dem zu erwartenden Erfolge stehen. In diesen: Falle ist die örtlich zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen und zwar sowöhl die Ortspolizeibehörde, als die zuständige Gen- daineriestation. Die örtlich zuständigen Polizeibehörden haben zur Durchführung der Ermittlungen jede Unterstützung zu leist»».
Wir empfehlen, diese Anordnungen zu beachten Gießen, den 10. August 1922.
______ Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.______ Vetr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die anhaltende Teuerung hat den Herrn Reichsarbeitsminister veranlaßt, im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsfinanzminister bei dem Aeichsrat die Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung und zwar der Höchstsätze für über 21 Jahre alte Personen, die nicht in dem Haushalt eines an - de r en lebe n, sowiederFamilienzusch läge anzuregen Der Reichsrat hat dieser Anregung entsprochen. Von Montag den 14. lfd. Mts. ab gelten 'hiernach folgende Sätze:


