AmlzverköndigungMatt
ffir die Provinzialdirektion Gberhessen und für dar Ureiramt Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Akk. 7.50 vierteljährlich.
^r. 89_____________ •___________15. August 1922
^^?/EEs^Ebersicht: Reichsverbandsprüfung. — Viehseuche. — Walzarbeiten. — Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe. — Diebstahl. Zuständigkeit der Polizeibehörden. — Erwerbslvsenunterstützung. — Zwangsinnung der Schneider. — Notstandsmaßnahmen.
Vergütungen bei Brandhilfeleistungen. — Gemeindeviehwage zu Rabertshausen. — Dienstnachrichten.
Hessisches Darmstadt, .den 28 Juli 1922 Landesamt für das Dildungswescn
Zu Ar. L.f.d.D. 14 961.
Betr.: Rcichsderbandsprüfung.
An die Direktionen der höheren Lehranstalten und die KreiSschulämter.
Aach Wegfall der ehemaligen „Einjährigen-Prüfung" versuchen die dem Reichsverband angehörigen Privatschulen einen Ersah zu schassen durch Einführung einer sogenannten „Reichs- derbandsprüfung". Diese Prüfung wird mit einer gewissen Förmlichkeit umkleidet und es wird über ihren Verlauf und ihr Ergebnis gelegentlich in öffentlichen Blättern berichtet. Demgegenüber scheint es uns geboten, darauf Unzuweisen, datz diese Prüfung keinerlei amtlichen Charakter hat, datz es vielmehr die Reichsbehörden und die Behörden der Länder abgelehnt haben, die sogenannte Derbandsprüfung anzuerkennen, und datz uns auch bis jetzt keine Berufsorganisationen bekannt geworden sind die diesen Prüfungen und den auf sie begründeten Zeugnissen eine Bedeutung beilegen, die dem Fortkommen der Prüflinge irgendwie förderlich sein könnte. Es wird'sich empfehlen, datz Sie innerhalb Ihres Geschäftsbereichs und soweit sich Gelegenheit dazu bietet, in diesem Sinne aufklärend wirken __________________________3. B: ÜIrstadt.
Bekanntmachung.
Betr.: Ansteckender Scheidekatarrh in Lltphe.
Unter dem Rindviehbestande der Gemeinde LI t v h e ist der ansteckende Scheidekatarrh amtlich festgestellt. Es gelten die in nachstehender Verordnung vorgesehenen Matznahmen mit der Akatzgabe, datz die Dullen bis auf weiteres zum Sprung nicht zugelassen werden dürfen.
Gietzen, den 10. August 1922.
Kreisamt Gietzen. 3. D.: Welcker.
Verordnung.
Betr.: Matzregeln zur Llnterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs.
Auf Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 II des ABG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Dorschriften des Bundesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Grotzh. Ministeriums des 3nnern vom 29. März 1913 zu Ar. M. d. 3 II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schuhmatzregeln für den Kreis Gietzen angeordnet. .
§ 1.
Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Llntersuchung ein Tier als verdächtig erkannt, so ist, dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet zu betrachten, bis seine Llnverdächtigkeit durch den Kreisveterinärarzt festgestellt wird.
§ 2.
Alle kranken und verdächtigen Stere' unterliegen der polizeilichen Beobachtung mit der Matzgabe, datz ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.
Wird solche erteilt, so sind die angeordneten Matznahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und , ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ab- schlachtnng ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden.
Als verdächtig sind den gleichen Matznahmen zu unterwerfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke.
§ 3.
Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenortes zu. den in anderen Orten ausgestellten Bullen ist verboten.
§ 4.
Aach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Lleber- wachung vorzunehmen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strass verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RVG. bestraft.
§ 6.
Das Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Matznahmen mit Ausnahme derjenigen des §3 für einzelne Orte ganz oder teilweise entbinden.
Gietzen, den 11. April 1913.
____________ Grotzherzogliches Kreisamt Gietzen._______________
Bekanntmachung.
Betr.: Walzarbeiten.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten werden die Kreis- stratz n „3 nhe id e n — LI t p h e“ und „Langsdorf — Hun- 8 e ix" für den Führwerksverkehr bis auf weiteres gesperrt
Gietzen, den 11. August 1922.
______________Kreisamt Gietzen. 3, V.: Welcker.____________ A e t r.: Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets derGeld- strase und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen: hier: Festftellung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
An die Ortspolizeibehörden der Landgemeinden des Kreises.
Die in Abdruck nachstehende Verfügung des Ministeriums des 3nnern bringen wir zu Ihrer Kenntnis und empfehlen 3hnen bei vorkommenden Fällen darnach zu verfahren
Gietzen, den 10. August 1922.
Kreisamt Gietzen. 3. V.: § em in er 5 c.
Bekanntmachung.
Setr.: Diebstahl z. A. des Peter Datz auf dem Herzberg bei Bad-Homburg v. d H a
„ ®cr. landwirtschaftliche Arbeiter Anton Kraus, geboren ^ut 1879, Hat am 9. August 1922 eine dem Restaurateur JJc^et Datz auf dem Herzberg bei Bad-Homburg V. d. H., gehörige
Hessisches D arm st ad t, den 3. August 1922
Ministerium des 3nnern
Zu Ar. M. d. 3. ,21 774.
Betr.: Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen: hier: Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Das obige Gesetz vom 21. Dezember 1921 (RGBl. S. 1604) ,r Anwendungsgebiet der Geldstrafe nach, zwei Richtungen erheblich erweitert. Einmal, in dem es den Höchstbetrag der Geldstrafen, die in reichs- oder landesrechtlichen Strafvorschristen oei Verbrechen, Vergehen oder Llebertretungen angedroht sind auf das Zehnfache, bei Verbrechen oder Vergehen aber auf mindestens 150 000 Mark erhöht. Weiter, indem es bestimmt datz wenn für ein Vergehen, für das nach den bestehenden 'Vor-' schriften Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheits- ftrflfe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten
JF, an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu 150 000 Mark erkannt werden kann, sofern der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann.
Da nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes bei Fest- setzung ocr Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind, müssen in allen Fällen, wo eine Geld- s^afe m Zrage kommen kann, bereits im Vorverfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingehend ermittelt werden. Dazu ist erforderlich datz die Ortspolizeibehörden die ihnen von der Staatsanivaltschaft zugehenden Personalbogen, die vorwiegend die Grundlage für die Beurteilung jener Verhältnisse Moen, künftig mit grösster Sorgfalt beantworten. Dies gilt insbesondere für die Anlagebogen, die den Personalfragebogen neuer» Otng3 beigefugt werden. Falls die Ortspolizeibehörde aus eigener Kenntnis der Verhältnisse zur Beantwortung einzelner Fragen nicht in der Lage ist, hat sie sich durch C r m i t t e l a n g e n die ^lvErl-chen LInterlagen dazu zu beschaffen, beispielsweise sich zur Aufklärung der Vermögens- und.Einkommensverhältnisse den Steuerzettel vorlegen zu lassen oder bei Löhn- und Gehaltsempfängern beim Arbeitgeber Erkundigungen einzuziehen bei Dersorgungsberechtigten sich durch Einsicht in den Rentenbescheid über den Grad der Erwerbsbeschränkung iunb die Höhe der Rente zu verlässigen und dergleichen mehr.
LInterstellte Ortspolizeibe'hörden sind entsprechend zu bedeuten. ____________ 3. V.: Kirnberger.


