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23 400, Lich 45 800, Lindenstruth 3400, Lollar 64 000, Londorf 11400, Lumda 4000, Mainzlar 12 200, Münster 5200, Müschen- heim 8200, Mieder-Bessingen 3400, Aonneroth 1600, Obbornhofen 12 000, Ober-Bessingen 3000, Ober-Hörgern 12 800, Odenhausen 2400, Oppenrod 2000, Queckborn 8000, Rabertshausen 3000, Rein- hardshain 3000, Reiskirchen 5600, Rodheim a. d. Horloff 3200, Rödgen 7400, Röthges 1600, Rüddingshausen 4000, Ruttershausen 4000, Saasen 9400, Stangenrod 3600, Staufenberg 1500, Steinbach 10 200, Steinheim 5000, Stockhausen 8400, Trais-Horloff 8800, Treis <i. b. 2txi. 7800, Trohe 2600, Ätphe 8200, Billingen 2600, Watzenborn-Steinberg 44 600, Weickartshain 7000, Weitershain 7000, WieseckM 600, Winnerod 1500 2lkark.____________________
$ Bekauutmachuttg.
Betr.: Walzarbeitem
Die am 11 „ September M. Hs. angeordnete Sperre der Kreisst raste „Gießen—Lollar" wird aufgehoben.
Gtest en, den 11. Aovember 1922.
Kreisamt Giesten. I. B.: Weicker.
Hessisches Darmstadt, den 29. Oktober 1922. Landesamt für das Bildungswesen.
Zu Ar. L. f. d. B. 24 226.
Betr.: Düngungsversuche auf Schulversuchsseldern.
Wie uns die „Landwirtschaftliche Austunftsstelle Darmstadt des Deutschen Kalisyndikats G. m. b. H." Darmstadt, Elisabethen- straste 8, mitteilt, ist eine grössere Anzahl von ländlichen Fortbildungsschulen mit dem Ersuchen an die Auskunftsstelle herangetreten, sie durch kostenlose Lieberlassung von Kalimaterialien und Produkten zu Demonstrativnszwecken, sowie von weiteren zu diesem Zweck geeigneten Material und zur kostenlosen Ausführung von Düngungsversuchrn auf den Schulversuchsseldern zu unterstützen.
Die Auskunftsstelle ist gerne bereit, den Wünschen weitestgehend zu entsprechen, doch sieht sie sich schon technisch auster- stande, sämtlichen ländlichen Fortbildungsschulen Düngungsversuche zu übertragen, da sie nach den bisherigen Erfahrungen eine persönliche Anleitung Lurch Fachbeamte nötig erachtet und die ihr zur Verfügung stehende Kraft nicht ausreicht. Eine Auswahl must daher erfolgen.
S. V.: gez. Block.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehenden Auszug aus der Verfügung des Landesamts für das Dildungswesen vom 29. Oktober 1922 teilen wir Ihnen zur Bekanntgabe an die dortigen Lehrer mit und enrpfehlen Ihnen, uns bis zum 25. Aovember diejenigen Lehrer an ländlichen Fortbildungsschulen namhaft zu machen, denen ein Versuchsfeld zu dem angegebenen Zweck zur Verfügung steht und die bereit sind und über die erforderlichen Vorkenntnisse verfügen, um sachgemäste Versuche selbständig, jedoch unter Anleitung des Fachbeamten der Auskunstsstelle, zu veranstalten. In Frage käme auch die Mitwirkung von landwirtschaftlichen Lehrern der Landwirtschaftlichen Winterschulen. Wir würden uns später gegebenenfalls mit Liesen Schulen in Verbindung setzen.
Giesten, den 10. Aovember 1922.
________Kreisschulamt Giesten, I. V.: Hemmerde.________
Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot.
Durch Beschlust Les Kreisausschusses des Kreises Giesten vom 11. Aovember Ls. Hs. sind die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Aovember ds. Hs. wie folgt festgesetzt:
1. für Meh l:
a) Weizenbrotmehl Mk. 28,— per Pfund,
b) Roggenmehl Mk. 26,— per Pfund:
2. für Brot:
a) für den 4-Pfund-Laib Mk. 100,—,
b) für den 2-Pfund-Laib Mk. 50,—.
Das Berkaufsgewicht des Brotes must noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. .
Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur g eg en Brotmarken abgegeben werden. .
Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli 1922 (RGBl. S. 549 ff.) strafbar.
Giesten, den 11. November 1922.
Kreisamt Giesten. I. D.: Vr. Braun.___________
Betr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die Taubstummenanstalten des Landes.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wir sehen Ihren Berichten darüber entgegen, ob in Ihren Gemeinden taubstumme Kinder vorhanden sind, welche das zur Ausnahme in eine Taubstummenanstalt erforderliche Alter erreicht haben, und welche Kinder im vergangenen Hahre in die Taubstummenanstalt ausgenommen worden sind. _
Die aufzunehmenden Kinder müssen am 1. Mai 1923 das
7. Lebensjahr vollendet, dürfen aber das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Die Aufnahme erfolgt stets auf die Dauer von sieben Jahren.
Sollten sich aufnahmefähige taubstumme Kinder in Ihren Gemeinden vorfinden, dann ersuchen wir Sie, sich über die Verhältnisse der Eltern der Kinder ausführlich zu äustern und hierbei das im Amtsverkündigungsblatt Ar. 118 vom 10. Aovember 1919 gebrachte Formular, dessen einzelne Rubriken sorgfältig aus- zufüllen sind, gefl. zu benutzen.
Giesten, den 3. Aovember 1922.
______________Kreisamt Giesten. 3. D.: Dr. H e st.______________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Lindheim; hier: Enteignung des für den Weg Ar. 29 Vorgesehenen Geländes aus der Hof- reite des Ferdinand Döpfer und Ehefrau Anna geb. Heppding in Steinheim.
Die Bollzugskvmmisfion Sieinheim hat am 16. Huni 1922 den Deschlust gefaßt, die Enteignung des für den im Meliorationsplan der Gemarkung Steinheim vorgesehenen Weg Ar. 29 erforderlichen Geländes aus der Hofreite Ferdinano Döpfer in Steinheim durchzuführen. Durch Verfügung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, vom 9. August 1922 zu Ar. M. A. W. L. 12 377 ist die Durchführung dieses Beschlusses genehmigt worden. Die mit den Eigentümern über die Abtretung des zur Durchführung des Weges erforderlichen Hofreitegeländes gepflogenen Verhandlungen haben zu einer Einigung nicht geführt.
Auf Grunv des Artikels 4 Absatz Hl des Feldbereinigungs- gesetzes sowie der Artikel 22 sf. des Gesetzes, betreffend die Enteignung von Grundeigentum vom 26. Huli 1834 und 30. September 1899 hat der hessische Feköbereinigungskommifsar in Friedberg Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens gegen die Eheleute Ferdinand Döpfer und Anna geb. Heppding in Steinheim gestellt, und zwar hinsichtlich eines Abschnittes von 55 Quadratmeter aus dem Grundstück Flur I Ar. 47, Grabgarten in den Hadersgärten 169 Quadratmeter.
Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, Last der Situationsplan nebst Grundbuchauszug und die Eingabe des Feldbereinigungskommissars Friedberg in der Zeit vom 15. bis 28. Aovember ds. Hs. einschließlich aus der Bürgermeisterei Steinheim zu jedermanns Einsicht offen liegen.
Zugleich wird zur Verhandlung über den Plan und die zu leistende Entschädigung Tagfahrt vor der Lokalkommission auf Mittwoch, den 6. Dezember 1922, nachmittags 31/2 11 h r, in S t e inh e i in auf dem Rathaus daselbst anberaumt.
Die Beteiligten werden aufgefordert
1. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung,
2. Erklärung auf die angebotcne, aus der Eingabe des Feld- bcreinigungstvmmissars ersichtlichen Entschädigungssumme bei Meidung von Unterstellung der Annahme des Angebotes,
3. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
4. Anträge aus Aufrechterhaltung bestehender Lasten bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
5. Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche für die benachbarten Grundstücke oder in öffentlichem Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind,
6. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an die zu enteignenden Grundstücke in dem obenerwähnten Termin vorzubringen.
Giesten, den 26. Oktober 1922.
___________Kreisamt Giesten. I. V.: vr. Drau n. ______
Dienstnachrichten des Krcisamtes.
Karl Seipp III. zu Ober-Dessingen wurde zum Mitglied des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Ober-Dessingen verpflichtet.
Der Schuhmachermeister Friedrich Sam es zu Dellersheim wurde als Wiegemeister für die Gemeinde «Bellersheim in Pflichten genommen.
Das Ministerium des Innern hat folgenden Losevertrieb im Volksslaat Hessen genehmigt: 1. Geldlotterie der Krieger- kameradschast Hassia in Darmstadt, 100 000 Lose zu je 1,666 Mk.; Ziehungstcrmin 14. Aovember 1922; 2. Geldlotterie des evangel. Kirchenvorstandes zu Dermbach (Thüringen), 7000 Lose der 1. Reihe zu je 4,166 Mk. Zu den angegebenen Lospreisen tritt die entsprechende Lotteriesteuer. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlvtterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose des Kirchenvorstandcs zu Dermbach dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angebvten und nur dann vertrieben werden, wenn sie mit dem hessischen Zulassungsstemvel versehen sind.
Drum der Brühi'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Giesten.


