AlntzveMndlgungZblatt
für die Provliiziaidirektioil Gberhesfen und für das Krcisand Gießen.
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115 14. November 1922
Gebühren der Schornsteinfeger. - Schulausflüge. - Ausgabe von Notgeld durch die Provinz Oberheffen. - Wahl des Reichspräsidenten. — Gebühren für Aushauer; Sier: in den Landgemeinden des Kreises Gieflen. — Gründung einer Tavezierer- unü Sattlerzwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gieflen. — Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1922 Aj. — Walz« arbeiten. — Dungungsversuche auf Schulversuchsfeldern. — Höchstpreise für Mehl und Brot. — Ausnahme der taubstummen Kinder in Taubstummenanstalten des Landes. — Feldbereinigung Lindheim. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 7. Aov. 1922.
Mit Rücksicht auf die weiter fortgeschrittene Geldentwertung und Teuerung und die damit verbundene Steigerung der Unkosten im Schornsteinfegergewerbe, insbesondere auch die weitere Erhöhung der Gesellenlöhne sehen wir uns veranlaßt, die Teuerungszuschläge zu den Schornsteinfegergebühren erneut zu ändern. -Unter Aushebung der in unserer Bekanntmachung vom 27. Ob loder l. Js. (Aeg.-Bl. S. 352) zugebilligten Teuerungszuschläge werden daher mit Wirkung vom 6. November I. Js. ab bis auf weiteres die Tcuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:
, 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gieflen auf 3000 v. H.,
. 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 3300 v. H.
2m übrigen behält es bei den Bestimmungen unter II Absatz 2 und 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden. .
Darmstadt, den 7. November 1922.
Hessisches Ministerium des Innern. I. B.: Emmerling.
Hu Ar. L. f. b. D. 29 413. Da r m st a d t, 28. Oktober 1922. Betr.: Schulausflüge. ,,
Das Hessische Landesamt für das Bildungstvesen an die Direktionen der höheren Lehranstalten, die Leiter der höheren Bürgerschulen sowie die Kreis- und
Stadtschulämter.
Das Eesamtminislerium 'hat am 17. Oktober 1922 folgenden Beschluß gesaht:
„Schulausflüge von nicht mehr als 3 Stunden Dauer gelten als Dienstreisen nach nähegelegenen Orten im Sinne des Artikels 11 b der Reisekostenverordnung vom 24. Mai 1922. Demgemäß wird bestimmt, dafl für solche Ausflüge Reisekosten nicht zu vergüten sind. Der einen solchen Ausflug leitende Lehrer kann aus Anlaß, desselben lediglich Ersatz seiner Fahrkosten beanspruchen."
Indem wir diesen Beschluß bekanntgeben, bestimmen wir das Folgende:
Schulausflüge dürsen nicht länger als 3 Stunden dauern. Sollen Ausflüge von längerer Dauer unternommen werden, so ist deswegen an uns zu berichten und unsere Genehmigung einzuhvlen.
Ganztägige Ausflüge dürfen alljährlich nur einmal unternommen werden. Bezüglich solcher Ausflüge braucht nicht berichtet zu werden.
Den Lehrern usw. ist hiervon alsbald Kenntnis zu geben. _____________________I. B: Block._____________________
Bekanntmachung.
Detr.: Ausgabe von Notgeld durch die Provinz Oberhessen.
Mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und der Hessischen Landesbehörden ist die älmlaufszeit des von der Provinz Oberhessen ausgegebenen Notgeldes über den 1. Dezember 1922 hinaus verlängert tvorden. Die auf den Notgeldscheinen vermerkte Gültigkeitsdauer wird damit hinfällig. Aeber die Einlösungsfrist erfolgt eine weitere Bekanntmachung.
Gieflen, den 9. November 1922.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. Matthias.
Detr.: Wahl des Reichspräsidenten.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die für die Vorbereitung der Wahl des Reichspräsidenten entstandenen Kosten werden, soweit sie zu den erstattungsfähigen Kosten zu rechnen sind, aus Antrag den Gemeinden zu 4/5 ersetzt.
Die Kosten sind nach „persönlichen Kosten" und „Sachkosten" zu trennen. 2m übrigen wird hinsichtlich der Erstattungsweise auf diejenige der Reichstagswahl 1920 und der Landtagswahl 1921 verwiesen.
Die von den Gemeinden für die Wahl angeschafften Wählerlisten und Wahlkarteien, Vordrucke usw. wollen dieselben sorgfältig aufbewahren, Aus das Material wird spätestens bei der Reichspräsidentenwahl im Jahre 1925 zurückzugreifen sein.
Die Verzeichnisse über die entstandenen Kosten sind bis zum 1. Dezember l. I. hierher einzusenden. Fehlanzeige ist erforderlich.
Gieflen, den 10. November 1922.
__Kreisamt Gieflen. 3, B: Welcker.__
Bekanntmachung.
Detr.: Gebühren der Aushauer; hier: in den Landgemeinden des Kreises Gießen.
Der § 7 der Polizeiverordnung vom 30. August 1911, betreffend Regelung des Freibankfleischverkaufs für die Landgemeinden des Kreises Gieflen, hat mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gieflen und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 1. November 1922 zu Nr. M. d. 3. II 9569 mit Wirkung vom 1. August 1922 ab nachstehenden Wortlaut erhalten:
„Der Aushauer hat zu beanspruchen für Aushauen und Verkauf
für ein Stück Großvieh .... 50 Mk.
für ein Stück Kleinvieh .... 25 „ für einzelne Fleischstücke je Kilo . 1 „
jedoch nicht mehr als die volle Gebühr für ein Stück Groß- bzw. Kleinvieh.
Die Gebühren gelten für einen Verkaufstermin bis zur Dauer von 3 Stunden; für jede weitere Stunde wird eine Gebühr von 15 Mark gewährt, für jeden weiteren Derkaufstermin 30 Mark für die erste Stunde und 15 Mark für jede weitere Stunde.
Die Kosten für den Aushauer und die ortsübliche Bekanntgabe des Verkaufes fallen dem Besitzer zur Last."
Gießen, den 7. November 1922.
____________Kreisamt Gieflen. 3. D.: Welcker._____________
Bekanntmachung.
Betr.: Gründung einer Tapezierer- und Sattlerzwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gieflen.
Von Handwerkern, die dem Tapezierer- und Sattlergewerbe angehören, ist Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung für den Bezirk der Stadt und des Kreises Meßen gestellt worden. Zur Ermittlung der Mehrheit der beteiligten Handwerker in der Stadt und dem Kreis Gießen wird Referendar Rhumbler als Kommissar bestellt.
Gieflen, den 6. November 1922.
Kreisamt Gieflen. 3. D.: Welcker.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen alle in 3hrer Gemeinde als Tapezierer und Sattler oder als eines von beiden tätigen Handwerker in einem Bericht aufsühren und sie darüber hören, ob sie für oder gegen die Errichtung einer Zwangsinnung sind. Binnen zwei Wochen sind die Listen dem obengenannten Kommissar einzusenden.
Gießen, den 6. November 1922.
Kreisamt Gieflen. 3. D.: Welcker.
Betr.: Einkommensteueranteile-der Gemeinden für 1922 Rj.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Hauptstaatskasse ist angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die.beigesetzten Beträge abschlaglich auf die diesen für Rj. 1922 zukommenden Einkommensteueranteils zu überweisen.
Den Rechnern ist entsprechende Einnahme-Anweisung zu erteilen.
Gieflen, den 2. November 1922.
Kreisamt Gieflen. 3. V.: Hemmerde.
Albach 1400, Allendorf a. d. Lahn 12 200, Allendorf a. d. Lda. 3000, Allertshausen 2600, Alten-Buseck 7000, Annerod 5400, Bellersheim 12 000, Beltershain 5400, Bersrod 900, Bettenhausen 4000, Beuern 2400, Birklar 9800, Burkhardsfelden 8200, Climbach 1600, Daubringen 10 800, Dorf-Güll 8800, Eberstadt 14 400, Garbenteich 14 400, Geilshausen 4000, Gieflen 2 936 200, Göbelnrod 4400, Groflen-Duseck 8800, Großen-Linden 68 800, Grünberg 46 000, Grüningen 12 400, Harbach 2600, Hattenrod 1600, Hausen 7800, Heuchelheim 104 600, Holzheim 21 000, Hungen 55 200, 3n- heiden 5000, Kesselbach 4600, Klein-Linden 36 200, Langd 5100, Lang-Göns 25 400, Langsdorf 6600, Sauter 3600, Leihgestern


