Ausgabe 
13.10.1922
 
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Nr. 106

13. Oktober

1922

Hessisches

..., Die Kontrolle dieser Veranstaltung dürfte sich ebenso durch- fuhren lassen, wie diejenige zum Zweck der Sicherung des Lanz- erlaubnisstempels.

Die Bürgermeistereien und Polizeiorgane wollen im Inter­esse einer einheitlichen Behandlung fraglicher Deranstallungen hiernach verfahren.

G testen, den 2. Oktober 1922.

Kreisamt Giesten. 3. B.: Welcker.

jur die Proviiizialdirektisii Gberhefsen mid für Tas Kreisamt Giesten -----------------®r^eint ®tengt°a und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75. vierteljährlich.

ausflügen. - A^ahnleverhTndlunTei^der^ReüchTbahichir^ktton^Franksttrt a Dühinarkt^in Grünb^ra"^^bei Eesellschafts. innung der Bauunternehmer für den Landkreis Giesten - SZ i«r ra 7 Errichtung einer Zwangs,

zahnpslege. - Fortbildungssch!rle.

__vertilgen der.Blutlaus. - Vertilgung der Raben und Sperlinge. numnugange.

Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Nr. L. f. L. B. 23 577. Darmstadt, 20 September Betr.: Einführung von Dienststempeln für Schulvorstände.

An die Kreis- und Stadtschulämter

Wir ermächtigen hierdurch die Schulvorstände zur Führung Lines Dienstsiegels.

Die Dienstsiegel haben das Wappen des Volksstaates Hessen zu tragen mit der in deutscher Schrift ausgesührten .Umschrift: Dvlksstaat Hessen Der Schulvorstand zu..... .

3n Gemeinden mit mehreren Schulvorständen sind die Schul­vorstände auf dem Dienststempel näher zu bezeichnen. Die Be­zeichnung wird von dem zuständigen Kreis- oder Stadtschulamt im Benehmen mit den beteiligten Schulvorständen festgesetzt

" 3m übrigen haben die Dienststempel dem Ausschreiben des Gefamtminfsteriums über die Herstellung der Dienstsiegel und -stempel vom 10. Dezember 1920, zu Nr. St. M. 22 720, ünd ins-! besondere der Form nach den beigegebenen Mustern genau zu entsprechen.

Zur Führung des Dienststempels ist allein der Vorsitzende des Schulvorstandes oder sein Stellvertreter berechtigt. Diese haben den Stempel zu verwahren und sind für jeden Mistbrauch verantwortlich.

Der Dienststempel ist zu verwenden bei Ausfertigung von Urkunden und Bescheinigungen, sowie bei der Frankierung von Postsendungen mit Dienstniarken.

Die Kosten für die Beschaffung der Dienststempel haben nach Artikel 62 des Volksschulgesetzes vom 25. Oktober 1921 die Ge­meinden zu tragen.

__________________ 3. V.: U rstad t.__________________________ Betr.: Vergnügungssteuer! hier: Tanzbelustigung bei Gesell- schaftsausflügen.

An das Polizeiamt Gießen, Polizeikommissariat^Arnsburg, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gen­darmeriestationen des Kreises.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die geselligen Unter­haltungen, die sich an Ausflüge von Vereinen, Gesellschaften, studentischen Korporationen usw. in dec Regel anschliesten, und bei welchen häufig auch getanzt wird, der Vergnügungssteuer unterliegen. Steuerpflicht liegt nicht vor, so lange mit der Unter­haltung Tanz nicht, verbunden ist und Vorträge, Aufführungen und dergleichen nicht von bezahlten Kräften ausgeführt werden. Dagegen wird die Veranstaltung des Tanzens regclmästig Der- gnügungssteuerpflicht bedingen; diese Auslegung rechtfertigt sich schon aus § 2 der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Ium 1921 (RGBl. S. 856) wonach die Steuerfreiheit einer Veranstaltung durch 'hinzutreten einer Tanzbelustigung in den dafür in Frage kommenden Fällen aufgehoben wird. Wenn gel­tend gemacht wird, dast sich die Tanzbelustigungen, welche sich an fragliche Ausflüge anschlic-sten, steuerlich nicht erfaßt werden könnten, da sie nicht zur Kenntnis der Bürgermeisterei gelangten und nicht kontrollierbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Gastwirt, in dessen Räumen oder auf dessen Grundstück die Veranstaltung stattfindet, verpflichtet erscheint, sobald ihm die Veranstaltung mit Tanz angesagt wird, Anmeldung zu machen oder sich über die Anmeldung zu verlässigen: war die Veran­staltung bzw. der Tanz nicht vorbereitet oder nicht vorherzusehen, so bleibt die Anmeldung bis zum zweiten, Werktag nach der Ver­anstaltung nachzüholen.

Gleichgültig für die Frage der Steuerpflicht ist es, ob die Veranstaltung bei bezahlter oder unbezahlter Musik stattfindet: hinreichend ist die Tatsache, daß es sich nicht um private Wohn­räume handelt, in welchen getanzt wird, und daß während des Aufenthalts des Vereins oder der Gesellschaft Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden.

Als steuerpflichtig werden die mit Ausflügen verbundenen Tanzveranstaliungen mithin immer dann anzusehen sein, wenn mit dem Ausflug von vornherein ein längeres, geselliges Zu­sammensein vorgesehen war oder dem Gastwirt die Absicht eines längeren Verweilens bekanntgegeben, ein besonderer Raum mit Klavier beansprucht wurde oder der Verein Musikanten mit­brachte und dergleichen.

Beschränkt sich der Aufenthalt im Gasthaus lediglich aus eine Wanderrast und kommt es dabei zu einem gelegentlichen Tanz, so wird eine steuerpflichtige Veranstaltung nicht anzunehmen sein.

Bekauritmachttttg.

Die Reichsbahndirektion Frankfurt a. M. hat nunmehr die Zertigstellung sämtlicher nach den bisherigen Prüfungs- und Aonahmeverhandlungen vorzunehmenden Arbeiten angezeigt Endgültiger Abnahmetermin hierfür ist auf Dienstag, den 24 Ok­tober 1922, vormittags 10,30 Llhr am Bahnhof Dutenhofen fest- gesetzt. Wir machen aufmerksam auf die Fertigstellung der genannten Arbeiten und fordern auf,' etwaige Einsprüche wegen der planmäßigen Ausführung des Projektes, bei Meldung des Ausschlusses mit denselben, im Termin vorzubringen

Gießen, den 9. Oktober 1922.

_____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Viehmarkt in Grünberg.

Es ist genehmigt für Mittwoch, den 18. Oktober 1922 die Abhaltung eines Klauenviehmarktcs zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Tiere aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen und Alsfeld. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehorden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allensallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtranspvrtiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7S1/» plhr vor­mittags flattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RDG.)

Gießen, den 9. Oktober 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Beknlltttmuchuttg.

Betr.: Die Errichtung einer Zwangsinnung der Bauunternehmer iür den Landkreis Gießen.

Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der be­teiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitritts- zwangs erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Januar 1923 eine Zwangsinnung der Bauunternehmer des Landkreises Gießen mit dem Sitz in Gießen und dem Nainen:

Zwangsinnung der Dauunternehiner für den Landkreis Gießen errichtet werde.

Don dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbe­treibende des Landkreises Gießen, die das Dauhandwerk be­treiben, dieser Innung an.

Gießen, den 4. Oktober 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Bckatttttmachuttg.

Betr.: Errichtung einer Schneiderzwangsinnung für den Kreis Gießen.

Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der be­teiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitritts- zwangs erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Januar 1923 eine Zwangsinnung für das Schneiderhandwerk in dem Be­zirk des Kreises Gießen mit dem Sih in Gießen und dem Namen: Schneiderzwangsinimirg für den Kreis Gießen errichtet werde.

Don dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbe­treibende, die das Schneiderhandwerk betreiben, dieser 3nnung an.