Ausgabe 
13.6.1922
 
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Gebühren

Auf Grund des Artikels 187 der LGO werden mit Ge­nehmigung des Ministeriums des Innern folgende erhoben:

Die nach diesem Tarif verfallenen Gebühren sind nach vEgung an den Wiegemeister abzuführen

Dvrschende Sahungsandeiungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung trn Amtsverkündigungsblatt in Kratt

Ober-Hörgern, den 8. Juni 1922

Bürgermeisterei Ober-Hörgern. Holler.

Gebührentarif.

A- Mr die Benutzung der Gemeindevieh'wage:

1. für Kleinvieh, als Schafe Kälber, Ziegen von ledem Stück............. 1 - Qllf

2. für Schweine von jedem Stück ' " 2 Alk

3. für Großvieh, als Ochsen, Kühe,' Binder für ' ledes Stück....... 30111

B. Für die Benutzung der Gemeindeführwe'rkswage: ' für jeden zur Verwiegung kommenden Gegen­stands als Frucht, Kartoffeln usw., bis zu 10 Ztr. 1 Qllf fiir leben weiteren angefangenen Zentner mehr ojo Mk.

Ober- Hörgern, den 8. Juni 1922.

Bürgermeisterei Ober-Hörgern. Holler.

Bekanntmachung.

Auf die nachstehenden Bestimmungen der Polizei-Verordnung die Badeanstalten zu Gießen betreffend, vom 28. August 1885 machen wir erneut besonders aufmerksam:

I.

Die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten und die ofsentlrchen Dadeplähe an der Lahn steht dem Polizeiamte zu tpelches dieselbe durch die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.

II.

Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten (f I) ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde beim Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.

III.

Oeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist unter­sagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der .Ufer­

bauten an denselben, der Aachen, sowie allen dazu gehörigen Geraten und Einrichtungen untersagt.

IV.

Das Mitnehmen von Hunden in die Dadehäuser ist nicht gestattet.

V.

Von dem letzten, unterhalb der Pulvermühle gelegenen Bade- Hause an^ stromaufwärts bis zum sogenannten Schäserbrunnen stt das Baden in der.offenen Lahn (außerhalb der Badehäuser)' fowle das Entkleiden än beiden Ufern verboten

Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Bade- aM'alten, haben sich die Badenden, falls sie sich nicht in einer geschlossenen Zelle baden ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen.

VI

..Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungs­stücken innerhalb der Badeanstalten sowie jede sonstige Der- unreinigung der Dadezellen und Hallen ist untersagt.

VII.

Die Dadehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonniert find oder das Badehonorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.

Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen

VIII.

Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die einschlägigen Strachefiimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs und des Potizei- > rafgesetzes zur Anwendung zu komnien haben, mit einer Geld­strafe von einer bis dreißig Mark geahndet.

Gießen, den 8. Juni 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Die unterm 24. März 1922 angeordnete Sperre des Riegel­pfades zwischen Liebig- und Ludwigflratze wird hiermit aus­gehoben.

Gießen, den 10. Juni 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der Brühl'fchen Univerfitätr-Vuch. und Strindruckcrei R. Laug», (Biefctn.