Ausgabe 
13.3.1922
 
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III. Kontrollbücher.

Jeder Viehhändler hat ein Kontrvllbnch gemäß §§ 2024 der Dundesratsbestimmungen zum RVG. zu führen. Veim Trans­port von Tieren sind Kontrvllbücher und Ursprungs- und Gesund­heitsscheine mitzuführen. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher eingetragen sein.

Die Kontrvllbücher sind 1 Jahr aufzubewahren und müssen auf Verlangen den beamteten Tierärzten und den Polizeiorganen vorgelegt werden. Sie sind so zu führen, daß sie stets auf dem Laufenden sind.

IV. D i eh st a ll u n g e n.

Die Händlerstallungen sind nach den Veslimmungen der §§ 5456 der Dundesratsbestimmungen zum RVG. herzurichten. Auf begründeten Antrag kann für die Herrichtung Frist ge­währt werden.

Händlerställe, in denen Schweine untergebracht werden, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und nach Angabe des beamteten Tierarztes desinfiziert werden. Die übrigen Händlerstallungen sind stets rein zu halten und mindestens in den ersten 10 Tagen jedes Quartals einmal zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Händlerstallungen unterliegen der ständigen Kontrolle durch die beamteten Veterinärärzte und die Polizeiorgane.

V. Quarantäne.

Alle aus..einem verseuchten hessischen Kreis oder aus nicht hessischen Gebietsteilen eingeführten oder von Märkten stammenden Klauentiere unterliegen am Orte ihrer ersten Einstellung einer Quarantäne von 5 Tagen. Tiere aus Deobachtungsgebieten unter­liegen einer verschärften Quarantäne von mindestens einer Woche. Die Quarantäne beginnt mit Tag und Stunde der Einstellung der Tiere und läuft nach 5 bzw. 7mal24 Stunden ab. Die Transporte sind geschlossen in Quarantäne zu stellen und dürfen keinesfalls vor Ablaus der Quarantäne und Vornahme der Besichtigung auf mehrere Gehöfte verteilt werden.

Die Tiere sind unmittelbar nach Eintreffen an dem Orte, an dem sie quarantänieren sollen, der Ortspolizeibehöröe als quaran­tänepflichtig anzumelden, welche die Anmeldung sofort an den zuständigen beamteten Iierarzt weiterzugeben hat. Derselbe ist berechtigt, die Tiere in der Quarantänezeit jederzeit zu besichtigen.

Für die Dauer der Quarantäne unterliegen die Tiere der Stallsperre. Auch ist das Betreten der Quarantänestallungen durch andere Personen als diejenigen, die zur Wartung und Pflege der Tiere notwendig sind, insbesondere durch Käufer verboten.

Quarantänepflichtiges Vieh soll in der Regel nicht in Gehöfte eingestellt werden, in denen anderes Klauenvieh vorhanden ist. MußDies doch einmal geschehen, so unterliegt alles in dem Gehöfte vorhandene Klauenvieh ebenfalls dem Quarantänezwang.

Quarantänepflichtige Tiere sind in der Regel nach Ablauf der Quarantäne amtstierärztlich zu untersuchen.

Wird zur Ausführung eines, der Quarantäne unterworfenen Tieres ein amtstierärztliches Zeugnis verlangt, so hat die Zu­ziehung des beamteten Tierarztes durch die Ortspolizeibehörde, welche zu prüfen hat, ob die Quarantänefrist abgelaufen ist, zu erfolgen.

Die unmittelbare Aeberführnng von der Quarantäne unter­stelltem Vieh in ein öffentliches oder privates Schlachthaus behufs sofortiger Abschlachtung ist auch vor Ablauf der Quaran­täne und unter polizeilicher Kontrolle gestattet.

Die Bestimmungen über die Durchführung der Quarantäne gelten nicht nur für das im Besitz von Händlern befindliche Vieh, sondern auch für die von Landwirten in Privatslallungen einge­stellten Klauentiere, die von Märkten außer Schweinemärkten aus verseuchten hessischen Kreisen oder aus nicht hessischen Ge­bietsteilen stammen. Sämtliches Vieh eines Gehöftes (nicht Stalles), in welchem der Quarantäne unterworfenes Vieh einge­stellt wird, unterliegt den gleichen Verkehrsbeschränkungen wie jenes.

VI. Wandernde Schafherden.

Als wandernde Schafherde gilt jede Herde von mehr als 16 Stück, die auf dem Weg von einer Gemarkung zu einer anderen das Gebiet einer dritten Gemarkung berührt.

Die Schäfer wandernder Schafherden müssen vor Beginn des Abtreibens eine kreisamtliche Genehmigung einholen, auf welcher der Weg, den die Herde zu nehmen hat und das Endziel der Reise genau anzugeben sind. Die Tiere müssen vor dem Abtrieb amtstierärztlich untersucht sein. Der Aeiseweg kann auch auf. der amtstierärztlichen Bescheinigung angegeben sein. Diese. Be­scheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von drei Tagen. Die Wander-Erlaubnisscheine wie die Gesundheitsscheine müssen ge­naue Angaben über Tierart, Kopfzahl der Herde und Farbe der Tiere enthalten.

Soll die Herde in dem Gebiet einer Gemeinde rasten, so hat der Schäfer dies der Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemeinde unausgefordert unter Vorlage seiner Papiere anzuzeigen. Etwaige

Anstimmigkeiten hat die Ortspolizeibehörde sofort dem beamteten Tierarzt zu melden.

Detritt eine quaraUtänepflichtige Wanderherde Hessen, so hat sie in dem Gebiet der ersten Gemeinde, in welcher sie das Hessische Landesgebiet betritt, zu quarantänieren.

VII. Handel im Amherziehen (Hausierhandel).

Der Handel mit Vieh, der ohne vorgängige Bestellung außer­halb der gewerblichen Mederlassung des Händlers stattfindet, ist bis auf weiteres verboten (§ 17 Ziffer 6 der Bundesratsbestim­mungen zum RVG.).

Gießen, den 8. März 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.

tßetr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.

Wir machen auf obenftehende übersichtliche Zusammenstellung aufmerksam und empfehlen Ihnen, das Ihnen unterstellte Polizei- personal damit vertraut zu machen.

Gießen, den 8. März 1922.

Kreis amt Gießen. I. V.: Welcker.

Be tr.: Lehrerversammlungen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Die nächsten Lehrerversammlungen sollen stattfinden:

1. für die Bezirke Gießen-Stadt und Gießen-Land am 16. März 1922, vormittags 9 Ahr, in Gießen (Schulhaus Schillerstraße):

2. für den Bezirk Lich-Hungen am 17. März 1922, vor­mittags 9 Ahr, in Lich (Schulhaus):

3. für den Bezirk Grünberg am 20. März 1922, vormittags 9 Ahr, in Reiskirchen (Schulhaus).

Wir empfehlen Ihnen, sämtliche Lehrkräfte von Vorstehendem alsbald zu benachrichtigen.

Gießen, den 10. März 1922.

Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmerde.

Betr.: Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwalte­rinnen des Kreises.

An die Schulvorstände des Kreises.

Mittwoch, den 15. März 1922, beginnend nachmittags 3 Ahr, soll eine Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwal­terinnen des Kreises in Gießen (Schulhaus Schillerstraße) ab­gehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, die in Betracht fern» men&en Lehrkräfte hiervon umgehend zu benachrichtigen.

Gießen, den 10. März 1922.

Kreisschulkvmmission Gießen. I. V.: Hemmende.

Bekarrutmachttug.

Betr.: Feldbereinigung Lumda: hier: Derschleifung der Hohl auf dem Wiederwechsel.

2n der Zeit vom 16. bis einschließlich 30. März 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Lumda zur Ein­sicht der Beteiligten offen:

a) Abschrift des Beschlusses 2 vom 3. März 1922,

b) Lageplan und Längeprofil vom 15. Februar 1922,

c) Kostenanschlag vom 15. Februar 1922.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung späteren Aus­schlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Grün­den versehen bei der Bürgermeisterei Lumda einzureichen.

Friedberg, den 6. März 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

Dr. 3 a n n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Wasserversorgung der Gemeinde Saasen.

Aus Beschluß der Geineindevertreiung der Gemeinde Saasen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt:

I. Die Gebührensätze des § 121 der Ortssahung über die Wasserversorgung der Gemeinde Saasen vom 1. Mai 1914 wer­den aufgehoben.

II. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Gebührensätze für den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung der Gemeinde Saasen werden durch Beschluß der Gemeindevertretung zu Saasen mit Genehmi­gung Hessischen Kreisamts Gießen festgesetzt.

III. Vorstehende Satzungsänderung tritt mit dem Tage der Deröfsentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Saasen, den 8. März 1922.

Bürgermeisterei Saasen. Schmitt.

Druck der Drühl'schen Universitäts-Vuch- und Steindruckerei. R. Longe, (Biegen.