AmtsveMMgungMatt , für die provinzialdirektion Gberhefien und für das Ureisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 34 13. März *"1922
Znhalts-Aebersicht. Deutsche Arzneitaxe. — Pflegegeldsatze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nerven- lranke. Zuweisung des Nadelstammholzes. — Brennstoff-Höchstpreise. — Bekanntmachung: betreffend die zur Ueberwachung des Bieh- handels getroffenen.Anordnungen. — Lehrerversammlungen. — Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwalterinnen des Kreises — Feldberemigung Lumda. — Aenderung der Ortsfahung über die Wasserversorgung der Gemeinde Saasen.
Bekarrutmachilng.
Betr.: Deutsche Arzneitaxe 1922, dritte abgeänderte Ausgabe.
Auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 26. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 871 und des § 376 Absatz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 509) bestimmen wir, das) vom 1. März 1922 an für Hessen die Deutsche Arzneitaxe 1922, dritte ab geänderte Ausgabe, in Kraft tritt.
Die allgemeinen Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 29. Dezember 1921, Ziffer 1—6, (Reg.-Dl. Ar. 1 S. 4) bleiben unverändert in Kraft.
Die amtliche Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1922, dritte abgeänderte Ausgabe, kann zum Preise von 12 Mark sür das Stück im Buchhandel oder durch die Weidmannsche Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, bezogen werden.
Darmstadt, den 23. Februar 1922.
Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.
Bekanlltmachmtg
die Pslegegeldsähe in den Landes-Heil- und Pflegeanflalten und der Heilstätte für Nervenkranke betreffend. Dom 25. Februar 1922.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, das) die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten sowie in der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen zu erhebenden Pslegegelder mit Wirkung vom 1. April 1922 an wie folgt festgesetzt worden sind: ,
I. In der ersten Klasse:
1. für Hessen . ... 70 Mk täglich
2. für Nichthessen ......90 Mk. täglich
II. In der zweiten Klasse:
1. sür Hessen 40 Mk. täglich
2. sür Nichthessen . . 60 Mk täglich
111. In der dritten Klasse:
1. für selbstzahlende Hessen 20 Mk. täglich
2. für hessische Fürsorgeverbände, Kranken- .
lassen und die Landesversicherungsanstalt
Hessen . 25 Mk. täglich
3. für nichthessische Fürsorgeverbände,
Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten ....... 35 Mk. täglich
4. für Militärrentenempsänger 10 Mk. täglich
In besonderen Fällen kann in allen Pslegegeld in Ansatz kommen.
Klassen ein höheres
Für 2ntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 10 Mk. täglich festgesetzt.
Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zählungspflichtigen Kasfen der Anflaltskasse zu ersehen.
Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben.
Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben.
Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tage des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird.
In der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt.
Es zahlen in der I. Klasse:
Hessen 80 Mk. und mehr,
Nichthessen 100 Mk. und mehr:
in der II. Klasse:
Hessen 50 Mk. und mehr, Nichthessen 70 Mk. und mehr.
Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 7. Oktober 1921 (Reg.-Dl. Nr. 24 von 1921) wird vom gleichen Zeitpunkt ab aufgehoben.
Dar m st a d t, den 25. Februar 1922.
Ministerium des Innern. I. D.: Hölzinger.
Betr.: Zuweisung des Nadelstammhvlzes.
An den Herrn Oberbiirgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
-Unter Hinweis auf die abschriftlich nachstehende Dekannt- machung empfehlen wir, etwaige Interessenten entsprechend zu bedeuten.
Gießen, den 8. März 1922.
Kreisamt Gießen. 2. D.: vr Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Zuweisung des Nadelstammholzes.
Der diesjährige Anfall an Fichten- und Kiefernstammholz aus den Oberförstereien Beerfelden, Dessungen, Dieburg, Groß- Gerau, Lampertheim, Ober-Ranstadt, Alsfeld Bad-Salzhausen, Bingenheim, Burg-Gemünden, Eichrlsdorf, Felokrücken, Grebenau' Grebenhain, Grünberg, Hochweisel, Homberg, Kirtorf, Konrads- bvrf, Laubach, Nidda, Nieder-Ohmen, Romrod-Nord, Romrod-Süd, Schotten, Storndorf, Ulrichstein und Wahlen, soweit er nicht für die Deckung des örtlichen Bedarfs, namentlich für den Kleinwohnungsbau benötigt wird, soll hessischen Sägewerken durch Vermittlung der Vereinigung hessischer Holzindustrieller zu Alsfeld zugewiesen werden. Anmeldungen sind unter schriftlicher Anerkennung der Bedingungen, unter denen die Zuweisung erfolgt und die von der genannten Vereinigung bezogen werden können, längstens bis zum 15. März 1922 bei der Vereinigung hessischer Holzindustrieller in Alsfeld einzureichen. Nach Ablauf des Termins können eingehende Anmeldungen nicht berücksichtigt werden.
Darmstadt, den 28. Februar 1922.
Hessische Landeshvlzstelle.
Bekanntmachung.
Betr.: Brennstoff-Höchstpreise.
Infolge der Erhöhung der Zechenpreise und Frachtsätze für Kohlen und Koks werden mit Wirkung vom 7. März 1922 ab für den Landkreis Gießen nachstehende Höchstpreise festgesetzt:
Fettstückkohlen per Zentner Mk 57 30
Fettnußkohlen per Zentner Mk. 58 50 Fettkohlen mel per Zentner Mk 50J20 Ehnuß (Halbmager) per Zentner Mk 63 30 Anthrazit per Zentner Mk. 69,70
Eisorm-Steinkohlenbriketts . . . per Zentner Mk 63 — Braunkohlen-Driketts (rheinische) per Zentner Mk. 31,20 Zechenkoks, grob per Zentner Mk. 66 70 Zechenkoks, Nuß . per Zentner Mk. 75,—. .
2m übrigen verweisen wir auf unsere Bekanntmachung 'betr. Höchstpreise für Kohlen vom 29. Dezember 1921 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 188.
Gießen, den 9. März 1922.
Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung
betreffend die zur Ueberwachung des Diehhandels getroffenen Anordnungen.
I. Ueberwachung des B a h n v e r k e h r s.
Alle mit dec Dahn aus nicht hessischen Gebieten eintreffenden Klauenviehtransporte müssen bei der Entladung amtstierärztlich untersucht werden. 2hr vermutliches Eintreffen ist dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig vorher, etwa 24 Stunden Vor dem Eintreffen, anzuzeigen.
2n Ausnahmefällen kann die Entladung der Dahnwagen durch den beamteten Tierarzt gestattet werden. Die Tiere sind dann auf dem kürzesten Weg in geschlossenem Transport in ihre Stallungen zu verbringen und dort baldmöglichst durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen.
II. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse.
Für alle im Besitz von Händlern befindlichen Tiere müssen Ursprungszeugnisse, für die aus nicht hessischen Gebieten stammenden Tiere auch Gesundheitszeugnisse vorliegen, die den Anforderungen der §§ 16—19 der Bundesrats-Best immüngen zum Reichsviehseuchengeseh entsprechen. Sie müssen insbesondere genaue Angaben enthalten über Tierart, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter, besondere Kennzeichen, .Ursprungsort, Name desjenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt und Tag der Entfernung des Tieres aus dem Ursprungsvrt.
Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse 30 Tage, der Gesundheitszeugnisse 5 Tage.


