Ausgabe 
13.2.1922
 
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für die provinzialdireltion Gbertzessen und für da; Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 20

13. Februar

1922

Jnhalts-Uebersicht: Geschäftsgang; hier: Portokosten. - Die Umsahsteuerpslicht des Straßenhandels. - Uebernahme der persönlichen Lolks- schullosten auf den Staat. - Vergütung für die stundenweise beshäsligten Handarbeit--, Haushaltungs- und technischen Lehrerinnen. - Die Errichtung des Schiedsgerichts für gemeindliche Beamte.Versammlung des Kreis-Obst-und Bartenbnuvereins Gießen.-Dienstnachrichten.

Betr.: Geschäftsgang: hier: Portvkosten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden, die Kirchenvorstände und die Schulvorstände des Kreises.

'Wir haben wiederholt schriftlich und auch in Bürgermeister- Versammlungen darauf hingewiesen, das) die öfteren Erinne­rungen, die wegen nicht rechtzeiciger Erledigung unserer Ver­fügungen erlassen werden müssen, nicht nur eine Menge Arbeit, sondern dem Staate auch erhöhte Portokosten verursachen. Trotzdem must immer noch eine große Anzahl von Erinnerungen ausgenommen werden. Die so sehr in die Höhe geschnell­ten Portokosten veranlassen uns erneut, Ihnen auf das Dringendste zu empfehlen, die an Sie ergehenden Derfügunger. in kürzester Frist zu erledigen, unbedingt aber die Ihnen in der Verfügung angesetzte Erledigungssrist pünktlichst ein» zuhalten. Insbesondere ist auch bei hinausgegebenen Frage­bogen darauf zu achten, datz sie genau ausgefüllt wer­den, damit Rückfragen vermieden werden. Wir sind ferner­hin nicht in der Lage, die für Erinnerungen aufzuwendenden hohen Portvkosten der Staatskasse aufzubürden, andererseits möchten wir auch vermeiden, die Erinnerungen portopflich­tig an Sie ergehen zu lassen, damit nicht Sie mit den Porto­kosten belastet werden. Sollte es in einzelnen Fällen nicht mög­lich sein, eine unserer Verfügungen so rasch, wie angeordnet, zu erledigen, so ist gelegentlich der Hebersendung anderer Dienst­sachen eine kurze Mitteilung über diese Unmöglichkeit und ihren Grand beizulrgen. Die zweite Erinnerung in einer Sache müssen wir mit der BezeichnungP o rt o p f licht i g e D i e n st s a che" absenden.

Wir erwarten, dah Sie unseren Anregungen sowohl im allgemeinen Interesse, als auch in -Ihrem Interesse Beachtung schenken. >

Gtesten, den 9. Februar 1922.

Kreisamt Giesten.

Matthias. -

Bet r.: Die Hmsatzsteuerpflicht des Strastenhandels.

An die Ortspolizeibehörden und die GLndarmerisstationsn des Kreises.

Wir nehmen Bezug auf unsere Ausschreiben vom 14. August 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 116) und vom 15. Dezember 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 186). Nach § 119, Absatz 4 der Aussührungsbestimmungen zum .Umsatzsteuergesetz haben die Pflichtigen, welche ein Stratzensteuerheft führen müssen, dieses stets bei sich zu tragen und auf Verlangen den Beamten der Polizei vorzweigen. Das Aufsichtsrecht der Polizeibeamten wird durch die.e Vorschrift besonders hervorgehoben. Die.Umsatzsteuer auf den Strastenhandel hat durch die Verordnung vom 11. Oktober 1921 zur Abänderung der Ausführung-bestimmungen zum Umsatz» steuergeseh gegen früher insofern eine größere Bedeutung er­langt, als darnach mit Wirstmg vom 1. November 1921 ab auch die mit Wandergewerbeschein versehenen Gewerbe­treibenden und die Besucher von Messen und Märkten dieser Strastensteuer unterliegen. Die sachgemäße Durchführung dieser Besteuerung bedingt eine ausgedehnte Kontrolle der Pflichtigen, bei welcher die Mithilfe der Polizeiorgane nicht entbehrt werden kann. Wir weisen Sie daher an, die Wandergewerbetreibenden, die Händler auf Messen und Märkten, sowie diejenigen, welche auf öffentlichen Plätzen und Straßen Waren oder Leistungen feilbicten, dahin zu kontrollieren, daß das Straßensteuerhest sowie das neu vorgeschriebene Einkaufsheft ordnungsmäßig geführt wird, inslefondrre die täglichen Umsätze gewisenhaft eingetragen.wer­den. Lede Zuwiderhandlung soll dem zuständigen Finanzamt zur Anzeige gebracht werden. In Zweifelssällen werden die Finanzämter Ihnen Auskunft erteilen.

Auf die nachstehenden wesentlichen Aenderungen ,6er im Amtsverkündigungsblatt Nr. 116 von 1920 abgedruckten Be­stimmungen wird besonders hingewirsen:

2 m §117 Ausf. - Best. wird hinterLieferungen" im ersten Satz eingefügt:oder sonstige Leistungen". Daraus folgt, daß auch solche Pe sonen künftig ein Straßensteuerhest zu führen hahen, welche bei Vorliegen der geforde ten Voraussetzungen auf öffentlichen Plätzen usw. gewerbliche Leistungen anbieten, wie SrieWputzer und Dienstmänner.

§ 118 Ausf.- Be st. wird dahin abgeändert, daß nur die seitherige Ziffer 1 unverändert und die Ziffer 3 mit dem Zusatz und leoiglich selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forst­wirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienen­zucht sowie der Jagd und Fischerei feilbietet" bestehen bleibt. Alle änderest seitherigen Befreiungen fallen weg.

Hiernach haben künftig alle anderen Marktbesucher, besonders aber die Besucher von Jahrmärkten und Messen ein Straßeu- steuerheft zu führen. Das Gleiche gilt auch für solche, welche die vorgenannten Erzeugnisse auf Wochenmärkten feilbieten, ohne sie selbst gewonnen zu haben, also die Händler mit diesen Waren: ebenso fallen hierunter die Händler auf Wochenmärkten mit Backwaren. 3in Gegensatz zu der seitherigen Hebung haben auch die Händler mit festen Verkaufsständrn, sei es auf Wochenmärkten, oder an bestimmten öffentlichen Plätzen, ein Straßensteuerhest zu führen. Ganz besonders ist darauf hinzuweisen, daß nunmehr sämtliche Wandergewerbetreibende, sei es, daß sie Waren oder Leistungen feilbicten, unter die Straßensteuer fallen. Das Gleiche gilt für die Unternehmer von Wanderlagern.

§119 erhält in Absatz 1 Sah 1 den Zusatz, daß die An­zahlung über den Betrag von 180 Mk. hinaus zu einem höheren Betrag mit dem Steuerpflichtigen vereinbart werden kann.

§ 119 Absatz 2 wird dahin ergänzt, daß nunmehr Straßen­steuerhefte A, B, (, und D, letzteres in grauer Farbe, eingeführt werden.

§ 119 Absatz 3 erhält den Zusatz:Der Lieferungen aus- sührende Steuerpflichtige hat ferner am ersten Wochentage jeder Woche die Waren, mit denen er den Verkauf beginnt, sowie etwaige Ergänzungen des Bestandes im Laufe der Verkaufszeit nach Art und Menge unter Angabe seiner Lieferfirma einzu- tragen. Ist an einzelnen Tagen nicht gehandelt worden, so ist der Grund anzugeben." Die Beachtung dieser Anordnung wird bei der Kontrolle der Pflichtigen nachzuprüfen fein.

§ 122 a wird neu. eingefügt mit folgendem Wortlaut:

Jeder Steuerpflichtige, der im Straßenhandel Waren um­setzt, hat ein Einkaufshest zu führen (Muster 15 a). Einzutragen sind alle Einkäufe der für den Verkauf bestimmten Waren (nach Maßgabe des Vordrucks). Die Eintragungen sind möglichst be­weiskräftig zu gestalten, z. D. durch Einkleben der Quittungen ober Anlegung der Bücher bei dem Lieferer zwecks persönlicher Quittungserteilung nach Art eines Posteinlieferungsbuches über Wert- und Einschreibsendungen. Jedes Buch ist drei Jahre lang nach der letzten (Eintragung aufzubewahren."

Wir beauftragen Sie erneut, der Heberwachung des Straßen­handels Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Gießen, den 10. Februar 1922.

Kreisamt Gießen. Matthias.

Detr.: Hebernahme der persönlichen Volksschullaslen auf den Staat.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit unser übergedrucktes Ausschreiben vom 6. Januar 1922 noch nicht erledigt ist, erwarten wir binnen 1 Woche Be­richterstattung.

Bei Ausfüllung des Vordrucks ist der Ausschlagswert der Dienstwohnungen von den Inhabern zu erfragen.

Gießen, den 7. Februar 1922.

Kreisschulkommission Gießen. 3. V.: Hemmerd e.

Detr.: Vergütung für die stundenweise beschäftigten Hand- arbeits-, Haushaltungs- und technischen Lehrerinnen.

Aw die Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises.

Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Dil- duNgswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten, bringen wir zu Ihrer Kenntnis mit dem Empfehlen, die Durchführung der getroffenen Bestimmungen i alsbald in die Wege zu leiten.

Wir bemerken dazu, daß die Mehrkosten nur vorlagsweise zu erstatten sind und vom Staate zurückvergütet werden.

lieber die den einzelnen Lehrerinnen auszuzahlenden Beträge wollen uns die Bürgermeistereien bis 1. März 1922 eine Heb er­ficht, aus der die Anzahl der Klassen, die Zahl der Schülerinnen in jeder Klasse, die für die einzelnen Jahresstunden angesetzten De»

Ä!