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werden, da diese gegenüber den anderen Abgabepflichtigen, welche die Abgabe zum Teil schon vor langer'Frist geleistet haben, bereits den Vorzug einer Hinausschiebung der Leistung geniesten.
Ich bitte daher, den Erlast einer Anordnung gefälligst verfügen zu wollen, durch die die zuständigen Behörden angewiesen werden, die Deitreibungsanträge der Reichslederstelle mit gröhter Beschleunigung durchzuführen.
_______In Vertretung: gez. Unterschrift.____________ Detr.: Vorträge für Lehrer und. Lehrerinnen an der künftigen
Mädchenfortbildungsschule.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die obigen Vorträge beginnen Montag, den 16. lfd, Mts., und finden Montags, Mittwochs und Freitags von 3—6 Ahr fortlaufend in den nächsten Wochen statt. Die für Montag und Freitag angesetzten Vorträge werden im Dorlesungsgebäude (Lud- wigstraße 23), die Mittwochvorlesungen zunächst im Hygienischen Institut (Frankfurter Straste 101) abgehalten. Am 18. Januar, dem Tage der Reichsgründung, fallen die Vorträge aus.
Die Teilnahme an diesem Vortragskursus, der sich über 8 Wochen erstrecken wird, soll auch den Lehrern und Lehrerinnen in Gemeinden zugängig sein, in denen zunächst noch keine Fortbildungsschule für Mädchen'errichtet wird. Voraussetzung hierfür ist, daß keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Unterbringung der Hörer in den Hörsälen und keine dienstliche Aachteile entstehen. Auch den geprüften, aber noch nicht dienstlich verwandten Anwärterinnen für den Beruf der technischen Lehrerinnen ist der .Besuch der Vorlesungen gestattet, soweit noch Platz vorhanden ist.
Wir empfehlen Ihnen, alle Interessenten umgehend auf vorstehendes aufmerksam zu machen.
Gießen, den 12. Januar 1922.
________ Kreisschulkommissivn Giesten. Dr. Asinger.__________
Bekanntmachung.
Detr. t Dersicherungsgesetz: hier: die Wahl der Vertrauensmänner.
Das Kreisamt Giesten hat, da keine Vorschlagsliste eingereicht wurde, gemäß § 152 2 des Versicherungsgesetzes für die Angestellten als Vertrauensmänner der Arbeitgeber und deren Ersatzmänner, folgende Personen ernannt:
I. für die Arbeitgeber: Vertrauensmänner:-
1. Heinrich, 2hring, Drauereibesiher in Lich, 2. Ludwig Rinn XIX., Fabrikant in Heuchelheim, 3. Erich Jantzen, Fabrikdirektor in Lollar.
Erste Ersatzmänner: ~ '
1. Karl Dehe, Prokurist der Firma Meyer, Wieseck,
2. Rudolf Gutermuth, Fabrikant in Grosten-Linden, 3. Richard Hahn, Apotheker in Hungen.
Zweite Ersatzmänner:
L Wilhelm Schifsmann, Bergwerksdirektor in Hungen,
2. Ludwig Menges in Grosten-Linden,
3. Georg Stammler Fabrikant in Grünberg.
Da bei den Wahlen der Arbeitnehmer im Wahlbezirk Gießen- Land nach der Feststellung des Wahlvorstandes entfielen auf Vorschlagsliste:
A. des Deutschnationalen Handlungsgehilfen-
Verbandes...... . . . . . . , 62 Stimmen,
B. des Gewerkbundes der Angestellten. ... 49 Stimmen, C. des Allgemeinen freien Ängestelltenbundes
(Afa-Bund)........... • 61 Stimmen,
entfielen, kommen auf Liste A, B und C je 1 Vertrauensmann und je 2 Ersatzmänner.
Es sind somit Vertrauensmänner: Karl Peter, Buchhalter, Lich, Vorschlagsliste A, Louis Pfeffer III., Maschinenmeister, Staufenberg, Vorschlags!. C, Peter Stesses, Expedient, Lollar, Vorschlagsliste B.
Erste Ersatzmänner:
Karl Dvnarius, Handlungsgeh., Heuchelheim, Vorschlagsliste A, Adolph Weller, Buchhalter, Wieseck, Vorschlagsliste C, Ludwig Lemp, Lohnbuchhalter, Mainzlar, Vorschlagsliste B.
Zweite Ersatzmänner:
Paul Vollmann, Handlungsgeh., Heuchelheim, Vorschlagsliste A, Philipp Krankt, Werkmeister, Leihgestern. Vorschlagsliste C, Heinrich Schnurr, Steiger, Weickartshain, Vorschlagsliste B.
Giesten, den 10. Januar 1922.
Kreisamt Giesten. 2. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Drainage.
2n der Zeit vom 16. bis einschließlich 30. Januar 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Holzheim:
die Projekte System E. und F. nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 2 vom 6. Januar 1922
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungsfrifl bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Frieöberg, den 6. Januar 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Jan n, Degierungsrat.
Drenstnachrichten des Krcisamtcs.
Lina Paul zu Aonnenroth wurde als Hebamme für die Gemeinde Aonnenroth bestellt und von dem Kreisamt verpflichtest____________________
Bekanntmachung.
Betr.: Verbot karnevalistischer Veranstaltungen.
Mit Rücksicht auf den Ernst und die Rot der Zeit ist auf Anweisung des Ministeriums des 2nnern auch in diesem Jahre Gesuchen um Zulassung karnevalistischer Lustbarkeiten, wie Kappenabenden, karnevalistischen Konzerten, Maskenbällen, nicht stattzugeben, und zwar einerlei, ob es sich um öffentliche Veranstaltungen oder um Vergnügungen geschlossener Gesellschaften handelt. Es ist daher zwecklos, derartige Gesuche bei uns einzureichen.
Gleichzeitig machen wir auf nachstehende Polizei-Verordnung des Krcisamts Gießen aufmerksam, Die Pvlizeibeamten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen^ den 9. Januar 1922. ■ .
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die Kreis- und Provinzialordnung betreffend, vom 8. Juli 1911, wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu Ar. M. d. I. 31187 vom 18. Aovember 1921 bestimmt: ' r
§ 1. Personen in Fastnachtsanzügen oder mit Fastnachtsabzeichen ist der Aufenthalt auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten in der Stadt Gießen und den Landgemeinden des Kreises Gießen verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden. mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. 1
§ 3. Die Polizeiverordnung, tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 30. Dezember 1921.
__________Kreisamt Gießen. 2. V.: gez. Welcker.__________
Verordnung
über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung.
Dom 12. Februar 1920.
(Fortsetzung.)
§ 17. Die Verpflichtung darf jeweilig nur auf die Dauer von 3 Monaten und nur insoweit ausgesprochen werden, als ihre Durchführung dem Arbeitgeber infolge der besonderen Verhältnisse seines Betriebs möglich ist oder durch Arbeitsstreckung (§ 12) möglich gemacht werden kann. 2st eine Arbeitsstreckung infolge der Einstellung von Arbeitnehmern erforderlich, so hat der Bescheid des Demobilmachungsausschusses dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Einrichtung des Betriebs zu gewähren.
Der Bescheid des Demobilmachungsausschusses ist auszuheben, wenn die Unmöglichkeit seiner Durchführung (Abs. 1) eintritt.
Der Bescheid wird mit der Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Er kann von den Beteiligten binnen fünf Tagen im Wege der Beschwerde an den Demvbilmachungskommissar oder eine andere von der Landeszentralbehörde bestimmte Demobil- machungsbehörde angefochten werden. Der Demvbilmachungs- komissar oder die Demvbilmachungsbehörde entscheidet endgültig.
§ 18. Hat der Demobilmachungsausschuß von der ihm nach § 16 zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die in dem Bescheide bestimmte Anzahl derjenigen sich bei ihm zur Arbeitsaufnahme meldenden Personen einzustellen, die nach § 16 in Betracht kommen und sich nach Vorbildung, Vertrauenswürdigkeit und körperlicher Beschaffenheit für seinen Betrieb eignen.
Die Eingestellten sind angemessen zu beschäftigen. <5ie sind zur Leistung aller derjenigen Dienste verpflichtet, die ihnen billigerweise zugemutet werden können, und erhalten eine Der- gütung, die derjenigen entspricht, die den anderen Arbeitnehmern des Betriebs oder Bureaus unter sonst gleichen Verhältnissen gewährt wird.
§ 19. Die Einstellung hat für die Dauer des 2nkraftbleibens des nach § 16 ergangenen Bescheids zu erfolgen. Während dieser Zeit darf die Arbeitnehmerzahl nicht vermindert werden. Bei Entlassungen unter Verletzung dieser Vorschriften finden die Bestimmungen der §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung.
Aach Ablauf der im Bescheide des Demvbilmachungsaus- schusses festgesetzten Zeit (§ 17 Abs. 1 Sah 1) oder nach seiner Aufhebung (§ 17 Abs. 2) können Entlassungen der Eingestellten vorgenommen werden. Kündigungen zu diesem Zeitpunkt sind auch dann statthaft, wenn sie zu diesem Termine nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften unzulässig wären. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Falle einen Monat. Bei teilweiser Aufhebung des Bescheids kann der Arbeitgeber die zu Entlassenden aus der Zahl der Eingestellten (§ 18) auswählen unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 13 dieser Verordnung.
(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)
Druck der Brühl'fchen Universttätr-Buch- Mab Sttktbniüurti X Bange,. Sitfeea


