AmtsverkmdtzmgsMt
für die provinzialdireitron Gberheßen und für das Kreisamt Liehen.
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1922
13. Januar
Nr. 8
siäftorStrhf • <yi»rnrhnuna des Neicksvräsidenten — Anmeldung und Beschlagnahme von Urliunden und Wertpapieren. — Das Meldewesen
Verordnung des Reichspräsidenten
über die Aufhebung der Verordnung vom 28. September 1921. Dom 23. Dezember 1921.
Auf Grund des Artikels 48, der Reichs Verfassung wird verordnet:
§ i. Die Verordnung vom 28. September 1921 (Reichs-Gesetzblatt S.' 1271) wird hiermit aufgehoben: .
' s 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft Jedoch bleibt § 7 der Verordnung vom 28. September 1921 für'die Erledigung von Beschwerden massgebend, die gegen Verbote oder Beschlagnahmen bis zum 31. Dezember 1921 ein» " schliesslich erhoben worden sind.
Berlin, den 23. Dezember 1921.
Der Reichspräsident: Ebert.
Der Reichskanzler: Der Reichsminister des Innern:
Dr. Wirth. Dr. Köster.-
17. Attsfiihruttgsaliwcisttttg
pes Delchsfinanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau'vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von .Urlunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung ’ der Bestimmungen des § 10, Absatz 1 der Anlage zu
Artikel 298 des Friedensvertrages. /
Auf Grund des § 5 Absatz 2 der vom Reichsmmifler für Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichsimmster der Finanzen erlassenen Bekanntmachung vom 12. Mar 1920>iibei die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden uno Wertpapieren aus Anlast der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensoertrages (Reichsanzeiger Rr. 102) wird folgendes bestimmt:
la) Die Beschlagnahme sämtlicher fällig gewordener ZiNsschelNe und ausgelvster Stücke tschecho-slowakischer festverzinslicher Wertpapiere wird aufgehoben. .
b) Die Beschlagnahme künftighin fällig werdender Zmsscheme tschecho-slowakischer festverzinslicher Wertpapiere sowie zur Auslosung gelangender Stücke gilt bei Fälligkeit gls aufgehoben. .... ,
2a) Die Beschlagnahme der Dividendenscheine und der ausgelosten Stücke tschecho-slowakischer Aktien und der Dividenden von Genustscheinen wird ausgehoben, sofern deren Fälligkeit nach dem 12. Mai 1920 eingetreten ist und bis zum 31. Dezember 1921 eintritt. .
b) Die an Stelle der ausgelosten Aktien tretenden Genustschmne unterliegen der Beschlagnahme auf Grund der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12 Mai 1920 und sind, wie in der Ausführungsanwestung der unterzeichneten Stelle vom gleichen Tage vorgeschrieben, zur Anmeldung zu bringen.
Berlin den 30. Dezember 1921. „
Reichsfinanzministerium (Stelle für ausländische Wertpapiere). K ö b n e r.
Detr.: Das Meldewesen nach den Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Im Auftrag des Ministeriums des Innern weisen wir Sie QUf Au^Grund^der §§ 67, 68, 70 und 71 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz hat das Landesfinanzamt, Abteilung für Besitz- und Verkehrssteuern zu Darmstadt im Einvernehmen mit der Landesregierung das Aachstehende angeordnet:
1. Die steuerlichen An- und Abmeldungen nach §§ 67 uni 70 her Äusführungsbeflimmungen zum' Einkommensteuergesetz sind mit den polizeilichen An- und Abmeldungen zu verbinden. Es gelten für sie die gleichen Fristen und Formvorschriften wie für die polizeilichen Meldungen.
Die Anmeldungen müssen ledoch enthalten:
a) Rame des Zuziehenden,
b) sein seitheriger Wohn- oder Aufenthaltsort,
c) jetzige Wohnung,
d) Stand oder Beruf,
e) Geburtsort und Geburtstag,
f) Zweck des Aufenthalts,
g) Angabe des Finanzamts, von dem er für das lausende Rech^ nungsjahr zur Einkommensteuer veranlagt worden ist.
Bei Abmeldungen ist der Ort anzugeben, an dem der neue Wohnsitz oder Aufenthalt genommen wird.
Meldungen können für Haushaltungsangrhörige durch den Haushaltungsvorstand erfolgen. Sn allen anderen Fällen sind sie von dem Meldepflichtigen selbst vorzunehmen.
2. Die Meldebehörden haben Doppelstücke der An- bzw. Abmeldungen an das zuständige Finanzamt innerhalb eines von diesem näher zu bestimmenden Zeitabschnittes einzureichen. Gegebenenfalls sind Fehlanzeigen zu erstatten.
Die Finanzämter bestimmen für ihren Drenstbezrrk, daß die Doppelstücke der An- und Abmeldungen entweder wöchentlich, monatlich oder vierteljährlich bei ihnen eingereicht werden. Die Finanzämter ordnen weiter an, für welche Gemeinden Ihres Dienstbezirks die vorgenannten Mitteilungen der Meldebehörden gegebenenfalls in Liflenform erfolgen können.
. Die Vordrucke hierfür Muster 23 und 24 der Ausfuhrungs- bestimmungen zum Einkommensteuergesetz) können die Finanzämter von der Vordruckverwaltung beziehen.
Die Finanzämter sehen die Gemeindebehörden ihres Dienst- bezirks von ihren Bestimmungen und Anordnungen in Kenntnis.
3. Don den Meldungen nach § 68 der Ausführungsbestim- munaen zum Einkommensteuergesetze die Anmeldepflichtige inner» halb"3 Wochen bei der Gemeindebehörde zu erstatten haben, hat die Gemeindebehörde Doppelstücke dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Wegen des Zeitpunkts der Einreichung gilt hier das zu Ziffer 2 Gesagte.
Es wird Ihnen empfohlen, Maßnahmen zu treffen, daß Ihnen die nach § 68 der Ausführungsbestimmungen vorgeschrie- benen Meldungen auch tatsächlich erstattet werden.
Im übrigen beauftragen wir Sie, den weiter durch die Finanzämter getretenen Anordnungen pünktlichst Folge zu leisten.
Sollten sich aus der Regelung Schwierigkeiten ergeben, dann empfehlen wir, bis 15. Februar ds. Zs. hierher zu berichten.
Gießen, den 7. Januar 1922.
Kreisamt Gießen.
Dr. 11 singer.
Betr.: Beitreibung der Reichsleüerabgabe.
An den Rechner der Stadtkaffe zu Gießen und die Eemeinderechner des Kreises.
Den abschriftlich nachstehenden Erlast des Reichswirtschaftsministers vom 1. Dezember 1921 teilen wir im Auftrag des Ministeriums des Innern zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
Das Verfuhren über diese Abgabe hat mit besonderer Beschleunigung zu geschehen: Abgaben Lieser Art sind in besondere Pfandbefehle aufzunehmen.
Gießen, den 9. Januar 1922.
Kreisamt Gießen.
Dr. 11 f i n g e r.
Abschrift.
Der Landwirtschaftsminister. '■ - *
Il/4 L Ar. 2278. Berlin W. 15, den 1. Dez. 1921.
An die Regierungen der Länder
(f ü r P r e u ß e n M i n i st e r i u m d e s I n n e r n).
Mit der Erhebung der laut Verordnung vom 26. Februar 1920 (Reichs-Gesehbl. S. 264) zu leistenden Abgabe vom Wertzuwachs ist die Deichslederstelle, Berlin SW. 68, Friedriche straße 209 beauftragt.
Gemäß § 17 der Verordnung ist die Abgabe im Falle nicht fristgerechter Zahlung auf Antrag der Reichslederstelle wie eine Gemeindeabgabe beizutreiben. Die Reichslederflelle hat mir berietet, daß in zahlreichen Fällen die Erledigung der Beitreibungsanträge der Reichslederslelle durch die Gemeinden verhältnismäßig sehr lange Zeit in Anspruch genommen hat. Die bedauerliche Folge hiervon ist, daß nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Abgabe hinausgezögert, sondern auch die Auslösung der Reichslederstelle hinausgeschvben wird. Gegen die noch rückständigen Schuldner muh mit Aachdruck vorgegangen


