Ausgabe 
12.12.1922
 
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Bekanntmachung.

QJetr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Bauunternehmer und Maurermeister des Landkreises Giehen.

Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Deitrittszwangs er­klärt hat und die Errichtung einer

Zwangsinnung der Bauunternehmer für den Landkreis Gießen" angeordnet wurde, wurde der weitere Antrag gestellt, auch die Maurermeister des Landkreises Gießen mit einzubeziehen und Bildung einer

Zwangsinnung der Maurermeister und Bauunternehmer für den Landkreis Giehen"

anzuvrdnen.

Zur Ermittelung der Mehrheit der beteiligten Handwerker im Landkreis Giehen wird Referendar Dr. Rhumbler als Kom­missar bestellt,

Giehen, den 5. Dezember 1922.

Kreisamt Giessen. I. B.: Welcher.

An die Bürgermeistereien des Kreises.

Sie wollen alle in Ihrer Gemeinde als Maurermeister und Bauunternehmer tätigen Handwerker in einem Bericht aufführen und sie darüber hören, ob sie für oder gegen die Errichtung nun­mehr auch einer Maurermeister- Und Dauunternehmer-Zwangs- innung sind. Binnen zwei Wochen sind die Listen dem obengenann­ten Kommissar einzusenden.

Giehen, den 5. Dezember 1922.

Kreisamt Giessen. I.V.: Welcher.

Betr.: Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; hier: Das Treiben von Vieh.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und an die Gendarmeriestationen des Kreises.

Infolge der teueren Eisenbahnsracht findet ein vermehrtes Treiben vorn Zucht- und Schlachtvieh statt. Wir machen darauf ausmerksam, daß gemäß §§ 164 und 166 der Ausführungsoor- schriften zum Reichsviehfeuchengesetz das Durchtreiben von Klauen­vieh durch Sperr- und Beobachtungsgebiete verboten ist und empfehlen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 7. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. I.B.: Welcher.

Bekanntmachung.

B e t r. : Den anfte§enöeii"SchÄdekabarrH'rn 'Grünberg, Büddings- Hausen, Stangenrod.

Da in obigen Gemeinden der ansteckende Scheidekatarrh er­loschen ist, werden die am 21. Juni 1922 getroffenen Maßnahmen aufgehoben (siehe Amtsverkündigungsblatt Ar. 74).

Gießen, den 5. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker. >.

Betr.: Rauchverbot für landwirtschaftliche Betriebe.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Sn letzter Zeit sind mehrfach Brände dadurch entstanden, daß in den Räumen, welche mit Ernteerzeugnissen gefüllt waren, ge­raucht worden ist. Da ein jeder derartiger Brand heute unersetz­liche Werte vernichtet, beauftragen wir Sie, unter Hinweis auf die Bestimmungen in § 368, 5 und 6 des Reichsstrafgesetzbuchs und Artikel 167 des hessischen Polizeistrafgesehes mit aller Entschieden­heit gegen diese Mißstände einzuschreiten und in jedem Fall Straf­anzeige zu erheben. >

Gießen, den 30. Rovember 1922.

Kreisamt Gießen. S. B.: vr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot.

Mit Rücksicht auf die weitere Steigerung der Kohlenpreise und der Löhne sind durch Beschluß des Kreisausschusses des Krei­ses Gießen vom 9. ds. Mts. die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Dezember ds. Js. wie folgt festgesetzt:

1 . f ü r Mehl:

a) Weizenbrotmehl Mk. 80. das Pfund

b) Roggemnehl Mk. 76. das Pfund.

2 .für Brot:

a) für den 4-Pfund-Laib Brot Mk. 261.

b) für den 2-Psund-Laib Brot Mk. 130.50.

Das Verkaufsgewicht muh noch 24 Stunden nach seiner Fertig­stellung vorhanden sein.

Das vom Kvmmunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden.

Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Aeichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli ds. Js. (R. G. D. S. 549ff.) strafbar.

Gießen, den 9. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. S. V.: Or. Braun. ___________

Druck der Brühl'schen Universitäts-Bnch-

Bekanntmachnng.

Infolge Erhöhung der Zechenpreise sowie der Frachten ab 1. Dezember 1922 werden mit Wirkung vom 7. Dezember 1922 die Höchstpreise für Kohlen für ben Landkreis wie folgt festgesetzt: Fettstückkohlen per Zentner 2380 Wk.

Fettnuhkohlen 2424

Fettkohlen (meliert) 2092.

Eßnuhkohlen ' 2623.

Anthrazit 2888.

Eiformbriketts 3170.

Braunkohlenbriketts 1263

Zechenkoks (grob) . 2742

Zechenkoks (,ein) 3085.

Vorstehende Preise verstehen sich ab Eisenbahnwagen oder in vollen Fuhren bis vor das Haus des Käufers. Im übrigen bleibt unsere Bekanntmachung vom 6. November 1922 (Amtsver­kündigungsblatt Nr. 114) in Kraft.

Gießen, den 7. Dezember 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: llr. Braun.____________

Ticnstnachrichten ves Lkreisamtcs.

Die Maul- und Klauenseuche unter dem Viehbestände des Hosgutes Hohensolms ist erloschen. Die unter dem 10. v. Mts. an- georLneten Schutzmaßnahnien sind wieder aufgehoben. »

Infolge des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche zu Grotzen-Linden hat der Landrat zu Wetzlar aus den Grenz­ortschaften Hörnsheim und Hochelheim, einschließlich deren Feld­marken, einen Beobachtungsbezirk gebildet.

Bekanntmachung.

Betr.: Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis.

Die Eigentümer von an die Straße grenzenden Grundstücken machen wir erneut auf die ihnen obliegende Pflicht der Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis aufmerksam.

Dec frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung des Schneefalls, und wenn dieser während der Nacht statcgefunden hat, längstens bis 8 Ahr vormittags von dem Fußsteig zu ent­fernen, und zwar muh der Fußsteig in seiner ganzen Breite bis zur Fahrbahn schneefrei gemacht werden.

Bei fortdauerndem Schneefall ist diese Reinigung so oft als nMwA^Wiederholen.

^MWtzflnvauf Fußsteigen Glatteis oder infolge andauernden tzöWWsls, Frosteinwirkung oder aus sonstigen .Ursachen Schnee- und^lMbückel sich gebildet haben, so dah die Fußsteige schwer zu begehen sind, müssen diese in einer Breite von mindestens einem Mxter-mit Sand, Kies, Sägemehl oder anderem geeigneten Ma- MM.«Qrlsgiebig bestreut zu werden.

(EMÄ ^lusstreuen von Abfällen, Schlacken oder sonst ungeeig- netE'Mäterial ist verboten.

Nach eingetretenem Tauwetter sind die Fußsteige unter Ver­meidung von Beschädigungen gründlich zu reinigen.

Hierbei ist zu beachten, daß nach den Vorschriften für den Verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßen­bahn Schnee und Eis auf das Dahn planum oder dicht an das Gleis nicht abgeworfen werden dürfen.

Die Polizeibeamten sind angewiesen, den Befolg zu über­wachen und nötigenfalls Strafanzeige zu erheben.

Gießen, den 9. Dezember 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Betr.: Das Schleifen und Schlittenfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Mit dem Einsetzen der kälteren Witterung muß auch wieder die Beobachtung gemacht werden, dah öffentliche Wege, Strahen und Plätze, insbesondere Bürgersteige, zur Anlage vonS ch l e i- f e n benutzt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, daß durch diesen groben Anfug es sehr leicht zu Anfällen von Straßenpassanten kommen kann, wie dies auch tatsächlich im vorigen Jahre geschehen ist.

Schon die Rücksicht auf ihre Mitmenschen, insbesondere aus ältere Personen sollte die meist jungen Leute, welche dieSchleifen" anlegen und benutzen, dazu bewegen, diesen Anfug zu unterlassen.

Wir machen darauf aufmerksam, dah das Schleifen auf össent- lichen Plätzen und Fußpfaden durch § 5 des Lokalpolizeireglements über dre Reinhaltung und Wegsamkeit der Strahen und Plätze vom 10. November 1879 ebenso verboten ist, wie das Fahren mit kleinen Schlitten, und dah es nach § 15 derselben Bestimmung in Verbindung mit § 366 des Reichs-Strafgesetzbuches und § 1 und folgende des Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungs­gebietes der Geldstrafe usw. vom 21. Dezember 1921 mit Geld- strafebis zu 600 Mark oder mit Haft bestraft werden kann.

Die Polizeibeamten sind strengstens angewiesen, gegen den Anfug einzuschreiten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Giehen, den 9. Dezember 1922.

Polizeiamt Giehen. Frhr. v. G e m m i n g e n.________

und Lteindruckerei. R. Lange, Gießen.