Ausgabe 
12.12.1922
 
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Amtzverkündigmgsblatt

für die Provinzialdireltion (vberhejsen und für öa$ Kreisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75. vierteljährlich.

Nr. 123 ' 12. Dezember 1922

Inhalts-Aeberstcht: Wanderung der Fleischbeschauordnung. Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in den Landge­meinden des Kreises. Gemeinde- und Gemeindeverbandswahlen; hier: die Kosten. Rotgeld der Provinz Oberhessen. Sonntags­arbeit in den Friseurgeschäften. Errichtung einer Zwangsinuung der Bauunternehmer und.Maurermeister des Landkreises Gießen. Viehseuchen. Rauchverbot für landwirtschaftliche Betriebe. Höchstpreise für Mehl und Brot. Höchstpreise für Kohlen. Dienst- nachrichten. Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis. Das Schleifen und Schlittenfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Verordnung

die Abänderung der Fleischbefchauordnung vom 9. April 1903 betr. Vom 22. November 1922.

In Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 (Reg.-Bl. S. 230) und unter Aufhebung der Verordnungen vom 21. Juli 1922 (Reg.-Dl. S. 169) und vom 18. September 1922 (Rcg.- Bl. S. 326) wird mit Ermächtigung des Gesamtminisleriums ver­ordnet:

1.

. Der §23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: 'Innerhalb der ihnen gemäß §1 Abs. 2 überwiesenen Beschau­bezirke haben an Beschaugebühren zu beanspruchen:

1. die Fleischbeschauer:

a) für ein Stück Großvieh (Dulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) . 60 Mk.

b) für ein Schwein 40 Mk.

c) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 30 Mk. d) für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf,

Ziege) 15 Mk.

2. die Tierärzte: '

a) für einen Einhufer 150 Mk.

b) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) 120 Mk.

c) für ein Schwein 75 Ml.

d) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege)^MMk.

e) für ein Saugferkel oder Sauglamm (Scb-HIÄÄ Ziege)

In diesen Gebühren ist die Vergütung für die gefäMEBe- schau, für die Stempelung des Fleisches und die Zeitversäumnis einbegriffen. Jedoch ist den Fteischveschauern für besondereGänge, die von ihnen bei der Erledigung der Ergänzungsfl^chMe-chäu verlangt werden, eine Ganggebühr von 20 Mk. zu gechäh^M. _ \

Für die Ausübung der Beschau in einer

als ein Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist deN-Fleisch- beschauern neben der Deschaugebühr noch eine Ganggebühr von 9 Mk. für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgetegten Kilo­meter ziu gewähren, wobei angefangene Kilometer voll berechnet werden. Tierärzte erhalten für -jeden angefangenen Kilometer 18 Mark.

In Fällen, wo der Vorschrift des § 13 Ws. 1 entgegen dem Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben wurde, und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlaßt worden ist, hat der Besitzer des Schlachttieres eine besondere Zusatzgebühr zu ent­richten, die dem Fleischbeschauer zu überweisen ist. Diese Zusatz­gebühr beträgt für Fleischbeschauer innerhalb ihres Wohnortes 50 Mk für Tierärzte 100 Mk., außerhalb des Wohnortes die nach dem vorhergehenden Absatz zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 75 Mk. für Fleischbeschauer und 150 Mk. für Tierärzte.

Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können für einzelne Kreise oder Beschaubezirke die in Abs. 1 festgesetzten Ge­bühren erhöht oder ermäßigt werden.

Für Beschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthauszwang bestehen, können auf Antrag der Gemeinde­vertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleischbeschauern feste Bezüge gewährt werden.

H.

Der § 24 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: Tierärzte, die auf Grund des §5 bestellt sind, erhalten in den Beschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1 Abs. 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsfleifch- beschau) einschließlich der Stempelung des Fleisches ünd der Be­nachrichtigung der Ortspolizeibehörde von dem Beschauergebnis eine Gebühr von 200 Mk. für jedes Schlachttier ohne Rücksicht auf die Gattung. Ein befvnderes Tagegeld wird jedoch daneben nicht gewährt.

Die beamteten Tierärzte erhalten für die Ergänzungsbeschau eine Gebühr von 25 Mk. für ein Pferd oder ein Stück Großvieh und von 15 Mk. für ein Stück Kleinvieh, bei auswärtigen Ge- schäften außerdem die verordnungsmäßigen Tagegelder.

Mit den Tierärzten, denen die Beschau im Sinne des §5 übertragen wird (Abs. 1 und 2), hat das Kreisamt eine billige Transportvergütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, die sie-von ihrem Wohnort mit der: Eisenbahn nicht erreichen können. Bei Reisen nach Orten, die mit dem Wohnsitz des Tier-

arztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besteht nur der An­spruch auf Ersatz des Fahrgeldes.

III.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 in Kraft.

Darmstadt, den 22. Rovember 1922.

Hessisches Ministerium des Innern I.B.: Hölzinger.

Betr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstands- persvnen in den Landgemeinden des Kreises.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Rachstehend bringen wir das Amtsblatt des Ministeriums des Innern Rr. 18 vom 24. November 1922 zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, bei Vorlage der Tagegelderverzeichnisse die darin enthaltenen neuen Bestimmungen zu berücksichtigen.

Insoweit Verzeichnisse über Tagegelder für Dienstgeschäfte, die nach dem 1. Oktober bzw. 1. November 1922 vorgenommen wur­den, bereits bei uns eingereicht sind, wollen Sie für die Ein­sendung von Nachtragsverzeichnissen besorgt fein.

Gießen, den 6. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Zu Nr.'M. d. 3. 34629. Darmstadt, den 24. November 1922.

B e t r.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstands- personen in den Landgemeinden.

Das Ministerium des Innern an die Kreisämter.

Im Anschluß an unser Amtsblatt Nr. 16 vom 6. Oktober 1922 ändern wir die bisherigen Sähe wie folgt.

Es betragen: im Oft. 1922: ab Nov. 1922:

a) die Tagegelder, bei einer Dauer

des Dienstgeschäfts bis zu drei

Stunden 30 Mk. 50 Mk.

von mehr als drei bis zu acht

Stunden 120 Mk. 200 Mk.

von mehr als acht Stunden: bei

Dienslgeschäften

innerhalb des Kreises 180 Mk.

außerhalb des Kreises 240 Mk.

b)bte älebernachtungsgebühr 180 Mk.

c) die Wegvergütung je Kilometer I Mk.

3. 03.: Dr. Reih.

300 Mk.

400 Mk.

200 Mk.

3Mk.

Betr.: Die Gemeinde- und Gemeindeverbandswahlen; hier: die Kosten.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit Sie noch mit Erledigung unserer übergedruckten Ver­fügung vom 16. November ds. Js. im Rückstand find, erinnern wir hiermit an deren Erledigung.

Anträge, welche bis zum 30. ds. Mts. nicht bei uns ein» gelaufen sind, können nicht mehr auf Berücksichtigung rechnen.

Gießen, den 7. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemm erde.

Betr.: Das-Notgeld der Provinz Oberhessen.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir. empfehlen 3hnen, ortsüblich bekanntzugeben, daß die Amlaufszeit des Notgeldes der 'Provinz Oberhessen über den 30. November ds. Js. hinaus verlängert ist, und daß es so lange Gültigkeit besitzt, bis die Beendigung der Gültigkeitsdauer von der Provinzialdirektion Oberhessen ausdrücklich bekannt- gegeben wird. ' * ' .

Gießen, den 8. Dezember 1922.

__________Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemm erde._________

' Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsarbeit in gewerblichen .Betrieben; hier in Frsifeurgeschäften. '

' Entsprechend einem Gesuch der Friseur- und Perrückenmacher- Zwangsinnung Gießen wird die für den Kreis Gießen für Sonn­tag, den 24. lsd. Mts. erteilte Genehmigung der Ausübung des Barbier- und Friseurgewerbes von der Zeit 912 Ahr vormit­tags auf die Zeit von 11 Ahr vormittags bis 6 Ahr nachmittags verlegt. Für Sonntag, den 31. lfd. Mts. bleibt es bei der gestat­teten Zeit (912 Ahr vormittags).

Gießen, den 8. Dezember 1922. - <

Kreisamt Gießen. 3.B.: Welcker.