Ausgabe 
12.9.1922
 
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AmtsverlüMglmgMatt

für die provinziaidirektion Gberheßen und für das Kreisamt Sieben.

___________________Ctföetnt Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich.'

Nr. 97 12. September

1922

Inhalts-Aeberstcht: Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide (Schluß). Hauptversammlung des Hessischen Lebrerturn- vcrems. Gebühren der Schornsteinfeger. - Sprechtage der amtlichen Kriegsfürsorgestelle. Bestellung eines Hilfsbauschätzers. Berpflegungskosten für Wutschuhpatienten. Feldbereinigung Lumda. Dienstnachrichten. Straßensperre. Schweinepest in Gießen.

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zu dem Gesetz über die'Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922. Dom 21. August 1922.

(Schluß.)

§ 11 (5 u § 5 des Reichsgesetzes).

Die Kommunalverbände lhaben im Einvernehinen mit Ver­tretern der Landwirtschaft zur Beschaffung der .Unterlagen für die Durchführung des Uinlageverfahrens Erhebungen über die für die Umlage in Betracht kommenden landwirtschaftlich genutz­ten Uächen und die Getreideanbauflächen jedes Betriebes vor­zunehmen. Die beigezogenen Vertreter der Landwirtschaft dürfen nicht Mitgliedewdes Beschwerdeausschusses nach § 10 dieser Ver­ordnung sein.

Die Erhebungen müssen auf Grund örtlicher Feststellungen erfolgen, die sich auf jedeir einzelnen Betrieb erstrecken! etwa von früher her vorhandene Unterlagen dürfen nur nach nochmaliger Nachprüfung verwendet werden.

Die Erzeuger sind verpflichtet, auf Erfordern die gewünschte Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die für die Beurteilung ihrer Lieferfähigkeit von Bedeutung sind. Macht- ein Erzeuger hierbei unrichtige Angaben, so kann der Kommunalverband ohne Nücksicht auf seine eigene Lieferpflicht das Liefersoll des Erzeu­gers nachträglich berichtigen.

o Die Kosten für die Anbauflächenerhebungen und Ernte- schähungen werden deii Ko.mmunalverbänden aus den von: Reiche hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln ersetzt.

§ 12.

Die Kvmmunalverbände haben den Gemeinden Lieferfristen unter Berücksichtigung der Fristen des § 1 des Reichsgesetzes zu setzen, binnen deren die Erzeuger ihr Liefersvll (Dgl. § 4) an die Kommunalverbände zur Ablieferung zu bringen haben.

§ 13 (zu Z 17desReichsgesehes).

Für die' .Feststellung des Begriffes, des umlagepflichtigen Unternehmens ist der Besitzstand vom 1. April 1921 maßgebend. Kommen jetzt mehrere Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte als Beteiligte in Betracht, so gilt derjenige als Unternehmer im Sinne des § 17 des Reichsgesetzes, dessen Betrieb als wirtschaftlicher Mittelpunkt der Unternehmen anzu­sehen ist. Insbesondere gilt bei Führung eines gemeinschaft- lichen Haushalts der Haushaltungsvorstand, bei gemeinschaft- licher Nutzung des Wirtschastsinventars dessen Eigentümer als Unternehmer.

§ 14 (z u § 18, 29 des R e i ch s g e s e tz e s).

Die Erzeuger haften den Kommunalverbänden und den Ge­meinden für die rechtzeitige Erfüllung des Liefersolls: sie haben den Kommunalverbünden und Gemeinden für liicht rech!tzeitig geliefertes Getreide Ersah nach Maßgabe der §§ 18 bis 20, 26 des Reichsgesetzes zu leisten.

Die nach Absatz 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung fällig: gegen die Festsetzung kann binnen zweier Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung Beschwerde beinr zuständigen Kreisaus- schuH als höherer Verwaltungsbehörde erhoben werden. Die Entscheidung des Kreisausschusses ist endgültig. Hinsichtlich der Gebühren und des Ersatzes der Auslagen im Deschwerdeverfahren findet § 1 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung entsprechende An­wendung.

Die. Beitreibung der Haftsumme erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 30. September 1893 (Regierungsbl. S. 265) und der Verordnung im gleichen Betreff, vom 7. März 1894 (Aegierungsbl. S. 63). Der Rechts­weg ist ausgeschlossen.

§ 15 (zu §29 des Reichsgesetzes),

Die Gemeinden haben den Kommunalverbänden und dem Lande für diejenige Getreidemenge, die auf Grund des den Erzeugern ausgegebenen Liefersolls aus der Gemeinde nicht rechtzeitig abgeliefert werden, Ersatz nach Maßgabe der Bestim­mungen der §§ 23, 25, 26 des Reichsgesetzes zu leisten.

Die nach Absatz 1 geschuldeten Beträge find binnen zweier , Wochen nach Empfang "der Zahlungsaufforderung fällig; gegen die Festsetzung kann binnen zweier Wochen nach Zustellung der

Zahlungsaufforderung Beschwerde beim Provinzialausschuß als höherer Verwaltungsbehörde erhoben werden. Die Entscheidung des Provinzialausschusses ist endgültig.

Die Beitreibung der hiernach von den Gemeinden geschul­deten Geldbeträge sowie der nach § 9 Abf. 2 von den Gemeinden zu ersehenden Kosten hat durch das zuständige Kreisamt für den Kommunalverband auf Grund des Gesetzes betreffend das Ver­fahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 30. September 1893 (Regierungsbl. S. 265) und der Verordnung int gleichen Betreff vom 7. März 1894 (Regierungsbl. S. 63) zu erfolgen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 16 (z u §23 des Reichsgesetzes).

Die Kvmmunalverbände Haben dem Lande für nicht recht­zeitig geliefertes Getreide Ersah nach Maßgabe der §§ 23, 26 des Reichsgesetzes zu leisten.

Die nach Absatz 1 geschuldeten Beträge sind binnen zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung fällig. Auf Beschwerde der Konununalverbünde gegen die Festsetzung der Ersatzleistungen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.

§ 17 (zu § 22 des Reichsgesehes).

äleber Beschwerden gegen die von Kommunalverbänden aus­gesprochene Enteignung,- die binnen zweier Wochen nach Bekannt­gabe der Enteignungsverfügung einzulegen ist, entscheidet der Provinzialausschutz als höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

§ 18 (zu § 31 d es Reichsgesetzes).

Die .Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit ihren Angehörigen (im Sinne des § 31 des Aeichsgeseyes) sind Selbst­versorger, insoweit sie mit ihrer Ernte an Brotgetreide, Gerste und Hafer mit einer Kopfversorgung von 144 Kilogramm für das Wirtschaftsjahr versehen werden können, auch wenn sie von der Umlage freigelassen worden sind.

Wer Brotgetreide, Gerste oder Hafer angebaut hat, wird nur dann versvrgungsberechtigt, 'wenn er die ordnungsmäßige Ver­wendung oder die Ablieferung dem Kommunalverband nachge- wiesen hat. 3m übrigen werden die Kvmmunalverbände ermäch­tigt, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, wer als Selbst­versorger anzusehen ist.

§ 19 (zu § 34desReichsgesehes).

Insoweit die Aeichsgetreidestelle keine Mahl- und sonstige Derarbeitungslöhne sowie Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung des Getreides festsetzt, bleibt deren Festsetzung deni Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Er­nährung und Landwirtschaft, oder den von ihr bestimmten Stellen Vorbehalten.

§ 20 (zu § 35 des Reichsgesetzes).

. Die Anordnungen der Kommunalverbände nach § 35 des Reichsgesetzes bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Land­wirtschaft.

§ 21 (z u § 3 6 des Reichsgesetzes).

Die zur Durchführung ihrer Aufgabe bei der Derbrauchs- regelung durch bis Kvmmunalverbände zu bildenden besonderen Ausschüsse find bei der Vereinigung mehrerer Kreise zu einem Kommunalverband von dem Verbandsausschuß, in den übrigen Kommunalverbänden von dem Kreisausschuß zu wählen.

Im »Falle des § 41 des Reichsgesetzes ist der Ausschuß von der Stadt- und Gemeindevertretung zu wählen.

§ 22 (z u § 4 0 des Re i chs g e se tz e s).

Die Kommunalverbände haben den Vertretern des Ministe­riums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, sowie den von ihr mit der Beaufsichtigung und der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragten Personen jeder­zeit Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, ihnen die Ge­schäftsbücher zur Einsichtnahme vorzulegen und ihnen auf Anfor­dern jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

§ 23 (z u § 4 4 des R e i chs g e s etz es).

Die Kommunalverbände werden ermächtigt, für Brotgetreide und Mehl, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind Ausnahmen von dem Verbot der Derfütterung oder der Ver­wendung zur Bereitung von Futterniitteln (§ 44 Satz 1 des Reichsgesetzes) zuzulassen, insoweit nicht die Reichsgetreidestelle selbst solche Anordnungen getroffen hat.