2
Die Maul- und Klauenseuche in Ober-Ofleiden (Kreis Alsseld) ist erloschen. Der Sperrbezirk Ort und Gemarkung Ober-Ofleiden wurde mit. sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.
Sn. der Gemeinde Hemmen (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Sperrbezirk Hemnien wurde aufgehoben. Die Gemarkung Hemmen wurde aus die Dauer von zwei Wochen zum Deobach,tungsgebiet erklärt. Die Gemarkung Hartershausen wurde aus dem Beobach,tungsgebiet entlassen. — In Lauterbach, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Ortsgemartung' Lauterbach wird bis auf weiteres zum Sperrbezirk erklärt. Das Deobachtungsgebiet umfasst die Gemeinden Angersbach, Maar, Heblos, Rimlos, Sickendorf und Blitzenrvd. — Sn Aellers Hausen (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Gemarkung Aellershausen wird für zwei Wochen zum Deobachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkung Pfordt wurde aus dem Deobachtungsgebiet entlassen. — Sn Bannerod (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Gemarkung Bannerod wird aus die Dauer von zwei Wochen zum Deobachtungsgebiet genommen. Das bisherige Beobachtungsgebiet wurde aufgehoben.
Sn den Gemeinden Aulendiebach, Bleichenba,ch,, Düdelsheim und Höchst a.d.R. (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Sn den Gemeinden Harkmannshain und Eichels- d o r f (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausge- brochen._______________________________
Bekanntmachung.
Sn der Zeit vom 16.—30. April 1922 wurden in hiesiger Stadt gefunden: IPaar Damenhandschuhe, 1 Herrenfilzhut, ein schwarzer Damenschal, 1 einzelner Handschuh, 1 Gummi- fchlauch für Motorrad, 1 Ahrkeite, 1 Gummipüppchen, ein Lederhandschuh, 1 Taschenmesser, 1 Portemonnaie mit etwas Snhalt. 1 Silbernadel, 1 schwarzer Pelz,. 1 Damenregenschirm, 1 Brosche mit Glasstein:
verloren: 1 schwarze Wachstuchgeldtasche mit etwa 100 Mk., 1 goldenes Medaillon mit Bild, 1 rotbraune Damenhandtasche mit etwa 100 Mk., 1 braune Lederbriestasche mit etwa 170 Mk., 1 gelbes Portemonnaie mit 135 Mk., eine bräunliche Briestasche mit 800 Mk.
Die Empfangsberechtigten - der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Ahr vormittags und 4—5 Ahr nachmsttags bei der unterzeichneten Dehörde, Zimmer.Ar. 1, erfolgen.
Gießen, den 4. Akai 1922.
Hessisches Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird der Verbindungsweg zwischen der Licher Straße und der Kaiserallee südöstlich der Kasernen von heute ab für jeglichen Fuhrwerks-, und Radfahrverkehr gesperrt.
Gießen, den 10. Mai 1922.
Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Gesetz
zur Aenderung der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Aebergangszeit nach, Aufhebung der Zwangswirtschaft. Dom 18. April 1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
Artikel I.
Die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleisch,Versorgung in der Aebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Reichsgesetzblatt S. 1675) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt „II. Ausübung des Viehhandels" (§§ 8—10) tritt außer Kraft.
2. Dem § 11 werden folgende Vorschriften als Abs. 4 und 5 angefügt:
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, für Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und Einrichtungen anzuordnen, insbesondere den Schlußscheinzwairg vorzuschreiben und den Handel nach Lebendgewicht anzuordnen.
Schriftstücke, deren Aufstellung auf Grund des Absatz 4 angeordnet ist, sind stempelfrei.
3. § 17 erhält folgende Fassung:
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Hunderttausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in § 11 Abs. 1, §§ 12, 13, § 16 Sah 2 oder den auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder der chm nach § 16 Satz 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkomml.
Soweit nach §§ 2, 14 eine Erlaubnis erforderlich ist, finden die Vorschriften nach §.§ • 4 a, 4 b, 5 der Verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in der Fassung des Artikels III Rr. 2 der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei !
(Wuchergerichte) vom 27. Rovember 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1909) Anwendung.
4. Sm 8 18 Satz 2, 2. Halbsatz, werden die Worte „zehntausend Mark" ersetzt durch die Worte „hunderttausend Mark".
5. § 19 tritt außer Kraft.
Artikel II.
Das Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Marlt- haudel mit Schlachtvieh vom 8. Februar 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 269) tritt außer Kraft.
Artikel III.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Aebergangszeit nach Aushebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1675), wie er sich aus der Aenderung durch Artikel I dieses Gesetzes ergibt, in fortlaufender Paragraphenfolge unter der Aeberschrift „Gesetz über die Fleischversorgung" bekannt zu geben und hierbei in den §§ 1, 18 die Worte „dieser Verordnung" jeweils durch, die Worte „dieses Gesetzes" zu ersetzen.
Berlin, den 18. April 1922.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Aeichsruinister für Ernährung und Landwirtschaft. Feh r.
Gesetz
über die Fleischversorgung. Vom 18. April 1922.
Auf Grund des Artitels III des Gesetzes zur Aenderung der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Aebergangszeit nach Aushebung der Zwangs- wirtschast vom 18. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 459) wird der Wortlaut der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Aebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1675), wie er sich aus der Aenderung durch Artikel I dieses Gesetzes ergibt, unter der Aeberschrift „Gesetz über die Fleisch- Versorgung" nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 18. April 1922.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Feh r.
Gesetz
über die Fleischversorgung.
§ 1. Als Vieh im Sinne dieses Gesetzes gelten Rindvieh einschließlich Kälber, ferner Schweine .und Schafe; als Fleisch gilt das Fleisch dieser Tiere.
,1. Genehmigungspflicht für den Viehhandel.
§ 2. Der Erlaubnis bedarf:
1. wer gewerbsmäßig Vieh zum Weiterverkauf ankauft;
2. wer gewerbsmäßig für andere Vieh verkauft ouer den Abschluß solcher Verkäufe vermittelt (Viehkoinmissionär).
Der Erlaubnis bedürfen ferner Schlächter (Fleischer, Metzger) und Fleischwarenfabrikanten, soweit sie für ihren Gewerbebetrieb Vieh unmittelbar beim Diehhalter ankaufen.
§ 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt.
Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche Gründe, die die Anzuverlässigkeit in der Geschäftsführung annehmen lassen, der Erteilung entgegen» stehen.
§ 4. Die Erlaubnis gilt, vorbehaltlich des Abs. 3, für den Bezirk der Behörde, die die Erlaubnis erteilt; außerhalb dieses Bezirkes gilt sie nur für Viehmärkte und für den Ankauf vom Viehhändler.» Oerllich zuständig ist die Dehörde des Bezirkes, in dem der Antragsteller feine gewerbliche Riederlassung und bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Personen, denen von der nach Abs. 1 zuständigen Dehörde die Erlaubnis erteilt ist, kann die Erlaubnis auch für andere Bezirke von den für diese Bezirke zuständigen Behörden erteilt werden.
Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden.
§ 5. Die Erlaubnis kann von der Behörde, die zur Erteilung zuständig ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Anzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf den Gewerbebetrieb dartun.
§ 6 Die Landeszentralbehörden bestimmen die zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden und erlassen die näheren Bestimmungen über das Verfahren. Vor der Entscheidung sollen Sachverständige oder Dernssver- tretungen gehört werden.
Gegen die Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Beschlusses Beschwerde zulässig. Die Vorschriften im § 21 Satz 2 der Reichsgewerbe- ordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 7. Legitimationskarten und Wandergewerbescheine für einen Gewerbebetrieb des § 2 dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Erlaubnis nach § 3 erteilt ist; sie sind zurückzunehmen, wenn die Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen ist.
'(Der Schluß dieser Bekanntmachung erscheint im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)
Druck der Brühk'schen Universitäts-Buch, und Stein bru&erei R Lange, Bietzen
I


