Ausgabe 
12.1.1922
 
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B e 1r.: Schließung der Schulen wegen Grippe.

2ln dis Schulvorstände des Kreises.

Wir können uns mit der Schließung der Schulen wegen Grippe nur einverstanden erklären wenn das Kreisgesundheits­amt eine solche Maßnahme für geboten erachtet. Wir empfehlen Ihnen, Anordnungen in dieser Beziehung nur dann zu treffen oder aufrechtzuerhalten, wenn die.obige Bedingung erfüllt ist, und notfalls unmittelbar mit dem Kreisgesundheitsamt Gießen in Verbindung zu treten. '

Gießen, den 11. Januar 1922.

Kreisschulkommission Gießen. 3. V.: Hemmerde._____

Bekanntmachung.

Be t r.: Höchstpreise für Mehl und Brot.

Durch Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 6. ds. Mts. sind mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Land­wirtschaft, die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Ver­braucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Januar ds. Is. wie folgt festgesetzt:

1. für Mehl:

a) Weizenbrotmehl ... . . . . Mk. 2,10 das Pfund, b) Roggenmehl . .- . . . . . . Mk. 1,95 das Pfund, c) Gerstenmehl........Mk. 2, das Pfund

2. für Brot:

a) für den 4-Pfund-Laib .... Mk. 7,30,

b) für den 2-Pfund-Laib .... Mk. 365^

Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Das vom Konnnunalverband gelieferte Mehl darf n u r gegen Brotmarken abgegeben werden. >.

Zuwiderhandlungen sind nach, § 49 Ziffer 5 des Reichs- gesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (RGBl. S. 737 ff.) strafbar.

Gießern den 11. Januar 1922.

__________Kreisamt Gießen, I. V.: Or. Braun. __________

Dierrstnachrichten des Kreisamtes.

In der Gemeinde Kloppen heim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Klopf.enheim bilden einen Sperrbezirk. Die Gemeinden Groß- Karben, . Klein-Karben und Ober-Erlenbach einschließlich, ihrer Gemarkungen bilden ein Beobachtungsgebiet.

Das Ministerium des Innern hat dem Bayerischen Pferde­zuchtverein (e. V.) in München die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 4. Mai 1922 stattsindenden 40. Münchener Pferdelotterie (Gegenstands- und Geldlotterie) innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlrsungsplan dürfen 250 000 Lose zu je 1.25 Mark ausschließlich Reichsflempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer,Preußisch-Süddeutschen Siaatslotterie ist Ankündigung, Aus- gabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.___________

Beiordnung

über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Ange­stellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung.

i.Dom 12. Februar 1920.

' ' (Fortsetzung.)

§ 9. Die Wiedereingestellten haben Anspruch auf eine Ver­gütung, die derjenigen entspricht, die den anderen Arbeitnehmern des Betriebs oder Bureaus unter sonst gleichen Verhältnissen gewährt wird.

§ 10. Die Wiedereingestellten können unbeschadet der Vor­schriften des § 12 frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach der Wiedereinfl ellung und in diesem Falle nur am Ende eines Kalendermonats entlassen werden. Eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt ist' auch dann statthaft, wenn sie zu diesem Termine nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften unzulässig wäre: die Kündigungsfrist beträgt in letzterem Falle sechs Wochen.

§ 11. Eine Pflicht zur Wiedereinstellung besteht nicht, so­weit ihre Durchführung infolge der besonderen Verhältnisse'des Betriebs, wie Wirtschaftlichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit, ganz oder zum Teil unmöglich ist und auch nicht durch Arbeitsstreckung (§ 12) möglich gemacht werden kann. Sie besteht ferner nicht, wenn die Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt waren. Welche Arbeitnehmer hiernach nicht wiedereingeflellt zu werden brauchen, ifl im Benehmen mit der gesetzlichen Arbeitervertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, mit der Mehrzahl der Arbeiter oder Angestellten zu bestimmen.

§ 12. Entlassungen aus Anlaß von Wiebereinflellungen (§§ 3, 5 bis 7) oder zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl dürfen nur vorgenommen werden, wenn dein Arbeitgeber nach den Verhältnissen des Betriebs keine Vermehrung der Arbeits­gelegenheit durch Verkürzung der Arbeitszeit (Streckung der Arbeit), zugemutet wer-den kann. Hierbei braucht jedoch, die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht unter 24 Stunden herabgesetzt zu werden.

Der Arbeitgeber ist im Falle der Arbeitsstreckung berech­tigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäf­tigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen. Diese Kürzung darf jedoch erst von dem Zeitpunkt an erfolgen, an dem eine Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer im Falle des Fehlens der Vorschrift des Absatz 1 nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vertraglichen Bestimmungen zulässig wäre.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung bei Entlassungen von Arbeitnehmern, die nur zur vorübergehen­den Aushilfe oder für einen vorübergehenden Zweck angenommen worden sind. .

8 13. Sollen Arbeitnehmer zur Verminderung der Arbeit­nehmerzahl entlassen werden, so sind für die Auswahl zunächst die Detciebsverhältnifse, insbesondere die Ersetzbarkeit des ein­zelnen Arbeitnehmers im Verhältnis zu der Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu prüfen. Sodann sind das Lebens- und Dienst­alter sowie der Familienstand des Arbeitnehmers derart zu be­rücksichtigen . daß die älteren, eingearbeiteten Arbeitnehmer und diejenigen mit unterhaltungsbedürftigen Angehörigen möglichst in ihrer Arbeitsstelle zu belassen sind. Das gleiche gilt von ehemals selbständigen Gewerbetreibenden und solchen Arbeit­nehmern, die bis zum 1. August 1914 oder später im Ausland tätig waren, sowie von Lehrlingen und Personen, die sich, in einer geregelten Ausbildung befinden. Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sind besonders zu berücksichtigen.

§ 14. Der Anspruch auf Wiedereinstellung (§§ 3 bis 8 Absatz 1, § 11) oder auf Fortsetzung eines bestehenden oder Er­neuerung eines beendeten Dienstverhältnisses (§§ 10, 12 und 13) erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen drei Wochen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses anruft. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Arbeitnehmer von der Ver­weigerung der Einstellung oder von der Kündigung Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor dem 15. März 1920.

Der Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Fortsetzung oder Erneuenmg des Dienstverhältnisses erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer an der Einhaltung der im Absatz 1 vorgesehenen Frist durch Verhältnisse verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens liegen, und die Anrufung binnen zwei Wochen seit dem Wegfall der Verhinderung, spätestens jedoch binnen drei Monaten seit dem Beginne der Frist nachgeholt wird.

Gleichzeitig mit dem Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Fortsetzung oder Erneuerung des Dienstverhältnisses er­löschen auch die sonstigen Ansprüche, die auf der Verweigerung der Wiedereinflellung oder auf der Entlassung unter Verletzung von Vorschriften dieser Verordnung beruhen.

§ 15. Hat ein Arbeitnehmer für eine Zeit, für die ihm ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt aus dieser Verordnung zusteht, Crwerbslosenunterstützung bezogen, so ist der Arbeitgeber ver­pflichtet,, die für diese Zeit geleistete Erwerbslosenunterstützung einschließlich etwaiger Familienzuschläge der zahlenden Stelle zurückzuerstatten. Er ist berechtigt, den gezahlten Betrag auf die Vergütung des Arbeitnehmers anzurechnen. Dem Arbeit­nehmer muh jedoch in der Zeit, für die er einen Anspruch auf Vergütung bei diesem Arbeitgeber hat, ein täglicher Betrag in Höhe der Erwerbslosenunterstützung einschließlich der ihm im Falle der Erwerbslosigkeit zustehenden Familienzuschläge ver­bleiben. Haben infolge vorübergehender Einstellung oder Be­schränkung der Arbeit die Arbeitnehmer des Betriebs oder des Bureaus für die gleiche Zeit, für die der Arbeitnehmer Er- werbslosenunterstühung bezogen hat, eine Erwerbslosenunter­stützung nach § 9 Abs. 2 der Reichsverordnung über Erwerbs­losenfürsorge erhalten, so entfällt insoweit die Pflicht der Zu­rückerstattung in Höhe des entsprechenden Betrags.

Abs. 1 Satz 1 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer an Stelle des Lohn- oder Gehaltsanspruchs ein Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Wieder­einflellung oder wegen Entlassung unter Verletzung von Vor­schriften dieser Verordnung zusteht.

§ 16. Die Demobilmachungsausschüsse sind befugt, plnter- nehmer solcher Betriebe und Inhaber solcher Bureaus, die in der Regel mindestens 20 Arbeiter oder 10 Angestellte beschäf­tigen, oder die erst seit dem 1. August 1914 entstanden oder wesentlich vergrößert worden sind, zur Einstellung einer bestimm­ten Mindestzahl von Kriegsteilnehmern oder reichsdeutschen Zivilinternierten zu verpflichten. Die Einstellung kann auch angeordnet werden zugunsten solcher reichsdeutschen Arbeit­nehmer, welche am 1. August 1914 oder später ihren Wohnsitz im Ausland oder in Teilen des Reichsgebiets hatten, die. seit­dem vom Deutschen Reiche abgetrennt oder von fremden Mächten beseht worden sind, wenn diese Arbeitnehmer nach Ausweisung durch eine fremde Macht an der Rückkehr verhindert werden.

Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Der Bescheid des De­mobilmachungsausschuß ist unzulässig gegenüber solchen Ar­beitgebern, die freiwillig und ohne sonstige wesentliche Vergröße- tung des Betriebs oder Bureaus ihren Bestand an Arbeitnehmern vom 1. September 1919 um 5 vom Hundert durch Arbeitnehmer der im Abs. 1 bezeichneten Art erhöhen.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

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