Ausgabe 
12.1.1922
 
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AlnIsveMMgungZbM

für die provinjiaidireltion Gberhrßen uud für das Ureisamt Eiehen. Erscheint nach Bedarf: Mpntag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Akk. 6. vierteljährlich. Nr. 7 ~ 12. Januar 1922

Jnhalts-Aebersicht: Mitteilungen der Amtsgerichte an andere Behörden betr. Ausübung des Wahlrechts. - Arzneitaxe. - Kriegergräber­fürsorge. - Unterbringung erholungsbedürftiger oberschlesischer Kinder. - Vermißt. - Tollwut.' - Schließung der Schulen wegen Grippe. - Höchstpreise für Mehl und Brot. - Dienstnachrichten. - Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung (Fortsetzung).

Hessisches Ministerium der Justiz.

Zu Ar. I. M. 40 906. Darmstadt, den 20. Dezember 1921. Betr.: Die von den Amtsgerichten an andere Behörden zu machenden Mitteilungen.

Aach § 2 Absatz 1 des Aeichstoahlgesetzes vom 2Z. April 1920 (RGBl. <3. 62Z) und Artikel 2 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Dl. Ar. 8) ist vom Wahlrecht ausgeschlossen:

1. tver entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht,

2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.

ihn für die wahlrechtliche Beurteilung die hiernach er» forderlichen Unterlagen zu gewinnen, ist es erwünscht, daß die mit der Aufstellung der Wählerlisten beauftragten Behörden Kenntnis von den Vorgängen erhalten, die einen Ausschluß des Wahlrechtes in dem angegebenen Sinne nach sich ziehen.

Demgemäß bestimmen wir folgendes:

Das Amtsgericht hat die Gemeinde des Wohnortes zu benach­richtigen :

a) wenn eine im wahlberechtigten Alter flehende Person ent­mündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft gestellt wird,

b) wenn eitze der zu a bezeichneten Maßnahmen rechtskräftig ausgehoben worden ist.

Die Benachrichtigung ist zu veranlassen:

1. bei der Entmündigung durch das Amtsgericht, das den Beschluß erlassen hat, sobald der Beschluß gemäß §§ 661, 683 Absatz 2 ZPO. in Wirksamkeit getreten ist,

2. bei Aufhebung der Entmündigung,

a) wenn die Entmündigung durch. Beschluß des Amtsge­richts wieder ausgehoben wird, durch das Amtsgericht, das diesen Beschluß erlassen hat (§§ 6Z5,6Z8,685 ZPO.), b) wenn die Entmündigung auf Anfechtungsklage oder Wiederaufhebungsklage durch Urteil aufgehoben wird, durch das Amtsgericht, das den Entmündigungsbe­schluß, erlassen hat: der Gerichtsschreiber des Prozeß­gerichts hat, wenn er von der Rechtskraft des Auf­hebungsurteils Kenntnis erlangt, auch von ihr dem Amtsgericht Mitteilung zu machen,

3. im übrigen durch das Amtsgericht, das für die vorläufige Vormundschaft oder die Pflegschaft zuständig ist, auch dann, wenn die vorläufige Vormundschaft oder die Pfleg­schaft durch das Beschwerdegericht angeordnet, oder auf­gehoben wurde, sobald die betreffende Verfügung in Wirk­samkeit getreten ist (§§ 52, 16 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit).

Einer Aachricht von der Aufhebung der vorläufigen Vor­mundschaft bedarf es nicht, wenn die vorläufige Vormundschaft dadurch endet, daß auf Grund der Entmündigung ein Vormund bestellt wird. Wegen der Mitteilung bei Aberkennung der bürger­lichen Ehrenrechte ergeht besondere Verfügung.

I. V.: L o r b q ch e r.

Betr.: Die Reichs- und Landtagswahlen, hier: Mitteilung der vom Wahlrecht Ausgeschlossenen durch die Gerichte an die Gemeinden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Den verstehenden Abdruck eines Ausschreibens des Mini­steriums der Justiz vom 20. Dezember 1921 zu Ar. I. M. 40 906 an die Gerichte teilen- wir Ihnen mit dem Auftrag mit, Vorsorge zu treffen, daß die von den Gerichten eingehenden Benachrich­tigungen bei künftigen Reichs- oder Landtagswahlen in der erforderlichen Weise beachtet werden.

Gießen, den 9. Januar 1922.

__________ Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. _______ Betr.: Die Deutsche Arzneitaxe 1922.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen darauf hin, daß vom 1. Januar 1922 ab alle Arzneirechnungen für Staats- und Gemeindekassen, sowie öffent­liche und milde Fonds innerhalb 6 Wochen, vom Sage ihrer UebergaBe an gerechnet, bezahlt werden müssen, wenn Anspruch auf 10 Prozent Abschlag erhoben wird.

Wir empfehlen, das hiernach Erforderliche zu veranlassen. Gießen, den 9. Januar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V>: □Beider.

Betr.: Kriegergräberfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Eine verhältnismäßig große Zahh^ von Kriegergräbern aus dem Weltkriege ist noch immer nicht ycuch QRafjyabe der Richt­linien für die Kriegergräbersürsorge hör gerichtet^ obwohl sich die darin ausgestellten GrundHtze nur aus vieDAustührung der aller» notwendigsten Arbeiten beschränken. Häufig, und zwar namentlich bei Gräbern größerer, gufrwimetoängenbec Anlagen fehlen noch die Grabzeichen, ^auch Zinkt Xie rnrfgemalten Inschriften auf den BrettkÄtzzen ke^ässchtwder verblaßt und unleserlich geworden oder es stich dchsMabhügel oder -beete,-noch nicht bepflanzt. Der häufig noch prangAhaste Zustand der Gräber, bechnders der größe­ren Anlagen, wird bisweilen damit erÄärt, daß eine endgültige Ausgestaltung als Ehrenfriedhos noch'gepicküt wird. Es dürste sich empfehlen, daß derartigerPläne^- und zwar der heutigen Finanzlage entsprechend, Un . ÜWreinfachster Form möglichst bald zur Ausführung fügten. * *

Wir empfehlen Jhn/n, bis zunt 1. k. Mts. anher zu berichten, ob die Kriegergräber Ihrer Gemeinden, was Inschriften und Be­pflanzung betreffen, in' würdigen Stand gesetzt sind.

Fehlbericht ist erforderlich.

Gießen, den 9. Januar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: □Beider.

An die Pfarrämter, Ortsausschüsse vom Roten Kreuz, Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen.

Wie im verflossenen Jahre so sollen auch in diesem Jahre wieder oberschlesische, unterernährte Kinder zum April resp. Mai zur Erhclung bei geeigneten Ortseinwohnepu uptergebracht werden.

Wir bitten deshalb die Herren Pfarrers-Lehrer und Bürger­meister in den Orten des Kreises Gießen, mit der Werbung nach Quartiergebern zur kostenlosen Ausnahme.von derartigen armen Kindern zu beginnen. Die Anmeldungen bitten wir-ins gesammelt bis spätestens 1. Februar zusenden zu wollen. g

Die letzten Kinder Haven sich sehr gut betragen und erholt. Die Quartiergeber waren auch durchweg sehr zufkmden und haben den Wunsch ausgedräckt, in diesem: Jähre toiebef ihre schntzbefoh- lenen Kinder zu erhalten^'Der Abschied der Kiflder hat nicht nur bei den Kindern selbst, sondern auch bei d^i Pflegeeltern so manche Trane verursacht. In sehr vielen Fölsen sind die Kinder nicht nur von den Pflegeltern, sondern auch/ von anderen Ein­gesessenen des Ortes :reich beschenkt worden./Die Kinder toaren meistens so sehrDbedacht, dafXsie nicht allein ihr Gepäck tragen konnten. x- ' X. /

Da die Not auch heute nvch in Oherschlesien sehr groß, und unsere Landbevölkerung durchweg gu,t gestellt ist, so bitten wir, keine Mühe zu scheuen. /

Gießen, den <Z. Januar 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e I d e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Landarmen Ludwig Ladner aus Eschenrod.

Der schwachsinnige Landarme Ludwig Ladner, geb. am 13. März 188Z zu Eschenrod, Kreis Schotten, ist, nachdem er vom 14. Oktober bis Z. Aovember 1921 in der Klinik für psychische und'nervöse Krankheiten zu Gießen verpflegt worden war, un­bekannt wohin verschwunden.

Die Ortspolizeibehörden und Gendarmerien werden ange­wiesen, nach Ladner Nachforschungen anzustellen und ihn im Detretungsfall dem Hess. Kreisamt Schotten auf Kosten des Landarmenverbands Schotten vorführen zu lassen. Cs ist zu vermuten, daß Ladner sich mit Betteln umhertreibt oder Auf­nahme in einem Krankenhaus oder eine andere öffentliche Anstalt gefunden hat. Gegebenenfalls sind die Leitung der Anstalt und das Hess. Kreisamt Schotten sofort zu benachrichtigen,

Gießen, den 9. Januar 1922.

Kreisamt Metzen. 3. D.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Tollwut bei einem Hunde des W. Scheid I. in Langsdorf.

Die Seuche ist als erloschen anzusehen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen werden hiermit aufgehoben. - .

Gießen, den 9. Januar 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Weide r.