AmtsveMMguilgMatt
für die Provinziaidireltion Gberheßen und für das Ureisamt Sieben.
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Nr. 88
Jnhalts-Aebersicht: Abänderung der befchauordnung. — Hoheitszeichen. —
Brot. — Lese-- und Aealienbücher.
11. August
1922
^eIrK&fVd?aU^&n»Un^ ~ Bänderung des Statuts für die Handwerkskammer. — Reichsfleisch. ö ?^s3n>b. 7 Erhöhung der Preise für Brennstoffe. — Höchstpreise für Mehl und
Dienstnachrlchten. — ^eldberermgungen Lumda und Treis a. d. Lda. — Straßensperrung
Verordnung
bie Abänderung der FleischLeschauorbnung vom 9 April 1903 betreffend. Bom 21. Juli 1922.
Iss.Bänderung der Fleischbeschauvrdnung vom 9 April 1903 (Reg.-Dl. S. 230) und unter Aushebung der Verordnung die Abänderung der Fleischbeschauordnung betreffend, vom 2 Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 106) wird mit Ermächtigung des Hessischen Gesamt- Ministeriums verordnet:
I.
Der § 23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: ,, Innerhalb der ihnen gemäß § 1 Absah 2 überwiesenen De- schuubezirke haben an Deschaugebühren zu beanspruchen-
1. die Fleischbeschauer:
a) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse Kuh
Stier, Jungrind) ........’ ’ 20 2IU
b) für ein Schwein ... 12 Mk
c) für ein Stück Kleinvieh '(Kalb, Schaf, Ziege) 10 Mk' ck) für ein SauLserkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 4 Mk
2. die Tierärzte:
a) für einen Einhuser ... 50 Mk
b) für ein Stück Großvieh (Dulle,' Ochse,' Kuh',
Stier, Jungrind) ......... 40 Mk
c) für ein Schwein ... ' 24 Ml
ck) für ein Stück Kleinvieh '(Kalb, Schaf, Ziege) 20 Mk' e) für ein Saugferkel oder Sauglamin (Schaf Ziege) 8 Mk
In diesen Gebühren ist die Vergütung für die gesamte Beschau, für die Stempelung des Fleisches und. die Zeitversäuinnis einbegriffen. Jedoch ist den Fleischbeschauern für besondere Gänge die von ihnen bei der Erledigung der Ergänzungsfleischbeschau verlangt werden, eine Ganggebühr von 6 Mark zu gewähren
Für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung 'von , mehr als. 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist den Fleisch-- beschauern neben der Beschaugebü'hr noch eine Ganggebühr von 3,?0 Mark für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren, wobei angefangene Kilometer voll berechnet werden. Tierärzte erhalten für jeden angesangenen Kilometer 6 Mark.
Sir Füllen, wo der Vorschrift des § 13 Absatz 1 entgegen dem ülerschbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben wurde und dieser dadurch zu unnötigen Güirgen veranlaßt worden ist' hat der Besitzer des Schlachttieres eine besondere Zusatzgebühr zu entrichten, bie dem Fleischbeschauer zu überweisen ist. Diese elusatzgebühr beträgt für Fleischbeschauer innerhalb ihres Wohnortes 12 Mark, für Tierärzte 30 Mark, außerhalb desselben die nach dem vorhergehenden Absatz zu berechnende Ganggebühr mindestens jedoch 20 Mark für Fleischbeschauer und' 50 Mark für Tierärzte.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können für ^nzelne Kreise oder Deschaubezirke die in Absatz 1 festgesetzten Gebühren erhöht ober ermäßigt werden.
Für Deschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthauszwang bestehen, können auf Antrag der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleischbeschauern feste Bezüge gewährt werden.
II.
®er § 24 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: Tierärzte, die auf Grund des § 5 bestellt sind, erhalten in den Deschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1 Absatz 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsbeschau) einschließlich der Stempelung des Fleisches und der Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von dem Deschauergebnis eine Gebühr von 60, Mark für jedes Schlachttier ohne Rücksicht auf die Gattung. Ein besonderes Tagegeld wird jedoch daneben nicht gewährt.
Die beamteten Tierärzte erhalten für die Ergänzungsbeschau eine Gebühr von 12 Mark für ein Pferd oder ein Stück Großvieh und von 8 Mark für ein Stück Kleinvieh, bei auswärtigen Geschäften außerdem die verordnungsmäßigen Tagegelder.
Mit den Tierärzten, denen bie Beschau im Sinne bes § 5 übertragen wird (Absatz 1 unb 2), hat das Kreisamt eine billige Transportvergütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, .. bie sie von ihrem Wohnort mit der Eisenbahn nicht erreichen können. Bei Reisen nach Orten, die mit dem Wohnsitz des Tierarztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besteht nur der Anspruch auf Ersatz des Fährgeldes.
in
III.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 August 1922 Kraft.
Darmstadt, den 21. Juli 1922.
Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.
Bekanntmachung
über die Abänderung des Statuts für die Handwerkskammer zu Darmstadt. Dom 8. Juli 1922.
Back) Genehmigung der Beschlüsse der XXV. und XXVII Vollversammlung der Handwerkskammer vom 27. Juli 1920 und bom 17. Mai 1922 werben int Einvernehmen mit dem Ministe- rium bes Innern bie nachstehenden Paragraphen des Statuts für die Handwerkskammer zu Darmstadt vom 12 Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 1355 ff.) mit Wirkung vom 1. April 1922 ab wie folgt geändert:
§ 1 .lautet künftighin: Die Kammer führt den Namen: Hessische Handwerkskammer, Sitz Darmstadt
Ihr Sitz ist Darmstadt.
Ihr Bezirk umfaßt den Volksstaat Hessen.
, 8 4 Absatz 2. Nach dem Satz „Sie bleiben solange im Amte
bts bie Neugewählten ihr Amt angetreten haben" ist einzufügen'
Als Amlsantritt gilt ber Tag der Zustellung der Drstel- lungsurkunde und, falls die Zustellung nicht hat erfolgen können der Tag des Erscheinens der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses im amtlichen Verkündigungsblatt.
§ 15. Als Ziffer 4 ist einzufügen:
Der Vorstand ist berechtigt, Gutachten abzugeben und Anträge bei den Dehörden und Körperschaften zu stellen, die die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Teile desselben berühren. Hierüber ist der Vollversammlung Bericht zu erstatten
§ 35 erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstandes der Ausschüsse, der Prüfungsausschüsse, sowie des Gesellenaasschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Die Genannten sowie der 1. und 2. Sekretär, letzterer nur für Dienstgeschäfte außerhalb ihres Wohnortes, erhalten bei amtlichen Verrichtungen als Ersah der Auslagen für Reise, Wohnung und Zehrkosten bestimmte, von der Vollversammlung festzustellende Sätze
§ 43 hat in seinem letzten Absatz zu lauten:
Die Kasse, ist durch den Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Dorstandes jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen.
§ 44 wird durch nachstehende Vorschrift erseht:
Die aus der Tätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht andere Deckung finden, auf Grund des 8 1031 Absatz 1 der Äeichsgewerbeordnung von den Gemeinden des Handwerkskammerbezirks getragen.
, Genehmigung des Voranschlags durch das unterzeich- nete Ministerium schlägt die Handwerkskammer die benötigten •Umlagen auf bie einzelnen Gemeinden nach einem jährlich fest- zusehenven, von beni unterzeichneten Qliiiufteriuni zu nenehnnaen- octi Stcimmöeitrclg uni) nach Qltofjgabc des jeweils von den Finanzämtern mitgeteilten Steuerwertes des gewerblichen QIn» läge» und Betriebskapitals der innerhalb der Gemeinden ansässigen selbständigen Handwerksbetriebe aus
„ ei?e Gemeinde die ihr' hiernach 'zur Last fallenden ihrerseits wieder auf bie einzelnen selbständigen orts- ansassigen Handwerksbetriebe umlegen, so hat die älmlage in dem tn Absatz 2 angegebenen Verhältnis zu erfolgen. Dabei sind die den Gemeinden von der Handwerkskammer auf besonderes Ersuchen mitgeteilten Verzeichnisse über die Höhe der Steuerwerkes des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals zugrunde zu legen
Gegen den in Absatz 2 erwähnten Ausschlag steht der ße- trofjenen Gemeinde innerhalb eines Monats von dem Tage der Bekanntgabe des Amlagebetrages durch das Kreisamt an die Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft Ab- teilung für Handel und Gewerbe, zu.
8 48, erhält folgenden Wortlaut:
. Aufsichtsbehörde int Sinne dieser Satzung ist das Ministe- Gewerbe^ unb Wirtschaft, Abteilung für Handel und
Darmstadt, den 8. Juli 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.


