2
Bekanntmachung.
Betr.: Sie Regelung des Verkehrs mit Getreide im Ernlejahr 1922/23; Ker: die Vornahme einer Ernteflächeneryebang.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide für die Ernte 1922/23 vom 4. <Jult 1922 (Reichsgesetzblatt Seite 537) wird hiermit zum Zwecke einer gerechten älnterverteilung der -Umlage angeordnet:
1. Die dem Kreis Gießen" angehörenden Gemeinden sind verpflichtet, sofort die Aufnahme einer Ernteflächenergebung aller landwirtschaftlichen V e t r i e b e ohne Rücksicht auf deren Größe d u rchzu s ühren. Die Aufnahme ist- in der Gemeinde vorzunehmen, in welcher der Bewirtschafter des Detriebes seinen Wohnsitz hat. Sie hat am Wohnort des Bewirtschafters zu erfolgen-und sich insbesondere auch auf diejenigen Grundstücke zu erstrecken, die inan der en G e m a r k u n g e n l i e g e n.
2. Zu den Erhebungen sind bei jedem einzelnen Betriebe folgende Feststellungen zu machen:
1. Gesamt-Grundbesitz:
a) eigener,
b) gepachteter;
II. d i e hiervon landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland und Wiesen);
III. die mit nachstehenden Getreidearten bebauten Grundstücke:
a) Winterweizen,
b) Sommerweizen,
c) Roggen,
d) Wintergerste,
e) Sommergerste,
f) Hafer,
g) Gemenge aus verschiedenen Fruchtarten.
3. Für die Anbauflächenerhebung sind die von uns gelieferten Formulare zu verwenden und wie im Vorjahre auszufüllen. (Aenderung nur in der Angabe des Gesamtgrundbesiges wie sich aus Absatz 2 Rr. I und II ergibt.) Sollten die gelieferten Formulare nicht ausreichen, so sind weitere umgehend nach- zusordern. i
4. Die Aufnahme der Anbauflächen hat durch eine Kommission zu erfolgen, die zu bestehen hat:
a) aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter,
b) aus bis zu 3 Vertrauensmännern der örtlichen landwirtschaftlichen Organisationen. Hierbei soll möglichst ein Vertrauensmann der Landwirtschastskammer Mitwirken.
In der Konnnission sollen die einzelnen Betriebsgrößen entsprechend vertreten sein.
5. Jeder Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben über Größe, Lage und Fruchtart seiner Grundstücke, sowie über Personenstand, Viehzahl usw. der Kommission gegenüber persönlich zu machen, oder durch ein volljähriges Familienmitglied machen zu lassen. Die Kommission darf letzteres nur zulassen, wenn es m der Lage ist, über die Detriebsverhältnisse genau Auskunft zu erteilen; andernfalls ist die Kommission berechtigt, die Stellvertretung zurückzuweisen. Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, daß die gemachten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.
6. Der Bewirtschafter oder sein Stellvertreter ha! die Richtigkeit der gemachten Angaben durch Ramensunterschrist zu bescheinigen. Die Kommission hat in jedem einzelnen Falle nachzuprüfen, ob die gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. 3n Zweifelsfällen sind die örtlichen Grundflückkataster einzusehen, auch hat erforderlichenfalls eine Aufnahme der bewirtschafteten Flächen an-Ort und Stelle zu erfolgen. Entsprechende Bemerkung ist sodann auf dem Formular einzutragen.
7. Rach Fertigstellung der Aufnahme, s p ä t e st e n s aber bis zum 25. Iulids. Hs., sind uns die ausgefüllten Formulare zurückzusenden. Die den Gemeinden entstehenden Kosten sind uns hierbei gleichzeitig anzugeben.
8. Wer der Aufforderung zur Abgabe der erforderlichen Erklärung nicht nachkommt, wer sich weige t, die zur Frststellung seiner Betriebsverhältnisse nötigen Angaben zu machen, oder wer unrichtige Angaben macht, wird amtliche rseits ern- geschätzt und haben sich die hierdurch entstehenden Aachteile die Landwirte selbst zuzuschreiben. Außer diesem Rachteil erfolgt Bestrafung nach § 49 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 4. Juli 1922 mit Geldstrafe b i s z u 5 0 0 00 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen.
Gießen, den 10. Juli 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
§ 5.
(Zu § 5 des Reichsgesetzes.)
Die Kommunalverbände haben zur Beschaffung der Unterlagen für die Durchführung des älmlageverfahrens die Ermitte
lungen der Getreideanbauflächen, der Gesamtnutznngs- flächen, sowie die Crnteschätzungen int Einvernehmen mit Vertretern der Landwirtschaft vorzunehmen. Die Anbauflächenerhebungen müssen auf Grund örtlicher Feststellungen ersolgen, die sich aus jeden einzelnen Betrieb erstrecken; etwa von früher her vorhandene Unterlagen dürfen nur nach nochmaliger Rach- prüsung verwendet werden.
Die Erzeuger sind verpflichtet, auf Ansordern die gewünschte Auskunft über alle Llmjiände zu erteilen, die für die Beurteilung ihrer Liefersähigkeit von Bedeutung sind.
D e t r.: Wie oben. - 1
Der Oberbürgermeister z u Gießen, sowie die B ü r g e r m e i st e r e i e n d e r L a n d g e m e i n d e n d e s K r e i- ses werden beauftragt, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu v e r ö s f e n t l i ch e n.
Gießen, den 10. Juli 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Detr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat Juni 1922.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckereiver- zeichnisse für den Monat Juni 1922, soweit noch nicht geschehen.
Gießen, den 6. Juli 1922.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.
Betr.: Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwalterinnen des Kreises, die die Schlußprüfung noch nicht abgelegt haben.
An die Schulvorstände des Kreises.
Freitag, den 14. Juli 1922, beginnend voimiittags 81/? Uhr, soll eine Konferenz mit den obenbezeichneten Lehrkräften in' Garbenteich (Schulhaus) abgehalten werden. Die in Betracht kommenden Schulverwalter und Schulverwalterinnen sind hiervon umgehend zu benachrichtigen.
Gießen, den 8. Juli 1922.
Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Dr. Alles.
Dicnstrmchrichtcrr des KreisamteS.
3n W e r n g e s (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Sperrbezirk Wernges wurde daher aufgehoben. Die Gemarkung Wernges wurde auf die Dauer von 2 Wochen zum Beobachtungsgebiet erklärt. Das bisherige De- obachtungsgebict wurde aufgehoben. Das gefährdete Gebiet kommt in Wegfall. Der Kreis Lauterbach ist wieder seuchenfrei.
Die Maul- und Klauenseuche ist in Hartmannshain (Kreis Schotten) erloschen; die angeordneten Maßnahmen find aufgehoben.
3n der Gemeinde Edingen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Kläuen'euche ausgebrochen. Die Sperrmaßnahmen find angeordnet. Die Ortschaften G r e i f e n st e i n, K a tz e n f u r t, D i l l- Heim und Werdorf nebst den Gemarkungen bilden einen Beobachtungsbezirk. — 3n der Gemeinde Greifenstein (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Sperrmaßnahmen sind ausgehoben.
Bckattrrtmttchuttg.
Detr.: Feldbereinigung Heuchelheim; hier: Regulierung des Dieberbachs zwischen der Eisenbahn Lollar—Wetzlar und Heuchelheimer Mühle.
In der Zeit vom 8. bis einschließlich 21. Juli 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Heuchelheim
der Entwurf zur Regulierung des Dieberbachs zwischen der Eisenbahn Lollar—Wetzlar und Heuchelheimer Mühle nebst Abschrift der Beschlüsse der Vollzugskommission voin 9. Februar und 1. Juni 1922
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 1. Juli 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Rcgierungsrat.
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Mu sch en heim; hier: die Auflösung der Vollzugskommission.
3ch bringe hiermit zur ösfentlichen Kenntnis, daß nach Beendigung des Feldbereinigungsverfahrens und Abschluß des Kassenwesens durch Entschließung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu Rr. Rk. A. W. L. 9662 vom 22. Juni 1922 die Vollzugskommission für di? obige Frldbcrrinigung au gchösl worden ist.
Friedberg, den 29. Juni 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.
Druck der Brühl'schen Unwersitäts.Buch- und Sttinörutfaerei R Lauge, Dießen


