Amtzverkimdigungsblatt
für die provinzialdirektion Äberhesseii und für das Kreisamt Gieslen.
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Nr. 79
11. Juli
1922
6er Schornsteinfeger. - Ferien des Kreisausschusses. - Hochspannungsanlagen hpripirhnifio ennf»r™i ~ . Vlalzaibeiten. Die Siegelung des Verkehrs mit Getreide. — Einsendung der Kreisabdeckerei-
Verzeichnisse. Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwaltecinnen. — Dienstnachrichten des Kceieamtes - Feldbereinigung
Heuchelheim und Muschenheim. u
Verordnung
dw Jagdwassenpässe betreffend. Dom 30. Juni 1922.
Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwassenpässe und Flschereikarten betreffend, vom 17. Dezember 1921 pReg.-Bl. S. 327) und in Ausführung der Verordnung, die Jagdwasfen- pafse betreffend, vom 30. Juni 1894, in der Fassung der DÄannt- machnng des Alinisteriums der Finanzen vom 4. Rovembei 1914 (Aeg.-Bl. S. 475) wird im Einvernehmen mit'dem Qlliniflettum der Finanzen das Folgende bestimmt: '
Artikel 1.
Die Verordnung, die Jagdwafsenpässe betreffend, vom 30. Juni 1894 in der Fassung der Vekanntinachung des Minisle- rrums der Finanzen vom 4. Aovember 1914 (Reg.-Bl. S 475) wird wie folgt geändert:
l. Die Bestimmungen unter den Buchstaben a und f des § 2 werden gestrichen. Die Bestimmung unter x des 8 2 erhält folgende Fassung:
„Die im Reichs- oder Landesdienst stehenden oder beschäftigten Ctromaussichtsbeamten während der Ausübung ihres Dienstes jedoch, nur gegen Vorzeigen der ihnen auf Antrag ihrer vorgesetzten Dienststellen durch die Kreisämter unentgeltlich zu erteilenden Zeugnisse"
II. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Abgabe für den Jagdwafsenpaß beträgt:
1. für Reichsdeutsche, die im Dolkssiaat Hessen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, 200 Mark;
2. für Reichsdeutsche, die in einem anderen deutschen Lande ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben:
a) auf 1 Jahr 200 Mark,
b) auf 7 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage 50 Mk;
3. für Ausländer und solche Reichsdeutsche, die im Deutsche Reiche keinen Wohnsitz oder ^lauernden Aufenthalt haben:
a) auf 1 Jähr 200 Mark, berechnet in Goldmark,
b) auf 7 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage 50 Mark, berechnet in Goldmark."
III. In § 7 Absatz 1 werden die Worte: „oder dessen nach der Bestimmung in § 2 a dieser Verordnung nicht bedürfen" gestrichen.
1^. Der § 7 Absatz 1 Sah 3 erhält folgende Fassung:
„Die Bescher solcher Jagdwaffenpässe dürfen dieselben nur an solche Reichsdeutsche, welche im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und welche entweder in ihrer Gesellschaft jagen oder welchen sie das Beschiessen der Jagden in gesetzlich statthafter Weise auftragen, abgeben."
L. Der Albsatz 3 des § 7 wird gestrichen.
VI. 3n § 10 wird unter a das Wort „doppelten" ersetzt durch das Wort „vierfachen" und unter b die Ziffer „5“ durch „10“.
Artikel 2.
Ausnahmen von der in Artikel 1 Ziffer II, 3 vorgeschriebenen Zählung der Abgabe nach Goldmark können von uns auf Antrag in besonderen Fällen bewilligt werden.
A r t i k e l 3.
Für die Ausstellung eines Jagdwafsenpaßduplikats ist ein Stempel von 10 Mark zu entrichten.
Artikel 4.
Die auf die Dauer eines Jahres auf den Ramen ausgestellten Jagdwaffenpässe sind mit einem behördlich beglaubigten Lichtbild des 3n'habers und dessen eigenhändiger Unterschrift zu versehen.
Artikel 5.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1922 in Kraft, jedoch bleiben die vor diesem Tage ausgestellten Jagdwafsenpässe bis zum Zeitpunkt ihres Ablaufs in Gültigkeit.
Darmstadt, den 30. Juni 1922.
Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano.
Bekanntmachnng
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 3. Juli 1922.
Auf Grund des § 43 der Schornfleinsegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Dl. S. 48) bestimmen wir hinsichtlich der Gebühren für die Schornfleinreinigung das Folgende:
Änter Aufhebung der unter II unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai '1922 (Aeg.-Bl. S. 111) zugebilligten Teuerungszuschläge werden mit Wirkung vom 1. Juli 1922 bis aus weiteres folgende Teuerungszuschläge auf die unter I der vorgenannten Bekanntmachung festgesetzten Gebühren bewilligt:
1. Für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gies)en von 420 vom Hundert,
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes ' von 550 vom Hundert.
3m übrigen behält es bei den Bestimmungen unter II Absatz 2 und 3 der vorgenannten Bekanntmachung sein Bewenden
Dar N! st a d t, den 3. Juli 1922.
Hessisches Ministerium des 3nnern. 3. D.: Emmerling.
söctninitmadjiuig.
Vetr.: Die Ferien des Kreisausschusses.
Der Kreisausschuß hält während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September Ferien.
Während der Ferien können nur besonders schleunige Sachen zur Verhandlung kommen.
Auf den Lauf der gesetzlichen 'Fristen sind die Ferien ohne Einfluß.
Gieße n, den 6. Juli 1922.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses des Kreises Gießen 3. D.: Weicker._________________'
Bekanntmachnttg.
Aetr.: Böswillige Beschädigung der Hoch,pannungsanlagen der Elektrischen äleoerlano-Antage oer Provinz Oberyeisen.
Am Dienstag, dem 27. v. 017., in der Zeit von vormittags 10,30 Llhr bis nahnuttags 2 LIHr lösten die Oelschalter der 20 003 Volt-Fernleitungsstrecken Dad-Rauheim—Grvßen-Linden— Gießen, Wölfersheim—3nheiden und Wölfersheim—'Rieder-Florstadt—Vilbel aus.
Erst, nach mehrmaligem vergeblichem Schalten hielten die Schalter wieder und es wurde durch Personal der äleberland- Anlage festgestellt, daß die obigen Störungen vorübergehend waren. Die Störungsursachen, welche die Stromunterbrechungen hervorriesen konnten nicht festgestellt werden.
Es wird vermutet, daß anläßlich des Veerdigungstages des ermordeten Reichsministers Rathenau Personen die Stromliese- rung für den größten Teil der Provinz Oberhessen durch böswillige Beschädigungen der Hochspannungsanlagen stören wollten was ihnen leider zeitweise gelang. Erst int Laufe des Rachmittags' waren die obengenannten Fernleitungsstrecken wieder in Ordnung. Durch diese Störungen hat sowohl die Lleberland-Anlage guofjcn Cßculuft cm Einnahmen, als cmch, ihre ©rofjabncfjiner 8. V. Maschinenfabrik Meguin-Dutzbach, Elektrizitätswe.k Gießen' Gewerkschaft Louise-Rieder-Ohmen, Duderussche Cifenwerte-Hir- zenhain, Grube Friedrich bei Hungen usw., die infolge der Strom- unterbrechungen große Summen für nicht geleistete Arbeitsstunden an ihre Arbeiter bezahlen müssen.
Wir bitten die Allgemeinheit, uns darin zu unterstützen baß die Täter ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden
Für die Ermittlung jedes Täters hat die Reberland-Anlage eine Belohnung von 1000 Mark ausgesetzt, die dann zur Auszahlung kommt, wenn der Täter rechtskräftig verurteilt worden ist
Gießen, den 6. Juli 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen
Den Polizeidienern und Feldschühen wird die Beaufsichtigung der Leilungsanlagen erneut zur besonderen Pflicht gemacht
G i eß en, den 6. Juli 1922.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.
Bekanntmachung.
B e t r.: Walzarbeiten.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisstraße „Hungen —Di l lingen" für den Fuhrwerksverkehr bis auf weiteres gesperrt.
Gießen, den 8. Juli 1922.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.


