Ausgabe 
10.11.1922
 
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15 541, Obersteinberg 158, Odenhausen 4658, Oppenrod 4556, Queckborn 10 070, Rabertshausen 4432, Reinhardshain 7175, Reiskirchen 11155, Rodheim a. d. Horlvsf 6690, Rödgen 14 948, Aothges 2415, RüddingShausen 10170, Ruttershausen 8839, Saasen 17155, Stangenrod 9653, Stausenberg 2233, Steinbach 23 161, Steinheim 8625, Stockhausen 14 068, Trais-Horloff 15 328, Treis a. d. Lda. 18 338, Trohe 4785, Utphe 12 104, Villingen 3647, Watzenborn-Steinberg 55 954, Weickartshain 15 343, Wei- tershain 15 845, Wieseck 88 763, Winnerod 2182 Mark.

Betr.: Die Tagegelder und Aeisekostenvergütung der Orts­vorstandspersonen in den Landgemeinden.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Bei Prüfung der Tagegelder- und Reisekostenverzeichnisse haben wir zu beanstanden gefunden, dah fast durchweg bei Ansatz der Reisekosten die Angabe darüber fehlt, welche Beträge auf die mit der Dahn und die zu Fuß zurückgelegte Strecke entfallen. '

Um den vielfachen unvermeidlichen Rückfragen vorzubeugen, geben wir Ihnen, unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 5. Februar 1906 (Amtsblatt Rr. 2) auf, in den Verzeich­nissen genau anzugeben:

1. unter Bezeichnung des etwa zurückgelegten Weges, die Wegstrecke in Kilometern,

2. die Dauer des Geschäfts,

3. die mit der Bahn zurückgelegte Strecke und die benutzte Wagenklasse, und

4. die hierdurch entstandenen Reisekosten, getrennt nach Dahnkosten und Weggebühren.

Unvollständige Verzeichnisse werden wir kurzerhand zurück­geben.

Sodann ist uns die unregelmäßige Einsendung der Tage- gelder-Verzeichnisse aufgefallen. Wir verweisen auf unser Aus­schreiben vom 21. Juni 1920 (Arntsverkündigungsblatt Rr. 86 vom 24. Juni 1920), wonach die Verzeichnisse vierteljährlich an uns einzusenden sind. Zwecks Verminderung der Belege sind die Ge­schäfte aller Ortsvorstandspersonen, soweit möglich, immer auf einem Verzeichnis aufzuführen.

Gtest en, den 1. Aovember 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Erhöhung der Preise für Brennstoffe.

Infolge Erhöhung der Zechenpreise und Frachten sowie der

allgemein gestiegenen Unkosten werden die Höchstpreise aus Grund der Vorschriften des § 17 der Ausführungsbestimmungen zum

Gesetze über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März

1919, nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für die Provinz

Oberhessen, mit Wirkung vom 6. Rvvember 1922 für den Landkreis

Gießen wie folgt festgesetzt: Fettstückkohlen per Zentner Mk. 852.50

ab

867.50

753.50

935.50

1026

1074.

463.

965.50

Fettnuhkvhlen ...

Fettkohlen (meliert) ......

Eßnußkohlen .........

Anthrazit

Eiformbriketts . . . ......

Braunkohlenbriketts . .

Zechenkoks (grob) (fein).

Vorstehende Preise verstehen sich

1080.50. Eisenbahnwagen in oder frei Lagerplatz

Fuhren bis vor das Haus des Käufers . .

des Kohlenhändlers für den Zentner einschließlich Warenumsatz­

steuer.

Zuschläge dürfen erhoben werden:

1. Für das Einwerfen des Brennstoffes von der

Straße in den Keller Mk. 9..

2. Für das Einträgen des Brennstoffes von der Straße in den Keller 15..

3. Bei Lieferung in Säcken oder Körben bis zu Höchstmengen von 15 Ztr. ab Eisenbahnwagen f in den Keller............. 20..

4. Bei Abholung von dem Lagerplatz des Kohlen­händlers bis zu Höchstmengen von 15 Ztr 10..

5. Bei Lieferung ab Lagerplatz bis vor das Haus für Kohlen, Koks und Briketts 35..

6. Bei Lieferung in Säcken oder Körben bis zu Höchstmengen von 15 Ztr. ab Lagerplatz des Kohlenhändlers bis in den Keller für Kohlen, Koks und Briketts 50..

Die Preise der Brennstoffe, die streckenweise mit dem Schiff und der Bahn geleitet werden, erhöhen sich um die Mehr­frachten, die auf Grund von Frachtbriefen usw. von Fall zu Fall durch uns festgesetzt werden. Da in den vorstehenden Sätzen die Fracht bis Gießen zugrunde gelegt ist, tritt bei weiter entlegenen Stationen eine Erhöhung entsprechend der Mehrfracht ein.

Aeltere Bestände sind zu den seitherigen Höchstpreisen ab­zugeben. Uebertretung dieser Höchstpreise kann auf Grmrd des § 4 der Preistreibereiverordnung vom 8. Mai 1918 mit Gefäng­nis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 Mark oder mit einer, dieser Strafen bestraft werden, vorausgesetzt, daß das Gesetz, betr.

Verschärfung von Strafen vom 18. Dezember 1920 nicht An­wendung findet.

Gießen, den 6. Rovember 1922.

___________Kreisamt Gießen. 3, B.: Dr, Braun.___________ Betr.: Unterrichtsbeginn an den landw. Schulen Lich und Grünberg.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Unterricht an den landw. Schulen Lich und Grünberg beginnt Montag, den 2 0. Aovember l. I., vormittags 9l/2 U h r. . -

Wir empfehlen Ihnen, für wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung besorgt zu sein. «

Die Interessenten wollen sich direkt an die Schulleiter, Land­wirtschaftsrat Dr. May, Lich und Landwirtfchaftsrat Trautrnann, Grünberg, wenden.

Gießen, den 6. Aovember 1922.

___________Kreisamt Gießen. 3, V.: Dr. Drau n.___________ Detr.: Denkmalschutz: hier: Kirchen.

An dis Bürgermeistereien des Kreises.

Aach einem Beschluß des Denkmalrates sind alle älteren Kirchen als unter Denkmalschutz stehend anzusehen. Als Grenze für das Alter gilt eine Frist von 30 Jähren von der Gegenwart an rückwärts gerechnet. Wir bringen dies hiermit zu ihrer Kenntnis und Beachtung.

Gießen, den 6. Aovember 1922.

____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.__________

Bekanntmachung.

Betr.: Viehrnarkt in Grünberg.

Es ist genehmigt für Donnerstag, den 16. Aovember 1922, die Abhaltung eines Klauenviehmarktes zu Grünberg unter fol­genden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Tiere aus Zuchtbeständen der .Kreise Gießen und Alsfeld. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden aus­drücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht des­jenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes.

3. Die Tiere der Händler sind auf einem, i dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits voni Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7S'/2 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim­mungen zum RBG.)

Gießen, den 6. Aovember 1922.

____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker,__________

Bekanntmachung.

Betr.: Viehrnarkt in Allendorf a. d. Lda.

Es wird genehmigt für Mittwoch, den 22. Aovember l. I., die Abhaltung eines Marktes für Schweine und Schafe zu Allendorf a. d. Lda. unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur auf» getrieben werden:

1. Tiere ans Beständen des Kreises Gießen. Durch Ur­sprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zuin Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.

2. Schweine aus dem Kreis Marburg, sofern sie aus der Zucht des Besitzers stammen und auf dem Ursprungszeugnis durch den Kreistierarzt oder die Polizeibehörden vermerkt ist, daß der ganze Kreis Marburg frei von Maul- und Klauenseuche ist.

3. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 89 Uhr vor-, mittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim­mungen zum RVG.)

4. Die Untersuchung des Antriebs hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, dah bei allen­fallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtrans­portiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

Gießen, den 6. Aovember 1922.

__Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.__________

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Aachdem die Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Altenkirchen und Mudersbach (Kreis Wetzlar) erloschen ist, sind die angeordneten Sperrmaßnahmen aufgehoben morden.

Bekanntmachung.

Betr.: Schweinerotlauf.

Die unterm 24. August ds. Js. über das Gehöft Katharinen­gasse Ar. 9 verhängte Sperre wird hiermit aufgehoben.

Die Schweinervtlaufseuche ist erloschen.

Gießen, den 7. Aovember 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der Lrühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.