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für die Proviiyialdirektion Gberhessen und für dar Kreisamt Eietzen.
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Jte« 114 10. November 1922
^er Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherung säm ter. — Festsetzung des durchschnittlichen Jahres- ardeitsverdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. — Ortslohn. — Festsetzung der ^Einkommensteueranteile der Gemeinden. — Tagegelder und Aeisekostenvergütung der Ortsdorstandspersonen in den Landgemeinden. — Erhöhung der Preise für Brennstoffe. — Anterrnchtsbeglnn an den landw. Schulen Lich und Grünberg. — Denkmalschutz; hier: Kirchen. — Biehmärkte in Grünberg und Allen» dorf a. d. Lda. — Dienstnachrichten. — Schweinerotlauf.
Bekanntmachung.
Detr.: Die Wahl der'Versicherungsvertreter als Beisitzer der Versicherungsämter.
Die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Kreisamts (Versicherungsamts) Gießen soll alsbald stattfinden. Es sind je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zu wählen. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen, die ün Bezirke des genannten Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. Es sind dies folgende Krankenkassen:
1. Allgemeine Ortskrankenkasse des Landkreises Gießen,
2. Landkrankenkasse des Landkreises Gießen,
3. Betriebskrankenkasse der Firma Ainn & Cloos A. G. in Heuchelheim,
4. Betriebskrankenkasse für die Main-Weser-Hütte in Lollar, 5. Detriebskrankenkasse der Firma Scheidhauer & Giebing in Mainzlar,
6. Staatliche Detriebskrankenkasse für Hessen in Darmstadt.
Ferner nehmen an der Wahl teil die Vorstandsmitglieder der Knappschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen, soweit sie im Bezirke des genannten Versicherungsamtes mindestens 50 Mitglieder haben; die Ersatzkassen und die außerhalb des erwähnten Bezirkes seßhaften Kassen, außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem unterzeichneten Wahlleiter binnen einer Woche nach Erscheinen dieser Bekanntmachung anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder u diesem Bezirk nachweisen, wozu sie hier- mrt aufgefordert werden. Bei der Anmeldung ist Aame und Wohnort der Wahlberechtigten (Vorstandsmitglieder, Geschäftsleiter) anzugeben.
Jede Kasse erhält für jedes anrechnungssähige Mitglied eine Stimme.
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungs- ort sich zur Zeit des letzten Zahltages (§ 393 DDO.) vor üer Feststellung im Bezirk des Dersicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig Beschäftigten und solchen Mitgliedern, die auf Grund der §§ 176 und 313 einer Kasse an» gehören und einen Deschäftigungsvrt nicht haben, tritt an Stelle des Deschäftigungsorts der Wohnort.
. An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstand wählen: bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen Knappschaftsältesten, bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter der für den Bezirk des Dersicherungs- amts zuständigen örtlichen Verwaltungsstellen.
Im übrigen wird auf die Wahlordnung vom 5. Juni 1913 (Aeg.-Blatt S. 143) verwiesen. Der Wahltermin wird noch bekannt- gegeben. -
Gießen, den 6. November 1922.
Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). F. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter.
Aus Grund des § 9363 der Reichsversicherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. Januar 1923 wie folgt festgesetzt:
a) Stadt Gießen:
Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 105 000 Mk., weiblich
78 000 Mk.,
für Versicherte von 16—21 Jahre, männlich 87 000 Mk., weiblich
60 000 Mk., >
für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 54 000 Mk., weiblich 39 000 Mk.
b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises:
Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 87 000 Mk., weiblich
63 000 Mk.,
für Versicherte von 16—21 Jahre, männlich 75 000 Mk., weiblich 51 000 Mk.,
für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 45 000 Mk., weiblich 33 000 Mk.
Die in der Bekanntmachung des Oberversicherungsamts vom 17. Juli 1922 enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1923 außer Kraft.
Gießen, den 2. November 1922.
Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). 3. D.: Dr. Hetz.
Bekanntmachung.
Betr.: Ortslohn.
Auf Grund der §§ 149 ff. der Deichsversichcrungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den O r t s l o h n mit Wirkung vom 1. Januar 192 3 wie folgt neu festgesetzt:
a) Stadt Gießen:
Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 400 Mk., weiblich 300 Mk.,
für Versicherte von 16—21 Jahre, männlich 310 Mk., weiblich 225 Mk.,
für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 210 Mk., weiblich 140 Mk. '
b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises:
Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 330 Mk., weiblich 240 Mk.,
für Versicherte von 16—21 Jahre, männlich 250 Mk., weiblich 170 Mk.,
für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 160 Mk., weiblich 110 Akk.
Gießen, den 2. November 1922.
Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). 3. D.: Dr. Heß.
Detr.: Festsetzung der Einkommensteueranteile der Gemeinden. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das Ministerium des Innern hat die den Gemeinden nach § 57 in Verbindung mit § 56 des Landessl euergesetzes und des Art. 14 Ziff. 2 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Landessteuergeseh zustehenden Einkommensteueranteile auf die nachstehend verzeichneten Beträge berechnet. Bei dieser Berechnung war nach den gesetzlichen Bestimmungen auszugehen von der reinen Einnahme an Gemeindeeinkommen- und Kapitalsteuer für das Rj. 1919, also nach Abzug der erlassenen und uneinbringlichen Beträge und unter Ausschluß des Aufkommens an Grund- und Gewerbesteuer; als uneinbringlich muhte ein Durchschnittssatz von 2/3 Prozent abgesetzt werden. Die bis einschließlich 10. März 192.0 beschlossenen Nachtragsumlagen wurden (soweit sie in Einkommen- und Kapitalsteuer bestanden) gemäß gesetzlicher Vorschrift in vollem ihn« fange berücksichtigt, die später beschlossenen insoweit, als sie allein oder in Verbindung mit einem etwa bis einschließlich 10. März 1920 beschlossenen Nachtragsziel ein Drittel des ursprünglichen Auskommens an Gemeindeeinkommen- und Kapitalsteuer nicht überstiegen. Zu dem so ermittelten reinen Steuerbetrug für 1919 kommt ein Zuschlag von 25 Prozent; die Summe beider stellt den Einkommensteueranteil der Gemeinde dar. Diese Summe verliert allerdings für die endgültige Zuweisung der jährlichen Einkommensteueranteile in all den Fällen ihre Bedeutung, in denen sie weniger beträgt als 15 Prozent des Auskommens an Reichseinkommensteucr in der betreffenden Gemeinde; siehe Art. 14 Ziff. 2 des hessischen Aussührungsgesetzes zum Landessteuergesetz.
Wir geben Ihnen hiervon Kenntnis mit dem Bemerken, daß. das Ministerium des Innern diese Beträge als endgültig festgesetzt betrachtet, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieses Ausschreibens im Amtsverkündigungsblatt Einspruch dagegen bei uns eingelegt wird. Etwaige Einsprüche sind eingehend und zahlenmäßig zu begründen.
Gießen, den 2. November 1922:
. Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde.
Albach 5144, Allendorf a. d. Lahn 19 798, Allendorf a. d. Lda. 5015, Allertshausen 5255, Alten-Buseck 14 349, Annerod 10 584, Bellersheim 15177, Beltershain 16140, Bersrod 2146, Dettenhausen 7684, Beuern 4696, Birklar 13 938, Burkhardsfelden 13 729, Climbach 3484, Daubringen 17 650, Dorf-Güll 13 069, Eberstadt 18 479, Garbenteich 23 842, Geilshausen 10 317, Gießen 3 134 669, Göbelnrod 8854, Großen-Duseck 20 928, Grotzen-Linden 98 354, Grünberg 99 374, Grüningen 22 254, Harbach 6250, Hattenrod 3632, Hausen 10 302, Heuchelheim 154 023, Holzheim 25 778, Hungen 66826, Inheiden 7130, Kesselbach 10 618, Klein-Linden 62 404, Langd 7413, Lang-Göns 34 845, Langsdorf 10 054, Lauter 9222, Leihgestern 32 086, Lich 62 831, Lindenstruth 9635, Lollar 101 532, Londorf 23 043, Lumda 11512, Mainzlar 25 385, Münster 7587, Muschenheim 13 053, Nieder-Bessingea 4570, Nonnenroth 2105, Obbornhofen 16 422, Ober-Dessingen 5717, Ober-Hörgern


