Ausgabe 
10.10.1922
 
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unterschreiben. Eine amtliche (stempel- und gebührenfreie) Be­scheinigung des Bürgermeisters, baß die Unterzeichneten in der Wählerliste eingetragen sind, ist anzuschließen

Zwei ober mehrere Wahlvorschläge können in ber Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wa'hlvorschlag anzusehen sind Sind mehr als zwei Wahlvorschläge verbunden, so können unter'diesen wieder zwei Wahlvorschläge alseng verbunden" bezeichnet wer­den. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angehören. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenoinmen werden. Das gleiche gilt von den Derbindungserklärungen.

Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen bis spätestens 29. Oktober 1922 bei mir von den Unter» Zeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauens­männern übereinstimmend schriftlich eingereicht werden Die Be­seitigung der in den Wahlvorschlägen oder Verbindungserklä­rungen enthaltenen Mängel ist nur bis zum 5. Aovember 1922 zulässig.

Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Er­fordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. >.

Es wird noch darauf 'hingewiesen, daß nur für unveränderte Wa!hlvorschläge gestimmt werden darf. .

Gießen, den 28. September 1922.

Der Wahlkommissar: Welcker, Oberregierungsrat.

Detr.: Die Verteilung von Lierschutzkalendern an die Schul­jugend.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir fragen an, wieviel Stück Lierschutzkalender für 1923 Sie für die dortige Schule bestellt wissen möchten. Der Preis stellt sich dieses Jahr infolge der hohen Herstellungskosten auf 5 Mark für das Stück. Für unbemittelte Kinder werden wir wieder eine Anzahl Freiexemplare beifügen können. Es empfiehlt sich, die Vamen der Besteller in ein Verzeichnis aufzunehmen, um später Weiterungen zu vermeiden.

Wir sehen Ihrem Bericht umgehend entgegen, da wir zur Anmeldung unseres Gesamtbedarfs an eine kurze Bestell­frist gebunden sind.

Gießen, den 6. Oktober 1922.

________Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerde.________ Detr.: Einsendung der Hand- und Tagebuchauszüge.

An die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- und Stiftungs­rechner sowie an die Rechner ^öer israelitischen Religions­gemeinden .desZKreises.

Linier Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. Februar 1917 an die Gemeinderechner des Kreises machen wir auf die Einsendung der am 1. k. Mts. fälligen Lage- und Handbuchs- auszüge aufmerksam und erwarten bestimmt Vorlage bis spätestens 15. k. Mts.

Eine Befreiung von dieser Auflage kann nicht erfolgen. Gießen, den 19. September 1922.

_________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerbe.

Bekanntmachung.

B e t r.: Bekämpfung des Preiswuchers.

Durch unsere Bekanntmachung vom 1. Oktober 1920, betr.: Verpflichtung zum Preisaushang für den Verkauf von Lebens­mitteln und Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs Amts- verkündigungsblatt Ar. 144 vom 5. Oktober 1920 ist angeordnet:

' Verkäufer von Lebensmitteln und Gegenständen des notwen­digen Lebensbedarfs haben die Verkaufspreise für die zum Ver­kauf gestellten Waren in deutlich sichtbarer Weise entweder auf den einzelnen Maren oder den Behältern, in denen sich Waren der gleichen Gattung und Preislage befinden, anzubringen. Ins­besondere sind auch alle derartigen Waren, die in den Schau­fenstern ausgelegt sind, mit Preisen auszuzeichnen.

§ 2.

Die ausgezeichneten Preise gelten als Preisforderung, die nicht überschritten werden darf.

§ 3.

Für den Verkauf von vertretbaren Waren, die nach Zähl, Gswicht oder Größe verkauft werden, genügt die Angabe des Preises für die betreffende Menge oder das Maß. Für Waren, die serienweise oder nach Gattung in gleichartigen Exenrplaren zum Verkauf gestellt werden, genügt im Schaufenster diese An­gabe des Preises an einem Stück der betreffenden Serie oder Gattung. In Zweiselsfälleu entscheidet das Kreisamt.

Wir bringen diese Bestimmungen erneut zur öffentlichen Kenntnis und bemerken hierzu, baß sämtliche unterstellte Polizei- organe angewiesen sind, die Durchführung strengstens zu, über» wachen und Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 4. Oktober 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

Detr.: Wie oben.

An dis Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die in vorstehender Dekanntmachnng erwähnten Bestimmungen erneut sofort ortsüblich zu veröffent­lichen. Die Durchführung derselben ist von Ihnen zu überwachen und Zuwiderhandlungen sind uimachsichtlich zur Anzeige zu brin­gen. Die starke Preissteigerung ber letzten Wochen macht eine verschärfte Lkeberwachung der Preise von feiten ber Behörden erforderlich. Wir beauftragen Sie, deshalb Ihrerseits ein Augen­merk auf die Preisgestaltung, vor allem ber Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs-zu haben und übermäßige Preissteige­rungen uns unter äleberfenbung ber von Ihnen in' dieser Be­ziehung anzustellenden Ermittlungen zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Bezüglich ber Bekämpfung der Preistreiberei kommen nachfolgende Bestimmungen in Frage, auf die wir Sie ausdrück­lich hiermit Hinweisen:

Die Verordnung gegen den Schleichhandel vom 7. Würz 1918, AGDl. S. 112,

die Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918, RGBl. S. 391, und bas Gesetz über Verschärfung der Strafen gegen Schleichhandel, Preistreiberei und verbotene Ausfuhr lebens­wichtiger Gegenstände vom 18. Dezember 1920, RGBl. S. 2107.

Gießen, den 4. Oktober 1922.

___________Kreisamt Gießen. 3. V: Dr. Brau u.___________

Bekamttmachnng.

Detr.: Aenderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Allertshausen.

Aus Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Allerts­hausen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung hessi­schen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt:

I. Die in dem § 12 ber Ortssatzung vom 28. Januar 1916 enthaltenen Gebührensätze werden aufgehoben.

II. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Gebühren für den Wasserbezug werden durch Be­schluß des Eemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt.

III. Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage ber Ver­öffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Allertshausen, den 4. Oktober 1922.

_____ Bürgermeisterei Allertshausen, Reinhardt,________

Bekanntmachung.

Betr.: Aenderung ber Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Watzenborn-Stein- berg.

Auf Grund Beschlusses ber Gemeindevertretung der Ge­meinde Watzenborn-Steinberg wirb nach Anhörung des Bürger­meisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung hessischen Ministeriums des Innern vom 27. September 1922 Ar. M. d. 3. 21 935 verordnet, wie folgt:

I. Die Gebührensätze des § 12 der Ortssatzung vom 20. Au­gust 1910 werden aufgehoben.

II. Die Gebühren für den' Wasferbezug werden durch Be­schluß ber Gemeinbevertretung mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt.

III. § 17 der Ortssatzung wird wie folgt geändert:

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Ordnungsstrafe von 20200 Mark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von ber Gemeindeverwaltung festgesetzt wird unb zur Ge­meinde- bzw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu ver­hängen. Diese Ordnungsstrafe wird wie GeMeinbeforde» rungen beigetrieben.

3m Wiederholungsfall kann auf Beschluß der Ge­meindeverwaltung ber Abnehmer von bem Bezug von Wasser aus dem Ortsnetz ausgeschlossen werden.

IV. Vorstehende Aenderungen treten mit bem Tage ber Ver­öffentlichung int Amtsverkünbigungsblatt in Kraft.

Watzenbor n-Steinbe r g, den 4. Oktober 1922.

Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg.

_____________________Schäfer,_____________________

Dicnstnachrichten des Kreisamtes.

Das Ministerium bes 3nnern Hat dem Bayerischen Gewerbe- bunb e. V. in München die Erlaubnis erteilt, 8000 Losbriefe einer zugunsten eines Genesungs- und Erholungsheims für Handwerks­meister unb Gewerbetreibende in Reichenhall zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von ber zuständigen Behörde genehmigten Verlosungs- plan dürfen 100 000 Losbriefe zu je 5 Marl (einschließlich Lotterie­steuer) ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe ge­langen. Die Losbriefe dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losbriefe­vertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen.

Druck der BrShlfchen Universitäts-Luch- unb St-indruckerei. R Sit&tn.