Ausgabe 
10.10.1922
 
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AmtZverkündigungMatt

für die ProvmziaidirMon Oberhessen und für das Ureisamt Sietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75. vierteljährlich.

105 J____________10. Oktober 1922

Gebühren^für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. - Bauaufsicht durch die Ober-Baufekretäre. - Wahlen zum Kreistag. Erteilung von ^'l6rrou6fcilen£iern. Einsendung der Hand» und Tagebuchauszüge. Bekämpfung des Preiswuchers. Bezug von Wasser aus den Wasserwerken der Gemeinden Allertshausen und Watzenborn-Steinberg. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung,

die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend.

Dom 28. August 1922.

Mr die nachbenannten Dienstgeschäfte der beamteten Tier­ärzte werden im Einverständnis mit dem Ministerium der Fi­nanzen auf Grund des Artikels 16 des Ausführungsgesehes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchengeseh (Aeg.-Dl. Seite 107) unter Aushebung der Bekanntmachung vom 6. März 1922, betr. die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen, die hier­unter verzeichneten Gebühren festgesetzt und zur Staatskasse ein- gezogen,

I.

Für die auf Grund des § 16 des Aeichsviehfeuchengesetzes vom 26. Juni 1909 vorgeschriebene amtstierärztliche Beaufsich­tigung der Viehmärkte, Tierschauen, Ausstellungen usw.

bis zu 25 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 50 Mark

« » 50 » 100

100 w 200

für jedes weitere angefangene Hundert mehr . . 200

Je zwei Stück Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Ferkel oder , Hunde, oder je zehn Stück Geflügel oder Kleintiere werden für ein Stück Großvieh gerechnet.

Die Gebühr wird für jeden Lag -erhoben, an dem eine Unter­suchung stattfindet.

Die auf Grund früherer Vorschriften abgeschlossenen Ver­träge bleiben aufgehoben, soweit nicht in einzelnen Fällen durch das Ministerium des Innern anders bestimmt wird.

II.

Für die Ausstellung von amtstierärztliche Bescheinigungen und Zeugnissen auf den unter I genannten Märkten usw.

bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 15 Mark

*4Vvv AW 99 99 99 99 99 1 n

Die Vorschrift der Ziffer I, Absatz 2 wegen der Berechnung von Kälbern usw. ist sinngemäß anzuwenden.

III.

1. Für jede amtstierärztliche Untersuchung eines Tierbestan­des, ausgenommen die in Ziffer I genannten, die auf Grund des Reichsviehseuchengesehes oder der hierzu vom Bundesrat er» lafsenen Aussührungsvorschriften, sowie der auf dieses Gesetz oder diese Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Derwaltungs- oder Polizeibehörden vor- zunehmen sind, einschließlich der in jedem Falle auszustellenden

amtstierärztlichen

Bescheinigung:

bis zu

5 Stück

Pferde oder Großvieh einschließlich 20

10

1)

M

30

25

u

» >>

-

D

40

50

w

99 99

H

50

100

w

99 99

M

M

60

250

99 99

M

75

500

99 99

100

über

500

200

Die

Vorschrift

der Ziffer I.

Absatz 2

findet

ebenfalls

Qltart

sinn

gemäße Anwendung.

2. Für jede besonders verlangte weitere amtstierärztliche Be­scheinigung 10 Mark.

Die Erhebung der Beträge erfolgt entweder durch Verwen­dung von Stempelmarken oder Lurch die staatlichen Kassen nach näherer Anordnung. Der für die gebührenpflichtigen Geschäfte zu zahlende Betrag ist von dem beamteten Tierarzt auf jedem Zeugnis, jeder Bescheinigung usw. zu vermerken und in dem zu führenden Tagebuch einzutragen, einerlei, ob der Betrag durch Stempelmarken sogleich entrichtet oder später von der Bezirks- kasse erhoben wird.

' Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienflgängen ver­anlaßt worden, so ist von dem Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 50 Mark zu erheben.

Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1922 in Wirksamkeit

Darmstadt, den 28. August 1922. Hessisches Ministerium des Innern. I.V.: Kirnberger.

Bekanntmachung.

Betr.: Gebühren für die Dauauf sicht durch die Ober-Dau­sekretäre.

Aachstehende Kreissatzung bringen wir hiermit zur öffent­lichen Kenntnis.

E i e ß e n, den 18. September 1922.

Kreisamt Gießen.

Matthias.

Betr.: Wie oben. ------- 1

Kreissatznng.

Auf Grund des Artikels 78 der 3111g. Bauordnung vom 30. April 1881, des § 102 letzter Absatz der Ausführungsver­ordnung dazu vom 1. Februar 1882 und des Artikels 12 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 12. Juni 1874 und 8. Juli 1911, wird zufolge Beschlusses des Kreistags des Kreises Gießen vom 2. August 1922 mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 6. September 1922 zu Ar. M. d. I. Ar. 23 789 für den Kreis Gießen nachstehendes verordnet:

§ 1. Für die baupolizeiliche Tätigkeit der vom Kreis bestellten Techniker haben die Bauherren Gebühren an die Kreiskasse nach Maßgabe des § 2 zu leisten.

§ 2. Die Gebühren betragen:

1. Für Besichtigung eines Wohngebäudes, eines Aeubaues oder einer Hauptveränöerung mit allen Feuerungsanlagen: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Bauwerk, jedoch mindestens 25 Mark.

2. Für Besichtigung eines Aeubaues oder einer Hauptver­änderung ohne Feuerungsanlage sowie anderer genehmi­gungspflichtiger Bauten jeder Art: 1 Mark für jedes an- gefangene 1000 Mark Bauwerk, jedoch, mindestens 20 Mark.

3. Für die älntersuchung oder Besichtigung einer neu er­richteten oder wesentlich veränderten Feuerungsanlage 25 Mark, für jede weitere in demselben Gebäude gleichzeitig besichtigte Feuerungsanlage je 10 Mark.

4. Für Absteckung einer Baufluchtlinie sowie für jede weitere für notwendig gehaltene Besichtigung eines Bauwesens vor und nach der Rohbauabnahme, insbesondere für jede Aachbesichtigung, die zur Feststellung erforderlich wird, ob früher Vorgefundene Anstände beseitigt sind, in allen Fällen ohne Ülnterschied des Bauwertes 25 Mark.

§ 3. Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 18. September 1922.

Kreisamt Gießen.

_________________Matthias. _____________

Bekanntmachung.

Für die am 19. Aovember 1922 stattfindenden Wahlen zum Kreistag fordere ich hiermit die Stimmberechtigten auf, bis spä­testens am 22. Oktober 1922 Wählvorschläge bei mir schriftlich, ein­zureichen.

Es sind 30 Kreistagsmitglieder zu wählen.

In einem Wählvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zähl der zu wählenden Kreistagsmitglieder vvrgeschlagen werden.

Die Dorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzu- führen und unter Vor- und Zunamen, Beizeichen, Stand oder Beruf und Wohnort, bei verheirateten Frauen auch unter Ge­burtsnamen zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wählvorschlag nicht ausgenommen fein. Dem Wahlvorfchlage ist die fchriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufügen, daß er der Aufnähine in den Wahlvorschlag zustimme. Jeder Wählvorschlag soll mit einem Kemrwort versehen fein, das ihn von anderen Wählvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen die strafgesehlichen Bestimmungen noch gegen die guten Sitten verstoßen.

In dem Wahlvorschlag soll ein Vertrauensmann benannt sein, der für Verhandlungen mit dem Kreiswahlkommissar und der Kreiswählkommission und zur Rücknahme von Wahlvorschlägen sowie zur Abgabe und Rückirähme von Verbindungserklärungen bevollmächtigt ist. 3n gleicher Weife soll ein Stellvertreter des Vertrauensmannes benannt werden.

Jeder Wahlvorschlag muh von mindestens 25 in der Wähler­liste eingetragenen Personen unterzeichnet fein. Die Unterzeichner sollen ihren älnterschriften die Angabe ihres Standes oder Be­rufs, ihres Wohnorts sowie ihrer Wohnung (Straße und Haus­nummer) beifügen. Jeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag