Ausgabe 
10.4.1922
 
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AmtsverkiilidigmgMatt

für die Provmzialdireltion Gberhessen und für dar Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich. Nr. 49 10. April 1922

Inhalts-Aebersicht: Umsatzsteuer-flicht des Stratzenhandels. Beitreibung der Gemeindegefälle 1921. Gebühren des Fleischbeschauers Adam Butz in Grüningen. Viehmarkt in Ullendorf q. d. Lda. Abwehr der QKauI«" und Klauenseuche. Dienstnachrichten.

Detr.: Die llmsahsteuerpflicht des Strahenhandels.

An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Das Landesfinanzamt zu Darmstadt hat bei nochmaliger Prüfung der einschlägigen Bestimmungen festgestellt, datz der Inhaber eines Stratzensteuerhestes zwar das Stratzenfleuerheft, nicht aber auch das Einkaufsheft stets bei sich zu führen hat. Deshalb ist der Steuerpflichtige auch nur verpflichtet, das Stratzen- steuerheft auf Verlangen den Beamten der Polizeiverwaltung vvrzuzeigen.

Unter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 10. Februar d. Hs. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 20) machen wir darauf aufmerksam, datz sich die Kontrolle demgemäß nur auf die Stratzensteuerhefte, nicht auch auf die Einkaufshefte zu erstrecken hat.

Gießen, den 5. April 1922.

Kreisamt Gietzen. I. V.: Hemm erde.

Detr.: Beitreibung der Gemeindegefälle für 1921.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises,

Wir sehen bis zum 30. April 1922 der Einsendung her Mahn- und Pfändungsbefehle oder der Erstattung von Fehl­berichten entgegen.

Gietzen, den 6. April 1922.

Kreisamt Gietzen. I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Gebühren der Fleischbeschauer; hier: Erhöhung der Kilo­metergebühr des Fleischbeschauers Adam Buh in Grü­ningen.

Mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern werden die Gebühren des Fleischbeschauers Adam Butz in Grü­ningen bei Ausübung der Fleischbeschau in Holzheim anstatt der in der Beiordnung vom 12. Oktober 1921 (Reg.-Bl. S. 24) vorgesehenen Ganggebühr von 75 Pf. für den Kilometer auf 2 Mk. für den Kilometer erhöht.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Gietzen, den 6. April 1922.

Kreisamt Gietzen. 3. V.: Welcker.

In Ausnahmefällen kann das Ausladen der Tiere und ihre Einstellung vor der Untersuchung vom Kreisveterinärarzt gestattet werden, ihr Fortbringen in andere Gehöfte, als in das der Ein­führenden, namentlich ihre Verteilung in verschiedene Gehöfte, ist jedoch bis zur Untersuchung der Tiere durch den beamteten Tierarzt verboten.

2. Das Einladen und Umladen von Klauenviehtransporten, die aus nichthessischem Gebiet eingeführt wurden, ist auf den Eisenbahnstationen des Kreises nur nach vorgängiger Unter­suchung der Tiere durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt gestattet.

3. Die Anzeige von dem Zeitpunkt des Entladens, sowie des Umladens oder Einladens von Klauenviehtransporten ist dem beamteten oder dem besonders ermächtigten Tierarzt zu erstatten.

Zur Anzeige verpflichtet sind sowohl die Besitzer, Einführer oder Begleiter der Tiere, als auch die Bahnhofsvorstände.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach den §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.

Gietzen, den 6. April 1922.

Kreisamt Gietzen. 3. V.: Weicker.

Detr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist durch die Bürgermeistereien sämtlichen Interessenten besonders bekanntzugeben; die Kenntnis­nahme ist durch Namensunterschrift zu bestätigen.

Gietzen, den 6. April 1922.

Kreisamt Gietzen. I. B.: Weicker.

Detr.: Wie oben. "

An die Gendarmerie-Stationen des Kreises.

Wir machen Sie erneut auf die monatlich mindestens einmal vorzunehmende Revision der Bahnhöfe (Empfangsbücher) auf­merksam. Diese Revisionen werden bis jetzt nicht genügend durch­geführt. Besonderer Beachtung empfehlen wir die Bahnhöfe Lang-Göns, Langsdorf, Lollar, Mainzlar, Treis an der Lumda, Allendorf an der Lumda.

Gietzen, den 6. April 1922.

Kreisamt Gietzen. 3. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Viehmarkt in Allendorf a. d. Lda.

Wir genehmigen hiermit für Mittwoch, den 19. April die Abhaltung eines Marktes für Schweine zu Allendorf a. Lda. unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden:

1. Tiere aus Beständen des Kreises Gietzen. Durchs Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizei- behörden ausdrücklich bestätigen, datz die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. *.

2. Schweine aus dem Kreis Marburg, sofern sie aus der Zucht des Besitzers stammen und auf dem Ursprungszeugnis durch den Kreistierarzt oder die Polizeibehörde vermerkt ist, datz der ganze Kreis Marburg frei von Maul- und Klauenseuche ist.

3. Der Austrieb darf nur in der Zeit von 89 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim­mungen zum RVG.)

4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, datz bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

Gietzen, den 6. April 1922.

Kreisamt Gietzen. 3. D.; Welcker. __________

Bekanntmachung.

Betr.: Abwehr der Maul- und Klauenseuche.

Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Hum 1909, der Ausführungsvorschriften des Bundesrats hierzu vom 7. De­zember 1911, des hessischen Ausführungsgesetzes zum Reichsvieh- seuchengesetz vom 29. April 1912 und der hessischen Anweisung vom 30. April 1912 wird folgendes bestimmt:

1. Alle Klauenviehtransporte, die aus nichthessischem Gebiet mit der Eisenbahn in den Kreis eingeführt werden, dürfen nicht eher ausgeladen werden, bis sie durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihre Seuchenfreiheit unter­sucht worden sind. ______________________

Dienstnachrichten des Krcisamtes.

3n der Gemeinde Hellers Hausen (Bezirk Schlitz) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung .Uellershausen wird zum Sperrbezirk erklärt. Das Deobachtungs- gebiet umfaßt die Gemarkungen Pfordt, Hartershausen und Hem­men. Das gefährdete Gebiet umfatzt eine Zone von 15 Kilometer Luftlinie um die Gemeinde Uellershausen.

3n Schlitz ist unter dem Handelsvieh des Viehhändlers Abraham Strautz die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Gemarkung Schlitz wurde zum Sperrbezirk erklärt. Das Beobachtungsgebiet umfatzt' die Gemeinden Huhdorf, Sandlofs, Fraurombach, Bernshausen und Willofs. Das gefährdete Gebiet umfaßt eine Zone von 15 Kilometer im Umkreise von Schlitz.

- Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. März 1922: Gemeinden Gehöfte

(Gutsbezirke)

davon

ins-

davon

ins-

gesamt

(Sp. 1)

gesamt

(SP. 3)

Kreis

neu

neu

Spalte 1

Spalte 2 Spalte 3

Spalte 4

Darmstadt.....

1

1

1

1

Bensheim.....

1

1

1

1

Dieburg.....' .

3

2

5

2

Erbach . . . . . .

5

2

11

7

Groß-Gerau ....

1

1

1

1

Heppenheim ....

1

1

Ossenbach.....

4

2

7

4

Büdingen.....

1

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3

Friedberg.....

4

1

10

2

Schotten .....

2

2

Alzey.......

2

1

2

1

Oppenheim . .

2

5

-

Worms......

1

4

3

Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch. und Steindruckerei N Lauge, Bietzen