Öberhessen errichteten Prüfungskommission für Abnahme der Meisterprüfungen auf die Dauer von drei Jahren ernannt hat. Prüfungskommission für Oberhessen zu Gießen, zuständig für Prüflinge aus der Provinz Oberhessen.
Vorsitzender:
Dipl.-Jng. R. Dünnings, Gießen.
Stellvertretender Vorsitzender:
Georg Vecker, Bauunternehmer, Gießen.
Ständige Beisitzer:
Georg Haubach, Schreinermeister, Adolf Bourgeois, Buchbindermeister, August Haggenmüller, Schriftführer, Gießen.
Weitere Beisitzer:
(Wohnort Gießen, falls kein anderer nachstehend angegeben ist)
Bäckergewerbe: August Deibel, Adolf Deichert.
Bandagisten- und Messerschmiedegewerbe: Alwin Jughard. Dildhauergewerbe: Martin Schmall, Mar Berle.
Buchbindergewerbe: Adolf Bourgeois, Paul Dichter. Buchdruckergewerbe: Josef Weinert, Wilh. Ritschkowski. Dachdeckergewerbe: Heinrich Ruckstuhl, Philipp Kröck. Dentistengewerbe: Oskar Gras.
Drehergewerbe: Karl Schwan, Franz Stenzel, Friedberg.
Elektroinstallationsgewerbe: Rudolf Rödiger, Friedberg, Konrad Dreher, Ingenieur.
Friseurgewerbe: Emil Koch, Erich Stutzenstein. *■ Glasergewerbe: Balth. Bierau, Bernhard Wols, Goldarbeitergewerbe: Karl Roll, Karl Schmidt. Graveurgewerbe: Joh. Köhler.
Bürstenmachergewerbe: Hch. Kuhl.
Gerbergewerbe: Wilhelm Plank.
Hutmachergewerbe: Rudolf Richter.
Gas- und Wasserinstallationsgewerbe: Georg Appel, Georg Dahmer, Rud. Rödiger.
Kvnditorgewerbe: Hch. Hettler.
Kürschnergewerbe: Gg. Schultheis.
Küfergewerbe: Wilhelm Kohlermann, Philipp Sommerkorn.
Kupferschmiedegewerbe: Eduard Trautmann, Hch. Runge. Lithographengewerbe: Wilhelm Herr.
Maschinenschlvssergewerbe: I. Berber, Ernst Atzmann. Maurergewerbe: Martin Abermann, Karl Wehrum.
Mechaniker- und Optikergewerbe: Wilhelm Schmidt VII., Emil Schmidt.
Messerschmiedegewerbe: Wilhelm Georg.
Mehgergewerbe: Hch. Simon, Adolf Möhl.
Photographengewerbe: Ludwig Ahl.
Polsterer- u. Tapcziergewerbe: Joh. Klinkerfuß, Adolf Roll. Putzmacherinnengewerbe: Frau Minna Bock.
Sattlergewerbe: Friede. Groh, Ludwig Bölzing, Gc.-Feldä.
Schlossergcwerbe: Karl Krailing, Hermairn Leyerzapf, Georg Otterbcin, Lauterbach.
Schmiedegewerbe: Hch Becker, Hermann Bender, Hungen.
, Schneidergewerbe: Jakob Schreiner, Robert Schich.
Damenschneide gewerbe: Frau Marie Wick-Wunderlich, Fräu- • lein Anna Bogt.
Schornsteinfegergewerbe: Joh. Rik. Kolb, Mainz, Joh. Karl Wolf, Mainz. '
Schreinergewerbe: Friedrich Lenz, Hch. Schwarz, Büdingen. Schuhmachrrgewerbe: Karl Berg jr., Ehr. Magnus.
Seilergewerbc: Wilhelm Rebhuth.
Steinmetzgewerbe: A. Leonhardt, Grünberg. Stempelsehergewerbe: Josef Kreuter.
Ahrinachergewerbe: Otto Schmidt, Hch. Marx.
Wagnergewerbe: Otto Faber, Hch. Spieß, Hch. Mühlich.
Weißbinder-, Maler- und Lackierergewerbe: Christoph Schmidt II., Karl Leib.
Weißzcugnäherinnengewerbe: Frieda Kellner, Relly Schmidt. Zimmerergewerbe: Gg. Schubecker, Karl Rohm, Wieseck.
Gießen, den 8. März 1922.
Kreisamt Gießen. 3. B: Welcker.
Ortssatznng für die Stadt Lich
betreffend die Aenderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung und des Artikels III § 1 der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921 wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 22. Februar 1922 zu Ar. M. d. I. 807 für die Stadt Lich folgende Ortssatzung erlassen.
§ 1.
Die vom Reichsrat erlassenen Bestimmungen über die Ber- gnügungssteuer vom 9. Juni 1921 werden in den §§ 5, 8, 9, 15, 16 und 18 wie folgt geändert:
§5 erhält folgende Fassung:
Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Anentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Rachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird.
Auf Verlangen der Steuerstelle ist der Anternehmer zur Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung vor der Zahlung eines Entgelts abhängig ist. § 6 Absatz 2 findet Entsprechende Anwendung.
§ 8 erhält folgendeFassung:
Die Steuer beträgt für jede ausgegebene Einzelkarte bei einem Preis oder Entgelt
bis einschließlich 1 Mk. 25 Pfennig, von mehr als 1 Mk. 25 v. H.
Die Steuer wird für die einzelne Karte bei einem Preise oder Entgelt von mehr als 1 Mk. auf volle 10 Pf. nach oben abgerundet.
Für Veranstaltungen der im § 1 Absatz 2 Rr. 5—7 bezeichneten Art, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden oder geraucht wird.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Der Anternehmer ist zur ausschließlichen Verwendung von amtlich hergestellten Karten, die er gegen Ersah der Ankosten von der Steuerstelle zu beziehen hat, verpflichtet. '
Die Steuerstelle kann bei der Anmeldung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen.
§ 15 erhält folgende Fassung:
Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen sind aber Eintrittskarten nicht ausgegeben oder ist das Entgelt nicht höher als 25 Pf., so kann die Steuerstelle die Steuer mit 25 v. H der gesamten Rvheinnahme sesisetzen. Die Bestimmung des § 9 Absatz 2 findet Anwendung. Die Steuerstelle kann den Anternehmer von dem Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahmen befreien und den Steuerbetrug mit ihn, vereinbaren.
In § 16 sind i n Absah2a) folgende Steuersätze einzuschen:
bis einschließlich 200 Mk. 2— Mk bis einschließlich 500 Mk. 3, - Mk. bis einschließlich 1000 Mk. 5- Mk. und für jede angefangenen weiteren 1000 Mk. 5,— Mk.
In Absatz 2b) folgende Sähe:
bis einschließlich 3 000 Mk. 3- Mk.
bis einschließlich 5 000 Rik. 10— Mk.
bis einschließlich 10 000 Mk. 20,— Mk.
und für jede angefangene weitere 10 000 Mk. je 20 Mk.
§ 18 Absatz 2 enthält folgende Steuersätze:
Bei einem
Für Veran-
Für Vorführ
Für Tanz
Flächenraum von nicht mehr als
staltungen im Freien ufw.
ungen von Lichtbildern ufw.
belustigungen ufw.
am.
J(.
.ft
J(
50
—
15
25
100
—
25
40
200
—
40
60
300
—
60
80
400
—
80
100
für jede weitere
200
—
25
30
jede Gröhe
50
—
—
Für Veranstaltungen kleineren Amfangs kann die Steuerstelle die Pauschsteuer bis zu 20 Mk. ermäßigen.
Absah 3 bleibt unverändert.
Absatz 4 bleibt unverändert.
§ 2.
Die übrigen Bestimmungen des Reichsrates vom 9. Juni 1921 über die Vergnügungssteuer bleiben unverändert.
§ 3.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den vollständigen Wortlaut der hiernach für die Stadt Lich geltenden Bestimmungen über die Vergnügungssteuer zur ortsüblichen Veröffentlichung zu bringen.
§ 4.
Diese Ortssahung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
L i ch, den 6. März 1922.
Bürgermeisterei Lich. Völker.
Druck der Vrühi'jchen Umversilätr-Vuch- und Sleinüruckerei R Lange, Bietzen


