§ 4 a.
Haben in bürgerlichen Rechtsstreitiqkeiten die Parteien sich dem Gerichte gegenüber mit einer bestimmten Vergütung sür die Leistung des Sachverständigen einverstanden erklärt, so ist diese Vergütung zu gewähren, sofern ein zu ihrer Deckung ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.
......§ 5.
2Ilä versäumt gilt für den.Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, während welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann.
§ 6.
Muhte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsorts einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer den nach §§ 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die "Reise und für den durch die Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
8 r.
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen oder nach äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist, sind als Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. 3n anderen Füllen beträgt die Aeiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs fünfzig Pfennig.
§ 8.
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Auftvand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von sünszig Mark für jeden Tag, an welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend gewesen ist, und von dreißig Mark für .jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht überschreiten.
8 9.
Muhte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsorts einen Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zurücklegen, so ist ihm für den ganzen zurück-- gelegten Weg eine Aeiseentschädigung nach den Vorschriften des 8 7 zu gewähren.
8 10.
Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne Benutzung von Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem Ermessen erforderlichen Kosten auch auher den in den §§ 6, 9, bestimmten Fällen zu gewähren.
8 11.
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu erstatten.
8 12.
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Begleiters, so sind die Entschädigungen für beide zu gewähren.
8 12 a.
Notwendige bare Auslagen, soweit sie nicht den durch den Aufenthalt auherhalb der Wohnung verursachten Aufwand betreffen, können dem Zeugen oder Sachverständigen nach billigem Ermessen erstattet werden. Dies gilt namentlich von den Kosten sür eine notwendige Vertretung.
8 13.
Soweit für gewisse Arten voll Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen, welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, und an dein Aufenthaltsorte des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen.
In den Fällen des Abs. 1 kann der Sachverständige, wenn er nicht öffentlicher Beamter ist, an Stelle der Gesamtvergütung nach den Taxvorschriften die Berechnung der Gesamtvergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen.
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vorschristen dieses Gesetzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von ihnen versehenen Amtes gehören.
. § 14.
Oefsentliche Beamte erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls, sie zugezogen werden:
1. als Zeugen über älmstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben:
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Voraussetzung cher Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört.
Soweit allgemeine Vorschriften für Dienstreisen nicht erlassen sind, kann die oberste Verwaltungsbehörde über die Gewährung der den öffentlichen Beamten in den Fällen des Abs. 1
den Gerichten gegenüber zustehenden Tagegelder und Reisekosten besondere Vorschriften erlassen.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldatenslandes entsprechende Anwendung.
Auf Beamte der Gemeinden (Gemeindeverbände) finden die allgemeinen Vorschristen für Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als die oberste Verwaltungsbehörde Destinnnungen über die Höhe der ihnen den Gerichten gegenüber zustehenden Tagegelder und Reisekosten erlassen hat.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann die ihr durch Abs. 2 und Abs. 5 gegebene Befugnis zum Erlasse der bezeichneten Bestimmungen aus andere Behörden übertragen.
8 15.
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im allgemeinen beeidigt, so können die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden Geschäfte durch äleberein- kommen bestimmt werden.
8 16.
Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen werden nur auf Verlangen derselben gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei dem zuständigen Gerichte nicht angebracht wird.
_ . 8 17.
Dre einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge werden durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige oder die Staatskasse eine richterliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Der Ansatz kann von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet sind. Für die Festsetzung und die Berichtigung ist das Gericht oder der Richter zuständig, vor welchem die Verhandlung stattgesunden hat, und für die Berichtigung auch das Gericht der höheren Instanz.
Gegen die richterliche Entscheidung findet Beschwerde nach Akaßgabe des § 567 Abs. 2, der 568 bis 575 der Zivilprozeßordnung sowie des § 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in Strafsachen nach Maßgabe der §§ 346 bis.352 der Strasprozehordnung statt. ■,>!’
Gießen, den 5. Mai 1922.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.
Bekanntmachung.
Betr.: Walzarbeiten.
Die Sperrung der Kreisstratzenortsdurchfahrten A l b a ch, Klein-Linden und Rödgen wird aufgehoben.
Gießen, den 2. Mai 1922.
____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.____________
Dienstnachrichten des Krcisamtes.
3ii der Gemeinde Angenrod (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Angenrod wurden zum Sperrbezirk erklärt. Ort und Gemarkung Vockenrods wurde zum Deobachtungsgebiet erklärt. — 3n der Gemeinde Leusel (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Leusel wurden zum Sperrbezirk erklärt. ________________________
Bekanntmachung.
Detr.: Feldbereinigung Heuchelheim: hier: Verbesserung der Kahnwiesen.
3n der Zeit vom 29. April bis einschließlich 12. Mai lfd. Is. liegt auf der Bürgermeisterei Heuchelheim der Entwurf über die Verbesserung der Kahnwiesen in den Fluren IX, X und XII nebst Beschluß vom 12. November 1921 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 23. April 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n, Aegierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda: hier: die Massestücke.
Die Versteigerung von Massegrundstücken findet an Ort und Stelle
D o n n e r s t a g, d e n 11. Mai, und soweit erforderlich, die folgenden Tage, statt.
Zusammenkunft hierzu vormittags 10 Ähr im Offenlegungslokal, woselbst die Versteigerungsbedingungen bekanntgegeben werden.
Friedberg, den 23. April 1922.
Der Hessische Felöbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei B Lange. Bietzen


