Ausgabe 
9.5.1922
 
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AmtsverlöMgungsblatt

für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eieheii.

___________________®ri^cint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Akk. 6. vierteljährlich.

Nr. 61

9. Mai

1922

"?ie ?"".!^"6skarten. Mieteinigungsämter. - Wohnsitz der Lehrpersonen außerhalb ihres Dienstortes.

h xft s öer l^ent®c&u[e nn Haag. Errichtung von Gebäuden, in der Nähe der Bahn. Gebühren für Zeugen und Sachverständige. Walzarbeiten.j,.Dienstnachrichten. Feldbereinigungen Heuchelheim und Treis an der Lumda.

Bekanntmachung,

betreffend die Listen für die Quittungskarten. Vom 20 April 1922

Das Aeichsversicherungsamt hat zur Entlastung der Träger der Invalidenversicherung bestimmt, dah die Statistik über die ausgestellten neuen Quittungskarten für Selbflversicherer (Vor­druck B) bis auf weiteres nicht mehr fortgeführt werden sollen und daß Nachweisungen über die ausgestellten Quittungskarten Ar. l für Selbstversicherer (Vordruck B) der Aechnungsslelle des Reichsversicherungsamtes nicht mehr einzureichen sind Dem- gemäs) werden auch die Quittungskarten-Ausgabestellen von der Verpflichtung, besondere Listen über diese Quittungskarten zu führen und den Landesversicherungsanstalten einzureichen ent­bunden.

Die §§ 89 und 90 der Dienstanweisung für die mit der Aus­stellung und dem Umtausch der Quittungskarten beauftragten Stellen vom 7. März 1912 werden daher wie folgt abgeändert:

§ 89. Die Ausgabestellen für die Quittungskarten haben über die für unständig Beschäftigte ausgestellten Quittungskarten Listen nach dem in der Anlage II abgedruckten Muster zu führen.

Die Listen sind nach dem Alphabet der Versicherten anzulegen und fortlaufend zu führen.

§ 90. Mit Beginn eines jeden Kalenderjahres sind die Listen für die gelben Quittungskarten mit neuer Aummerfolge anzulegen.

Darmstadt den 20. April 1922

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

B e t r.: Wie oben.

An die örtlichen Zahlstellen der Invalidenversicherung der Gemeinden des Kreises.

Auf obige Bekanntmachung weisen wir Sie hin und emp­fehlen, die Dienstanweisung entsprechend zu ändern.

G i e st e n, den 26. April 1922.

Kreisamt Giesten (Versicherungsamt). I. V.: Dr. Hest.

Bekanntmachung,

die Mieteinigungsämter betreffend. Vom 20. April 1922.

In Aenderung der Bekanntmachung vom 29. Aovember 1921 Darmstädter Zeitung Ar. 282 vom 8. Dezember 1921 wird für die Vorsitzenden und Schriftführer der Mieteinigungsämter niit Wirkung vom 1. April 1922 ab folgende Aufwandsentschädi­gung festgesetzt:

1. Grundgebühr:

a) für den Vorsitzenden 50 Mark

b) für den Schriftführer 40 Mark.

2. Zuschläge:

a) für den Vorsitzenden: Für die angefangene zweite und jede folgende Sihungsstunde 10 Mark, bis zum Höchst- betrage von 100 Mark,

b) für den Schriftführer: Für die angefangene zweite und jede folgende Sitzungsstunde 8 Mark, bis zum Höchst- betrage von 80 Mark.

Darmstadt, den 20. April 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Betr.: Wie oben. -----

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises zur Kenntnisnahme und Aachachtung vorstehender" Bekannt­machung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft.

Giesten, den 2. Mai 1922.

Kreisamt Giesten. I. V.: Dr. H e st./

Betr.: Wohnsitz der Lehrpersonen austerhalb ihres Dienstortes.

An die Schulvorstände des Kreises.

Es ist uns umgehend mitzuteilen, welche Lehrpersonen außer­halb ihres Dienstortes wohnen, und aus welchen Gründen dies der Fall ist.

Fehlberichte sind nicht zu erstatten.

Giesten, den 4. Mai 1922.

__________Kreisschulamt Giesten. I. D.: Hemmerde._________ B e t r.r Besetzung von Lehrerstellen an der deutschen Schule

im Haag.

An die Schulvorstände des Kreises.

Die deutsche Schule im Haag sucht einen seminarisch gebil­deten Lehrer, der insbesondere auch imstande wäre, den Zeichen­

unterricht in allen Klassen zu erteilen. Die Stelle kann sofort an­getreten werden. Die näheren Bedingungen sind durch das Lan­desamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegen­heiten, zu erfahren.

Wir empfehlen Ihnen, etwaige Interessenten auf vorstehendes hinzuweisen. Die Meldungen sind bei uns zur Weitergabe an das Landesamt für das Bildungswesen einzureichen.

Giesten, den 4. Mai 1922.

________Kreisschulamt Giesten. 3, V.: H e m m erde.________ B e t r.: Errichtung von Gebäuden in der Aühe der Bahn.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In letzter Zeit sind mehrere Fälle vorgekonunen, in denen Gebäude in der Aähe von Eisenbahnlinien unter Aichteinhaltung der nach Artikel 38 der allgemeinen Bauordnung vorgeschriebenen Mindestentsernungen bereits angefangen oder gar fertiggestellt waren, bevor unsere Genehmigung erteilt war. Zur Vermeidung der sich daraus ergebenden Aachteile wollen Sie dafür Sorge tragen, dast mit der Errichtung solcher Gebäude sowie allen sonstigen baulichen Anlagen an einer Eisenbahnlinie erst dann begonnen wird, tvenn unsere Genehmigung vorliegt.

Giesten, den 1. Mai 1922.

____________Kreisamt Giesten. I. D.: Welcker.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige.

Aach Artikel 59 des Gesetzes, die Dertvaltungsrechtspflege betresfend, vom 8. Juli 1911 erhalten die Zeugen und Sachver­ständigen Gebühren nach Maßgabe der für die Prozeßordnungen gültigen Gebührenordnungen.

Wir machen deshalb auf das Gesetz, betreffend Aenderung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, vom 10. März 1 922 (RGBl. S. 241) aufmerksam.

Die neue Fassung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige lautet, wie folgt:

Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.

§ 1.

In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die Zivilprozeßordnung, die Strafprozestordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, erhalten die Zeugen und Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe der folgenden Be­stimmungen.

§ 2.

Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumnis im Betrage von einer bis zu fünfzehn Mark auf jede angefangene Stunde.

» Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren. Ob eine Erwerbs­versäumnis siattgefunden hat, ist nach freiem Ermessen unter Be­rücksichtigung der Lebensverhältnisse und der regelmäßigen Er­werbstätigkeit des Zeugen zu beurteilen.

Personen, welche durch einfache Handarbeit, Hanbwerksarbeit oder geringeren Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die Versäumnis eines Erwerbes nicht slattgesun- den hat.

§ 3..

Der Sachverständige erhält für seine Leistung eine Vergütung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis im Betrage bis< zu zwanzig Mark für jede angefangene Stunde. Ist die Leistung besonders schwierig, so darf der Betrag bis zu dreißig Mark für jede angesangene Stunde erhöht werden.

Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsver­hältnisse des Sachverständigen zu bemessen.

Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorberei­tung des Gutachtens verwendeten Kosten sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge zu vergüten.

§ 4.

Besteht für die aufgetragene Leistung ein üblicher Preis, so ist dem Sachverständigen auf Verlangen dieser und für die austerdeni slattfinbenöe Teilnahme an Terminen die im § 3 2lbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geregelte Vergütung zu gewähren.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Sachverständigen auf die Teilnahme an Terminen, so erhält er lediglich die im § 3 be­stimmte Vergütung.