Ausgabe 
9.3.1922
 
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sucht, bei deren Aufstellung gedruckte Formulare, die bei Wilhelm Klee in Gießen zu haben sind, zu benuhen.

Gießen, den 4. März 1922.

Kreisschulkommission Gießen. I. V.: He mm er de.

Bekanntmachung.

Detr.: Die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste.

Soweit unserer Verfügung vom 23. Januar 1922 Amts­verkündigungsblatt Ar. 16 vom 6. Februar 1922 noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung mit Frist von drei Tagen erinnert.

Gießen, den 6. März 1922. \ .'

Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Die landespvlizeiliche Prüfung des Entwurfs für die Herstellung des Entwurfs einer Laderampe auf dem Bahnhof Lich.

Plan und Bauwerksverzeichnis liegen in der Zeit vom 11. bis 18. März 1922 einschließlich zu jedermanns Einsicht auf dem Dürgermeistereibureau Lich offen.

Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit den­selben spätestens im Berhandlungstermin an Ort und Stelle Mittwoch, den 22. l. Mts., nachmittags 2,08 Ähr, vorzubringen.

Gießen, den 8. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Bet r.: Ansteckender Scheidekatarrh in A ö d g e n.

Änter dem Rindviehbestande der Gemeinde Rödgen ist der ansteckende Scheidekatarrh amtlich festgestellt. Es gelten die in nachstehender Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Maßgabe, daß die Dullen bis auf weiteres zum Sprung nicht zu gelassen werden dürfen.

Gießen, den 6. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Verordnung.

Detr.: Maßregeln zur Änterdrückung des ansteckenden Scheide­katarrhs des Rindviehs.

Aus Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 H des RDG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Dorschriften des Bundesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Grohh. Ministeriunrs des Linnern vom 29. März 1913 zu Ar. M. d. 3. H 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheiöekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßregeln für den Kreis Gießen angeordnet.

§ 1.

Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der frag­lichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Äntersuchung ein Tier als verdächtig er­kannt, so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet!zu betrachten, bis seine Änverdächtigkeit durch den Kreisveterinär­arzt fest gestellt wird.

8 2.

Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der poli-, zeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.

Wird solche erteilt, so sind die angeordneten Maßnahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ab­schlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden.

Als verdächtig sind den gleichen Maßnahmen zu unter­werfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke.

§ 3.

Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenvrtes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten.

§ 4.

Aach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben sowie der Stall- und Puhgeväte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Äeber- wachung vorzunehmen.

§ 5.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RDG. bestraft.

§ 6.

Das Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen mit Ausnahme derjenigen des § 3 für einzelne Orte ganz oder teil­weise entbinden.

Gießen, den 11. April 1913.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Druck der Brühl'sche« Universität«.Buch.

Dienstnachrichte» des Kreisamtcs.

3m Aachgang zu unserer Bekanntmachung vom 28. September 1920 bringen wir zur ösfentlichen Kenntnis, daß das Ministerium des 3nnern in Anbetracht der außerordentlich gestiegenen Lotterieunkvsten die Erhebung eines Zuschlags von 30 Pf. zu dem seitherigen Preis der Lose der 3. Reihe der 6. Geldlotterie des Hess. Roten Kreuzes und des Alice-Frauen-Dereins genehmigt hat. Der reine Lvspreis von seither 1,25 Mk. und die Aeichs- stempelabgabe von seither 25 Pf. betragen nunmehr: reiner Los­preis 1,50 Mk., Reichsstempelabgabe 30 Pf. Die Losbriefe der 2. Reihe werden noch zu dem seitherigen Preis vertrieben.

Das Ministerium' des 3nnern hat dem Stadtvorstand von Schotten die Erlaubnis erteilt, gelegentlich des im Juni d. Js. daselbst stattfindenden Zuchtviehmarktes eine Verlosung von Vieh, landwirtschaftlichen und häuslichen Gebrauchsgegenständen zu ver­anstalten: Ziehungstermin: 6. Juni 1922. Es dürfen bis zu 6000 Lose zu 5 Mk. das Stück (4,17 Mk. reiner Losepreis und 0,83 Cmt Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Wert der Gewinn­gegenstände muh mindestens 55 Prozent der Einnahme aus dem Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur Kenntnis der Beteiligten.

Gießen, den 3. März 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musik­werke, Luxuswagen und Luxusreitpferde.

Die Erhebung der Stempelabgabe

1. für Derkauss- und Wagautomaten,

2. sür automatische Kraftmesser

3. sür Automaten, die zur Änterhaltung des Publikums dienen,

4. alle in öffentlichen Wirtschaftslokalen aufgestellten Kla­viere oder sonstige Musikwerke, im Betrage von nunmehr 40 bis 160 Mark,

5. sür Luxuswagen und Reitpferde im Betrage von nunmehr 80 Mark

sür das Rj. 1922 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 912 Ähr auf dem Bureau der unterzeichneten Be­hörde, Zimmer Ar. 9, dahier zu entrichten ist.

Wer bis zum 31. März 1922 die Abmeldung der steuer­pflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Meiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet.

Die für das Rj. 1921 ausgestellten Karten sind Vvrzulegen.

Gießen, den 1. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis.

Gießen, den 3. März 1922.

Pvlizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n.

Bekanntmachung.

Detr.: Die Erhebung der Stempelabgabe für Fahrräder.

Die Erhebung des Stempels für Fahrräder für das Rech­nungsjahr 1922 findet von heute ab bis zum 31.März 1 922 an jedem Wochentage, vormittags von 9 bis 12 Äh r, bei uns, Erdgeschoß Zimmer Ar. 9, statt.

Wir fordern alle Besitzer von Fahrrädern auf, die Stempel­abgabe im Betrage von nunmehr 20 Mark während der oben­erwähnten Zeit unter Vorlage der Radfahrkarten zu entrichten, oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen, während derselben Zeit (s. § 18 Abs. 2 der Verordnung) Antrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen.

Anträge auf Befreiung sind vorzubringen:

1. für die Stadt Gießen bei dem Polizeiamt,

2. für die Landgemeinden des Kreises bei der Bürgermeisterei des Wohnorts.

Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß De- freiungsanträge, die nach dem 1. April 1 922 g e- stellt werden, keine Berücksichtigung finden können.

Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades im Laufe eines Jahres ausgibt oder verliert, oder, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr benuhen will, hat dies dem Kreisamt seines Wohn- oder Ausenthaltsvrtes spätestens zu dem in § 18 bezeichneten Zeit­punkt unter Vorlage der Raöfahrkarte anzuzeigen.

Es sind hiernach alle Fahrräder, die nicht ord­nungsmäßig abgemeldet sind, für das laufende Jahr abgabepflichtig, und zwar selbst dann, wenn sie nicht benutzt werden sollten.

Gießen, den 1. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

und Stttnbru&erei. R. Lange, Bietzen.