Ausgabe 
9.3.1922
 
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AmtZverlüMguilgsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch hie Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich. Nr. 32 ______________________9. März 1922

Znhalts»Aebersicht: "Bedeckung der Stuten. Verarbeitung von Brotgetreide, Gerste und Hafer auf Branntwein. Arbeitsmarkt und ?i?njurforge.Erledigung des Ausschreibens den Heinrich Wagner aus Großen-Buseck betreffend. Kinderarbeit in den gewerb- lichen Betrieben. Betermärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste. Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs für die Her­stellung des Entwurfs einer Laderampe auf dem Bahnhof Lich. Viehseuchen. Dienstnachrichten. Besteuerung der Klaviere, Auto­maten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. Erhebung der Stempelabgabe für Fahrräder.

Bekanntmachung,

betreffend Bedeckung der Stuten durch Landgestütsbeschäler.

Zur Verhütung der Ansteckung mit Beschälseuche haben wir angeordnet, dah alle Stuten, die im letzten Jahre angekauft oder eingetauscht worden sind, und ebenso alle auherhessischen Stuten nicht eher zu den Hengsten zugelassen werden dürfen, bis durch die Bescheinigung eines hessischen beamteten Tierarztes nach­gewiesen, daß die betreffende Stute als unverdächtig anzu­sehen ist.

D a r m st a d t, den 27. Februar 1922.

Hessische Landgestüts-Direktion: Schorle.

Bekanntmachung.

Detr.: Verarbeitung von Brotgetreide, Gerste und Hafer auf Branntwein.

Im Aachgang zu der im Amtsverkündigungsblatt Ar. 21 vom 14. Februar 1922 veröffentlichten Verordnung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft obigen Betreffs sind von der Ministerialabteilung für Ernährung und Landwirtschaft fol­gende Ausführungs-Verordnungen erlassen worden:

1. Die ausnahmsweise Verarbeitung von Brotgetreide, Hafer und Gerste auf Branntwein wird nur für solches Getreide zu­gelassen, das nach Gutachten einer sachverständigen amtlichen Stelle (Landw. Versuchsstation) oder eines amtlich zugelassenen Nahrungsmittel- oder Futtermittelchemikers zur menschlichen Er­nährung und ohne Anwendung besonderer Wiederaufbereitungs­verfahren auch zur tierischen Ernährung nicht mehr verwendbar ist.

2. Die Verarbeitungserlaubnis wird nur erteilt unter der Bedingung, dah der Hersteller des Branntweins an das Reichs­monopolamt für Branntwein einen von diesem festgesetzten und nach der Menge bemessenen Geldaufschlag "zahlt. Dis zur Be­kanntgabe des besonderen Aufschlags darf über den Branntwein von dem Brenner nicht verfügt werden. Falls der Brennerei­besitzer sich weigern sollte, den besonderen Aufschlag zu zahlen, ist der fragliche Branntwein zu dem derzeitigen Branntweinüber­nahmepreis an die Monopolverwaltung abzuliefern.

3. Bezüglich des Verfahrens werden folgende Bestimmungen getroffen:

Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist durch Ver­mittlung des zuständigen Kreisamts an die Abteilung für Er­nährung und Landwirtschaft beim Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu richten. Ihm sind beizufügen:

1. ein Gutachten über die Beschaffenheit des Getreides, für das die Derbrennungserlaubnis nachgesucht wird (vergl. obige Bedingung Ar. 1),

2. ein behördlicher Nachweis über die Jndentität des zum Verbrennen freizugebenden Getreides mit dem der Begut­achtung unterworfenen Getreide (siehe unter 1),

3. als Unterlage für die Berechnung des Geldaufschlages (vergl. obige Bedingung 2):

a) Angaben über die Art, Betriebsweise und erfiärte Jahreserzeugung der Brennerei (§§ 2, 3, 10 der Brenne­reiverordnung),

b) Angabe der genauen Menge des zu verarbeitenden Ge­treides und des dazu erforderlichen Malzes,

c) Angabe des für das Getreide und das Malz gezahlten Kaufpreises einschließlich Anfuhrkosten (durch Rechnun­gen belegt),

d) Angabe der Rohstoffkosten für 1 Liter Weingeist aus Getreide und Malz, errechnet aus den Kaufpreisen für Getreide und Malz sowie aus der Weingeistausbeute,

e) die zollamtlichen Verhandlungen über einen zur Er­mittlung der Weingeistausbeute vvrgenommenen Probe- brand.

Sollte das Probebrennen Schwierigkeiten bereiten, so kann die Festsetzung des besonderen Aufschlags erst nach beendetem Abtrieb der ganzen Rohstossmenge er­folgen: es muh daher in der Erlaubnis die Bedingung gestellt werden, dah nachträglich die gesamte aus Ge­treide und Malz erzeugte Weingeistmenge dem Aeichs- Monopolamt mitgeteilt wird.

f) Angabe des Dranntweinaufschlagsatzes der Brennerei (§ 13 des Monopolgesetzes),

g) Angabe der Notwendigkeit etwa beabsichtigter wieder-

1 Holter Abtriebe (§§ 168 ff. der Drennereivero rduung).

Anträge sind unter Beachtung vorstehender Ausführungs­bestimmungen bei dem zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

G i e h e n, den 7. März 1922.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Draun.

Detr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung geben wir Ihnen zur Kennt­nis mit der Auflage, die Interessenten entsprechend zu bedeuten.

G i e h e n, den 7. März 1922.

Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun.

Detr.: Arbeitsmarkt und Erwerbslosenfürsvrge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehenden Auszug aus dem Erlah des Herrn Reichs- ministers vom 18. Februar 1922, X (111C) 1634/22, teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit:

1.Die Unternehmungen der Produktiven Crwerbslosensür- forge, die noch im Gange sind, müssen darauf geprüft werden, ob sie nach der Lage des Arbeitsmarktes z. Z. noch unbedingt erforderlich sind. Aeue Mah- nahmen dürfen nur ausnahmsweise eingeleitet werden, und in Bezirken, in denen die Zahl der unter­stützten Erwerbslosen 3 vom 1000 der Einwohner nicht er­reicht, jedenfalls nur d a n n, wenn die bestimmte Aussicht besteht, dah die Arbeitskräfte aus anderen härter be­troffenen Bezirken entnommen werden können.

2. Es ist an dem Grundsätze festzuhalten, dah nur Maßnahmen als würdig der Förderung anerkannt werden, die min­destens 20 Erwerbslose durchschnittlich beschäftigen und nicht weniger als 1000 Erwerbslosentagewerke umfassen. Bis auf weiteres dürfen nur noch Personen zu den Aotstands- arbeiten zugelassen werden, die unmittelbar vorher bereits wenigstens 4 Wochen lang unterstützt worden sind. Dieser Grundsatz soll soweit als möglich auch für die schon int Gange befindlichen Aotstandsarbeiten Anwendung finden. Der wiederholt nachdrücklich empfohlene Wechsel in der Belegschaft wird die Gelegenheit dazu geben. Bei neu ein­zuleitenden Notstandsarbeiten muh er ausnahmslos Anwendung finden.

3. 3tt Zukunft dürfen Maßnahmen nicht mehr gefördert wer­den, wenn der Antrag auf die Förderung nicht spätestens vier Wochen nach Beginn der Arbeit gestellt wird. Dieser Grundsatz kann auf Maßnahmen, für die der Antrag auf Anerkennung jetzt bereits in Vorlage gebracht ist, naturgemäß keine Anwendung finden. Anerkennung für Maßnahmen, mit deren Ausführung vor dem 1. Juli 1921 begonnen worden ist, werden insoweit nicht mehr aus­gesprochen, als die Ausführung vor dem 1. Juli 1921 liegt. Auf Grund der Verfügung des Ministeriums für Arbeit UtröWi.t chaft vom 1. März 1922 zu Nr. M. A W. 4546 empfehlen wir Ihnen, über etwa bereitgestellte größere Unternehmungen, deren Inangriffnahme für den Fall einer einsetzenden starken Arbeitslosigkeit beabsichtigt ist, unter Bezeichnung der einzelnen Unternehmungen spätestens bis zum 18. dieses Monats zu be­richten.

Fehlbericht nicht erforderlich.

Giehen, den 6. März 1922.

Kreisamt Giehen. 3. D.: Schmidt.

Bekanntmachung.

Detr.: Den Heinrich Wagner aus Grohen-Duseck.

Unfer Ausschreiben vom 21. Dezember 1921 und 20. Januar 1922 nehmen wir als erledigt hiermit zurück.

Gießen, den 4. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Detr.: Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises Giehen.

Die Berzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder sind bis spätestens I.Wai lsd. Js. einzureichen.

Zur Erleichterung der Prüfung dieser Verzeichnisse wird er=

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