Ausgabe 
9.1.1922
 
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§ 5 der Ortssatzung vom 28. Januar 1890 wird ausgehoben.

An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Wiegegebühren werden auf Grund eines nach Ar­tikel 187 der LGO. zu erlassenden Gebührentarifes erhoben.

§ 6 wird geändert wie folgt;

Sogleich nach slattgefundener Wiegung sind die ver­fallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister zu entrichten." Dorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Derkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft."

Lumda, den 2. Januar 1922. »

Bürgermeisterei Lumda. Schultheiß.

Gebührentarif.

Für die Benutzung der Gemeindeviehwage werden mit Ge­nehmigung hessischen Ministeriums des Innern folgende Ge­bührensätze erhoben: r '

1. für Kleinvieh, wie Schweine, Kälber, Schafe

und Ziegen, das Stück...... 2, Mk.

2. für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw., das Stück . . . ...... 3, Mk.

3. für andere Gegenstände, als Heu, Stroh, Frucht,

Kartoffelil usw., bis zu 10 Zentner .... 2, Mk.

für jeden weiteren Zentner 0,10 Mk.

Lumda, den 2. Januar 1922. i

Bürgermeisterei Lumda. Schultheiß.

Bekanntmachung.

Sn der Zeit vom 15.31. Dez. 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden:! einzelner gestrickter Kinöerhandschuh, 1 Pelzmütze, 1 Pelz, 1 Armstauche, 1 Geldmäppchen mit Inhalt, ein Schreibmäppchen, 1 Schirm, 1 Paar Kinderschuhe, 1 Reues Testament 1 Kettenarmband, 1 Kopierrahmen mit Platte, 1 einzelner Kinderstiefel, 1 einzelner Kinderschuh, 1 Strick­zeug 1 Kneifer, 1 Portemonnaie, 1 Geldmäppchen mit Inhalt:

verloren: 1 dunkelblaues Portemonnaie mit Inhalt, 1 rotes Erkennungszeichen (Probenummer T. 0.4454), 1 einzelner weißer Kinderhalbschuh, 1 schwarze Tasche mit Handtasche, - 1 braune Geldbriestasche (Inhalt 300 Mk.), 1 grünliches Herrenportemonnaie mit 180 Mk., 1 Herrenüberzieher und Regenschirm, 1 dunkelgrünes Portemonnaie mit Papier- geld, 48 Mark in Papiergeld.

DiHmpfängsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an ledem

Wochentag von 1112 Ahr vormittags und 45 Ahr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Rr. l, erfolgen.

Gießen, den 3. Januar 1922.

Polizeiamt Gießen. Lautesch läger.

Bekanntmachung.

Betr.: Rodelbahnen.

Wir sind veranlaßt, nachstehende Poltzeiverordnung erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 6. Januar 1922.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Potizei-Beror-nung.

Das Rodeln im Kreise Gießen betreffend.

Auf Grund des Artikels 78 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 wird nach Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Gießen mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1911 zu Rr. M. d. I. 969 verordnet, was folgt:

§ 1 Auf allen Rodelbahnen im Kreise Gießen dürfen nur Rodelschlitten, die mit höchstens zwei Personen beseht sind be­nutzt werden. Bobsleighs sind unbedingt ausgeschlossen. Ebenso ist das Aneinanderhängen mehrerer und das Benutzen schad­hafter Rodelschlitten verboten.

§ 2. Das Rodeln auf sämtlichen Kreisstrahen des Kreises sowie das Kreuzen chauffierter Fahrbahnen mit Rodelschlitten ist verboten. .

Weitere Verbote können vom Kreisamt und Polizeiamt Guetzen nach Bedarf erlassen werden.

Die Bekanntmachung solcher Gebote erfolgt im Amtsoer­kündigungsblatt.

§3. Innerhalb der Stadt Gießen und der Ort­schaften des Kreises ist das Rodeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere auf deren Fußsteigen, gänzlich verboten.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe'bis zu 30 Mark bestraft. Desgleichen werden Eltern, Vormünder und andere Personen, deren Aufsicht Kinder unter 12 Jahren anvertraut sind, auf Grund des Ar­tikels 44 des Hessischen Polizeistrasgesehbuches wegen Zuwider­handlungen ihrer Pflegebefohlenen zur Verantwortung gezogen, falls sie es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen.

§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft.

Gießen, den 12. Januar 1911.

Kreis amt Gießen. S. V.: Weicker.

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