Ausgabe 
9.1.1922
 
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für die proviiMidirettion Gberhefle» und für dar ttreiraint Giehen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 5 9. Januar 1922

Jnhalts-Aebersicht: Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft. - Allgemeine Ortskrankenkasse und Land­krankenkasse des Kreises Giehen. - Durchführung der Nacheichung. Ausführung des Art. 21 des Volksschulgesetzes. Pflegekinder. - Pflanzung vomObstbäuinen. - Winterbekämpsung der Stechmücken oder Schnaken. - Das Faselwesen. - Dienstnachrichten. Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Bemeindeviehwage zu Lumda. Befunden, verloren. Rodelbahnen.

Bekanntmachung.

In Rr. 300 und 301 des Deutschen Reichsanzeigers vom 23. und 24. Dezember 1921 befindet sich eine Bekanntmachung des Aeichsministers für Wiederaufbau über die Vorprüfung von An­trägen der Geschädigten durch Interessenvertretungen vom 20. Dezember 1921, die sich aus die Regelung der Schadenser-sah- ansprüche für Kriegs-, Derdrängungs- und Kvlvnialschäden be­zieht: ferner eine Ausführungsbestimmung des gleichen Ministe­riums von demselben Datum auf Grund des § 70 der Entschä­digungsordnung vom 30. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 1046).

Da der Abdruck zu grohen Daum in Anspruch nehmen würde, machen wir die Interessenten in dieser Weise hierauf aufmerk- sam. Die Interessenvertretungen der einzelnen Geschädigten sind sicherlich im Besitz der Bestimmungen und ivird empfohlen, sich gegebenenfalls dorthin zu wenden.

Darmstadt, den 2. Januar 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Allgemeine Ortskrankenkasse und Landkrankenkasse des Landkreises Giesten.

Auf Grund des Aeichsgesehes vom 14. Dezember ds. Js. über Bcrsicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Grundlöhne in der Krankenversicherung ist für unsere Kassen der Grundlohn von 30 auf 60 Mark täglich erhöht worden, und es treten ab 1. Januar 1922 an Stelle der bisherigen gemäß §§ 19 bzw. 26 und 48 bzw. 55 der Satzungen festgesetzten Grundlöhne und Bei­träge die folgenden neuen Grundlöhne und Wvchenbeiträge in Kraft: ________

Stufe

Tagesverdienst

M

Iahres- verdienst- grenze

JC

Brund- * lohn

Wochen- beitrag

Invaliden­versicherung

Klaffe

Wochen­beitrag

Jl

A

bis 3,33

1000

3,-

1,17

A

3,50

BI

von 3,34 bis 6,66

2 000

6,-

2,34

l ß

4 50

BII

6,67 10,-

3 000

10,-

3,90

1

C

10,01 16,66

5 000

16,-

6,24

C

5,50

D

16,67 23,33

7 000

22,-

8,58

D

6,50

E

23,34 30,-

9 000

30,-

11,70

E

7,50

F

30,01 40,-

12 000

40,-

15,60

F

9,-

G

46,01 50,-

15 000

50,-

19,50

G

10,50

H

50,01 60,-

üb. 15000

60,-

23,40

H

12,-

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Einkommen bis zu 40 000 Mark jährlich, haben, sind innerhalb einer Woche von den Arbeitgebern bei den zuständigen Melde­stellen anzumelden.

Gleichzeitig werden alle Arbeitgeber von Versicherten auf­gefordert, innerhalb 8 Tagen unseren Ortsstellen die am 1. Januar 1922 gezahlt werdenden Löhne in bar und Sachbezügen zu melden, damit eine einwandfreie Zuteilung der Versicherten in die neuen Lohnstufen vorgenommen werden kann. Gegen die Säumigen wird mit Strafe vvrgegangen.

Gießen, den 27. Dezember 1921.

Die Vorstände.

Betr.: Versicherungspflicht, Dersicherungsberechtigung und Grundlöhne.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf obige Bekanntmachung weisen wir Sie hin, und empfehlen, diese ortsüblich bekanntgeben zu lassen.

Giehen, den 2. Januar 1922.

Kreisamt Giehen (Dersicherungsamt). 3. V.: Dr. Heh.

Betr.: Die Durchführung der Racheichung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post übersenden wir Ihnen ein Ausschreiben des Landes-Arbeits- und Wirtschastsamtes vom 15. v. Mts.

zur Kenntnis, genauen Beachtung und Bedeutung der 3nter- essenten.

Wir kommen bei der Racheichung im nächsten Jahre aus das Ausschreiben zurück.

Giehen, den 3. Januar 1922.

Kreisamt Giehen. I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

D e t r.: Die Ausführung des Art. 21 des Dolksschulgesetzes.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns bis zum 1. März l. Js. die­jenigen Schüler und Schülerinnen zu bezeichnen, auf die der Art. 21 des Dolksschulgesetzes Antvendung findet.

Fehlberichte sind nicht zu erstatten.

E i e h e n, den 4. Januar 1922.

Kreisschulkommission Giehen. 3. V.: Hemmerde.

--------- '

Betr.: Pflegekinder unter 6 Jahren. Z

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an die Einsendur^der Lleberwachungsbogen, soweit noch nicht geschehen.

Giehen, den 4. Januar^4922.

Kreisamt Giehen. 3. D.: Weicker.

Vetr.: Pflanzung von Obstbäumen. Z

An die Bürgermeistereien der Landgem^mden des Kreises.

Soweit unserer Verfügung von 2^tNezember 1921 (Amts­verkündigungsblatt Rr. 175 vom 6. ^Dezember 1921) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit, ihr^Crledigung mit Frist von 8 Tagen erinnert. I

Giehen, den 3. Januau^922.

Kreisamt Giehen. 3. V.: Weicker.

Betr.: Winterbekämpfung der Stechmücken oder Schnaken.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Soweit unserer Verfügung vpäi 20. September 1921 Amts­verkündigungsblatt Rr. 137 V noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung njiv^Frist von 8 Tagen erinnert.

Giehen, den 3. Januar 1922.

Kreisamt Giehen. 3. V.: Welcker.

Betr.: Das Faselwesen: hier: die Führung der Sprungregister. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, dah die gemäh Artikel 14, Absatz I des Gesetzes, das Faselwesen betreffend, vom 20. August 1920, von den Faselhaltern durch Ihre Vermittlung einzureichenden beglaubigten Auszüge aus den Sprungregistern für das abgelaufene Jahr spätestens bis zum 31. ds. Mts. bei uns in Vorlage gebracht werden.

Giehen den 5. Januar 1922.

Kreisamt Giehen. 3. V.: Schmidt.

Dicnstnachrichten des Kreisamtcs.

3n der Gemeinde Brungershausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Schutz- und Sperr- mahregeln sind ungeordnet.

Das Ministerium des 3nnern hat dem Dlinöenbeschäftigungs- verein für Darmstadt und LImgegend, E. D in Darmstadt, die Erlaubnis erteilt eine Verlosung von Gebrauchsgegenständen (Korb- und Dürstenwaren) zu veranstalten. Es dürfen bis zu 5000 Lose zu 1 Mark (einschließlich Reichsstempelabgabe) das Stück ausgegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist in der Pro­vinz Starkenburg gestattet. Ziehungstermin: Mitte Februar 1922.

Bekanntmachung.

Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Lumda.

Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lumda wird nach Anhörung des Dürgernreisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt: .