Ausgabe 
8.9.1922
 
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Ist der Kommunalverband bis zu diesem Tage nicht im Be- ' sitze der veranlagten Liste, so bleibt es dem Kommunalverband Vorbehalten, das Liefersoll der einzelnen Erzeuger selbst fcstzu- setzen und diesen fristgemäss bekannt zu geben. Die hierdurch den Kommunalverbänden entstehenden Kosten haben die Gemein­den zu ersetzen.

§ 10 (z u § 4 Abs. 4 des Reichsgesehes).

Beschwerden gegen die Festsetzung des Liefersvlls nach § 4 Abs. 4 des Reichsgesetzes sind binnen einer Ausschlutzfrist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Liesersolls bei dem zuständigen Kommunalverband zu erheben. Aach Ablauf dieser Frist gilt das mitgeteilte Liefersvll als endgültig festgesetzt.

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen' die Festsetzung des Liefersolls ist für jeden Kommunalverband ein Ausschutz zu bilden, der besteht:

1. aus einem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter;

2. aus vier Erzeugern, bei deren Auswahl die verschiedenen Grützen der Betriebe innerhalb des Kommunalverbandes angemessene Vertretung finden sollen;

3. aus zwei Verbrauchern.

Die Landwirtschaftskammer hat den Kommunalverbänden ent­sprechende Erzeuger für die Ausschüsse in Vorschuss. zu bringen.

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter in gleicher Zahl sind von dem Kreisausschuß zu wählen. Insofern mehrere Kreise zu einem Kommunalverband vereinigt sind, be­stimmt das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft,'in . welcher Zahl die einzel­nen in Betracht kommenden Kreisausschüsse bei der Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter zu beteiligen sind.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst; hierzu hat der Vorsitzende des Kommunalverbandes alsbald nach der Wahl der Ausschutzmit­glieder diese zu einer Sitzung zusammenzuberufen.

Der Ausschuß ist beschlutzfäh-ig, wenn autzer dem Vorsitzen­den 4 Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende hat die Sitzung zu berufen und zu leiten. Die Be­schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stiminen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ergeb­nisse der Beschlußfassung sind in einem Protokoll niederzulegen.

Der Kommunalverband hat dem Ausschuß und dessen Vor­sitzenden Räumlichkeiten und Personal zur Erledigung, der dem Ausschuß bestimmungsgemäß übertragenen Aufgaben zur Ver­fügung zu stellen, und die durch die Tätigkeit des Ausschusses entstehenden Kosten zu.tragen.

(Schluß folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Bekamrtmachmrg.

Betr.: Böswillige Zertrümmerung von Hochspannungsisolatoren an der 20 OOO-Volt-Fernleitung zwischen Großen-Linden und Leihgestern.

Am Sonntag, den 27. d. M traten plötzlich auf der obigen Fernleitungsstrecke Störungen auf. Es wurde festgestellt, daß Hoch?- spannungsisolatoren in der Rühe der Transformations-Station Leihgestern II und an der Straßenkreuzung der Straße nach Lang- Göns durch Steinwürfe mutwillig zertrümmert worden waren, so daß hierdurch ein Mastbrand veranlaßt wurde. Durch diese mutwillig Hervorgerufenen Störungen sind große Verluste an Strom entstanden. Für die Ermittlung eines Täters ist eine Be­lohnung von 1000 Mark ausgesetzt, die dann zur Auszahlung kommt, wenn der Täter bestraft und das Urteil rechtskräftig ge- 'worden ist.. *

Gießen, den 1. September 1922.

___________Kreisamt Gießen. 2. V.: Welcker.___________

Bekanntmachung.

Die Sperrung der Kreisstraße am Ortsausgang von Bersrod nach> Beuern wird aufgehoben.

Gießen, den 4. Septeinber 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmer ^e.__________

Betr.: Wohnungsbeschlagnahme.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen, bei Wohnungsbeschlagnahmen den § 6 der Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 ausreichend zu beachten.

Gießen, den 28. August 1922.

____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.____________

Bekanntmachung.

Betr: Die Vollstreckung von Räumungsurteilen.

Auf Grund Ermächtigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu Rr. 217. 21. W. 18 934 vom 26. August t> 3 wird die Geltungsdauer unserer Anordnung vom 27. Mai 1921 A. V. Bl. Ar. 77 vom 31. Mai 1921 bis zum 30. Hum 1923 erstreckt.

Gießen, den 1.September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Heß.

Betr.: Ausstellung der Urlisten derjenigen Personen, weiche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Ministerium der Justiz Hai aus Anlaß der Abände­rungen, die das Gerichtsverfassungsgesetz in den Bestimmungen über die Bildung der Schöffen- und Geschworenengerichte in den letzten Jahren erfahren, hat, sein Amtsblatt Ar. 1 vom 12. Juni 1879 aufgehoben und: Durch ein neues Amtsblatt Ar. 14 vom 11. August 1922 ersetzt. Wir lassen Ihnen je einen Abdruck dieses Amtsblatts demnächst zugehen und 'weisen noch besonders dar­auf hin, daß jetzt auch Frauen, sofern sie die in Artikel 17 des Hessischen 21.®. G. V. G. bzw. in den §§32 bis 35 G. V. G. aus­gestellten Voraussetzungen erfüllen, in den Ausschuh gewählt werden können.

Mit Rücksicht darauf, daß die Urlisten bis spätestens 15. Oktober an das Amtsgericht eingereicht und vorher eine Woche lang auf der Bürgermeisterei offengelegt werden müssen, und daß die Aufnahme der Frauen in die ülrliste, die jetzt erst­malig zu erfolgen hat, erhebliche Arbeit verursachen wird, ver­anlassen wir Sie Hierdurch, die Vorarbeiten alsbald in Angriss zu nehmen. Bis zum 15. Oktober erwarten wir Ihren Bericht, daß die Urlisten an das zuständige Amtsgericht abgesandt sind.

Gießen, den 6. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Durch Verfügung des Ministeriums für Arbeit und Wirt­schaft zu Ar. M. 21. W. 2918 vom 19.8.1922 ist die Abhaltung eines Autzviehmarktes in Gießen am 12. September genehmigt worden.

Die für den Markt geltenden Polizeivorschriften sind in der Polizeiverordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Auy- viehmarktes in Gießen betr. vom 16.8.1922 (abgedruckt in Ar. 91 des Amtsverkündigungsblattes vom 22.8.), enthalten.

3in übrigen verweisen wir auf die Bekanntmachung des Polizeiamts vom 7. d. Mts.

Gießen, den 7. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Abhaltung des Autzviehmarktes in Gießen.

I.

Alle vor dem Markttage bei Tage auf dem Landwege ein- trefjenden Tiere sind zu der Untersuchungsstelle am Promenade,r- haus östlich der Lahnbrücke zu verbringen. Bevor die Tiere dort amtstierärztlich untersucht sind, dürfen sie nicht eingestallt werden.

II.

Der Auftrieb beginnt um 71/2 Uhr vormittags.

Aach 10 Uhr vormittags werden Tiere nicht mehr zugelassen.

Die Untersuchung beginnt um 8 Uhr Vormittags und endigt 10 Uhr vormittags.

(Vergleiche §2 der Polizeiverordnung vom 16.8.22.)

Gießen, den 7. September 19221

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

/ Bekauutmachnug.

Betr.: Abhaltung des Autzviehmarktes in Gießen.

I.

Die gemäß § 2 b der Polizeiverordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Autzviehmarktes in Gießen betr., vom 16. 8. 1922 von uns zu bezeichnende Stelle, an welcher alles vor dem Marktlage bei Tage auf dem Landwege ankom­mende Vieh zur Untersuchung zu bringen ist, befindet sich bis auf weiteres bei dem Promenaöenhaus am Ostende der Lahnbrücke.

II.

Gemäß §9 der genannten Polizeiverordnung fordern wir hierdurch alle Besitzer von Einstellstallungen, die zur Aufnahme von Marktvieh bereitgehalten werden, zur Anmeldung bei dem Polizeiamt bis zum 10. September aus.

Diese Gastflallungen müssen nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Kreisamts Gießen vom 26.12.1913 (Ar. 102 des Kreisblattes für den Kreis Gießen vom 30.12.1913) her- gerichtet sein und sind nach jedem Markt entsprechend § 9 Abs. 3 der eingangs erwähnten Polizeiverordnung zu behandeln.

Das Vieh, das in denselben eingestellt wird, ist unverzüglich dem Polizeiamt schriftlich unter Angabe des Einstellers, der Stückzahl und Gattung des Viehes zu melden.

Gießen, den 6. September 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Vuch» und Steinfcrudurci. R. Lauge, CSitften.