AllltrverkiiMgungzblatt
für die Proviilziaidirettion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich.
Nr. 86 8. September 1922
JnhaltsoAebersicht: Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide. — Zertrümmerung von Hochspannungsisolatoren. — Straßen- sperrung. — Wohnungsbeschlagnahme. — Vollstreckung von Näumungsurteilen. — Aufstellung der Urlisten derjenigen Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können. — Nutzviehmarkt in Gietzen.
2l»issühru«gsverorduttng
zu dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922. Vom 21. August 1922.
Auf Grund der §§ 46, 47 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vvm 4. Juli 1922 (RGVl. S. 549) wird angeordnet:
§ 1.
Kommunal verband ist der Kreis, oder im Falle nach § 47 Absatz 2 des Reichsgesetzes mehrere Kreise zu einem Kom- munalverband vereinigt sind, die Vereinigung dieser' Kreise.
Gemeinde ist jeder im Sinne des Artikels 1 der Städte- und der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 (Regierungsblatt Seite 367 ff„ 443 ff.) gebildete Verband.
Zuständige Behörde ist das Kreisamt. ■
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzial- ausschutz, der im Deschlutzverfahren entscheidet. Er kann von dem Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht oder nur teilweise stattgegeben wird, Gebühren und Ersatz der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Derwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Regierungsblatt S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Derwaltungsstreitverfahren betreffend, vvm 23. März 1912 (Regierungsblatt S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dah für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Provinzialausschutz mit der Angelegenheit besaht wird, und die Sätze des § 4 auf die Halste ermäßigt werden.
§ 2.
Wird nach § 47 Absatz 2 des Reichsgesetzes für mehrere Kreise ein Kommunalverband gebildet, so ist für diesen ein V e r- bandsausschuh zu bestellen.
Dieser hat zu bestehen: ■ <
1. aus den Kreisdirektoren der beteiligten Kreise als Vorstand;
• 2. aus je 2 Vertretern dieser Kreise, die nebst je einein Ersatzmann von jedem Kreisausschuh aus seiner Mitte zu wählen sind, als Mitgliedern.
1 Gehört eine der Städte mit über 20 000 Einwohnern einem derartigen Kommunalverband an, so Hat deren Oberbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter in dem Verbandsausschuh Sitz und Stimme.. । (
Der Verbandsausschuh ist beschlutzfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Kreise sind besagt, gegen die Beschlüsse des Verbandsausschusses binnen einer Aus- schlußfrist von einer Woche die Entscheidung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Exnährung und Landwirtschaft, anzurufen; deren Entscheidung ist endgültig.
Den Vorsitz in dem Derbandsausschuh und in dessen Vorstand führt der dienstälteste Kreisdirektvr, der auch die lausenden Geschäfte am Sih des Kommunalverbandes zu führen hat; stellvertretender Vorsitzender ist der nächstülteste Kreisdirektor.
Der Vorsitzende vertritt den Kommunalverband gerichtlich und außergerichtlich. Er bereitet die Beschlüsse des Derbands- ausschusses vor und führt sie aus. Er trifft die zur Durchführung der Ausschußbeschlüsse, sowie die zur Verwaltung und Regelung der Derbandsangelegenheiten erforderlichen Verfügungen mit Aechtswirkung für den Kommunalverband. Die Kreis- und Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Beschlüssen des Verbandsausschusses und den Anordnungen des Vorsitzenden zu entsprechen. " (
Die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des Kommunalverbandes erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreise nach Maßgabe der Beschlüsse des Derbandsausschusses unter anteiliger Verteilung nach der Devölkerungszisfer der letzten Volkszählung aufzubringen.
Ueberschüsse und Verluste werden auf die beteiligten Kreise nach Maßgabe der DJchlüsse des Verbandsausschusses verteilt,
§ 3 (zu § 4 des Reichsgesehes).
Die den Kommunalverbänöen aufgcgebene Lieferpflicht (Um- lagesoll) ist von diesen vorbehaltlich der Bestimmungen im § 6 auf die einzelnen Gemeinden des Kommunalverbandes unterzuverteilen. Die Verteilung des Umlagesvlls auf die Genwinden erfolgt nach Maßgabe der landwirtschaftlich genutzten Fläche
der einzelnen Gemeinde; als landwirtschaftlich genutzte Fläche in diesem Sinne haben zu gelten: Ackerland, Wiesen, Weinberge, Baumgrundstucke und Gärten, insoweit sie nicht als mit der Ho; reite verbundene Hausgärten anzusehen sind; Viehweiden und Hutungen haben bei der Heranziehung außer Betracht zu bleiben, es sei denn, daß es sich um Weiden handelt, die früher Ackerland oder Wiesen waren und erst in den letzten Jahren als Weiden in Benutzung genommen wurden. Bei der Festsetzung des Lieser- svlls d.r Gemeinden ist auch der Zahl der umtagepflichtigen Betriebe, den Bodenverhältnissen, der Zahl der Selbstversorger und dem durchschnittlichen Erntestand der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in den einzelnen Gemeinden Rechnung zu tragen.
Von den Grundsätzen des Absatzes 1 abweichende Festsetzungen bedürfen der Genehmigung unserer Abteilung für Ernährung und. Landwirtschaft.
§ 4 (z u § 4 des Reichsgesehes).
Die Gemeinden haben ihr Liefersoll aus die Erzeuger zu verteilen, wobei Betriebe von nicht mehr als 5 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche mit einem Liefersoll nicht belastet werden dürfen. > i
Für die Festsetzung des Liesersolls der einzelnen Erzeuger ist in erster Linie die Größe der Betriebe maßgebend; ferner ist bei der Festsetzung den Bodenverhältnissen, der Zahl der in den Betrieben vorhandenen Selbstversorger, Altenteiler und Deputanten, sowie dem durchschnittlichen Erntestand des betreffenden Betriebes Rechnung zu tragen.
Bei Berechnung des Anspruchs der Selbstversorger, der Deputanten und der Altenteiler darf eine höhere Anforderung als 144 Kilogramm auf den Kopf für das Wirtschaftsjahr nicht ■ in Anrechnung gebracht werden.
§ 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 (z u § 4 des Reichsgesehes).
Bei der Unterverteilung der Umlage haben die Kommunalverbände und die Gemeinden Ausschüsse von Erzeugern zuzuziehen.
In den Kommunalverbänden ist der Ausschuß aus 5 aus Vorschlag der Landwirtschaftskammer zu wählenden Erzeugern zu bilden, bei deren Auswahl die verschiedenen Größen der umlage- pflichtigen Betriebe angemessene Vertretung finden sollen. Insofern mehrere Kreise zu einem Kommunalverband vereinigt sind, sind aus jedem Kreis drei Erzeugervertreter zu entnehmen.
Bei den Gemeinden ist der Ausschuß aus drei von der Gemeindevertretung zu wählenden Erzeugern zu bilden, wobei ebenfalls die verschiedenen Betriebsgrößen angemessene Berücksich^ tigung zu finden Haben.
Keines der Mitglieder der vorerwähnten Ausschüsse kann gleichzeitig Mitglied eines Beschwerdeausschusseö gemäß §10" dieser Verordnung fein.
§6 ( z u §4 des Reichsgesehes).
Die Festsetzung des Liesersolls von Betrieben über 50 Hektar erfolgt unmittelbar durch den Kommunalverband, dem hi'rfür von der Gemeinde rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Der nach § 5 zu bildende Ausschuß hat aus Vertretern der in Frage kommenden Betriebe zu bestehen.
§ 7 (z u § 4 d es Re ichsg es etzes).
Das Liefersoll ist den Erzeugern seitens der Gemeinden und, soweit die Festsetzung durch den Kommunalverband erfolgt, durch diesen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeinde, bis zum 15. September 1922 bekannt zu geben.
§ 8 (z u § 4 des Reichsgesehes).
Vor Festsetzung des Liefersolls der Erzeuger ist in den Gemeinden eine Liste, welche die Namen der Erzeuger, die Größe der für die Umlage in Betracht kommenden landwirtschaftlich genutzten Fläche (§ 3), sowie die Getreideanbaufläche igres Betriebes und das vorgesehene Liefersoll enthält, nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung während einer Woche öffentlich aus- zulegen. Die Dauer des Aushangs ist seitens der Bürgermeisterei dem Kommunalverband schriftlich zu bestätigen.
§ 9 (z u § 4 des Reichsgesehes).
Bis zum 10. September 1922 haben die Bürgermeistereien den Kommunalverbänden eine Liste über die Festsetzung des Liesersolls der einzelnen Erzeuger sowie die nach § 8 vvrgeschrie- bene Bescheinigung einzureichen. „


