Ausgabe 
8.8.1922
 
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Amtzverkimdigungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Metzen.

_________________Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich.

^. 87 ' 8° August 1922

Znhalts-Aebersicht: Der II. August Gebühren der Schornsteinfeger. Voranschlag des Kreises Gießen. Handel mit Speiseeis. Glstsunterha.tungsarbelten. ^.^seuche. Reinigung und Heizung der Schulräume. Gesetzlicher Feiertag. Einloinmensteueranteile oer^Oememden. Orheomigen über Allmendbesitz. Verkehr mit Getreide. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Feldbereinigung Lumda. Gefunden, verloren.

Hessisches Darmstadt, 4. August 1922. Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Ar. L. f. d. D. 20 649.

Detr.: Den 11. August.

An die Direktionen der höheren Schulen, die Leiter der höheren Bürgerschulen und die Kreisschulämter.

Am Derfassungstage, dem 11. August, ist in den Gemeinden, die keine Ferien haben, nach einem kurzen Festakt die Schule zu schließen. Sie wollen das Weitere veranlassen.

_____________2. D.: Jung.______________________

Beknmrturnchrmg,

die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 31. Juli 1922.

Infolge der weiter fortschreitenden Teuerung und der damit verbundenen erneuten Erhöhung der Gesellenlöhne im Schorn- steinsegergewerbe ist eine weitere Erhöhung der Teuerungs- zuschläge zu den Feggebühren der Schornsteinfeger erforderlich geworden. .Unter Aufhebung der mit unserer Bekanntmachung vom 3. Juli 1922 (Reg.-Dl. S. 156) zugebilligten Leuerungs- zuschläge werden daher mit Wirkung vom 1. August 1922 bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter Ziffer I unserer Dekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Wai 1922 (Aeg.-Dl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:

1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen­bach und G i e st e n auf 620 vom Hundert;

2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 750 vom Hundert.

2m übrigen behält es bei den Destimmungen unter 11 Absatz 2 und 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden.

Darmstadt, den 31. Juli 1922. .

Hessisches Ministerium des 2nnern. von Brentano.

Bekatttttmachlmg.

Gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Kreis- und Provinzial­ordnung wird der vom Kreistag unterm heutigen feftgestellte Voranschlag der Kreiskasse des Kreises Gießen für Aj. 1922 hiermit veröffentlicht.

Gießen, den 2. August 1922.<

Kreisamt Gießen. 2. D.: Welcker.

Voranschlag

der Kreiskasse des Kreises Gießen für das Rechmmgsjähr 1922. a. Betrieb.

Einnahme Bezeichnung Ausgabe

sür 1922 für 1922

M 4 M $

19 C38,87 1. Rechnungsrest

360 000, 3. Kriegsleislungen 360 000,

439 5. Beihilfen an Veteranen .... 439

15 500. 6. Allgemeine Verwaltung .... 525 277

4 204 272 7. Kreisstraßen 6 985 383.57

600, 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 9 300, 920 840, 9. Gesundheitspflege 1 031 190

800 473.-- 9a. Soziale Fürsorge 868 309,98

13 746, 10. Landwirtschaft, Gewerbe und Ver­

kehr 182 658,23

274 011, 11. Unterstützungen . 1225 325,

- 12. Beitrag zur Provinzialkasse. . . 2 000 200

3 256.64 13. Kapitalzinsen 10 512,62

14. Neu aufzunckhmende und zurückzu-

zahlende Kapitalien ..... 10 015,54

15. Auszuleihenl e Kapitalien ...

16 Uneinbringliche Posten und Rach>- lässe........... 3 000-

17. Vorübergehende Kriegseinrich­

tungen ....... 29 900

18. Reservefonds 171 465,57

19. Betriebskapital ....... .

6 800 000, 20. Beiträge der Gemeinden und Ge­

markungen . . . . . . .

13412 776,51 13 412 776,51

b. Vermögen.

860 000, 22. Soziale Fürsorge 860 000,

11736,64 23. Kapitalien und Erneuerungsfvnds 11 786,64

871736 64 871 736,64

Bekaruttmttchrmg.

Betr.: Handel mit Speiseeis auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Der Kreisausschuß des Kreises hat mit Zustimmung des Ministeriums des Innern beschlossen, daß die Polizei-Verordnung vom 10. Mai 1918 aufgehoben sei.

Gießen, den 3. August 1922.

___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.___________

Vekarmtmachnttg.

Wegen Vornahme dringender Gleisunterhaltungsarbeiten wird der Bahnübergang der Kreisstraße LichHungen bei Sta­tion Lich am Mittwoch, dem 9. und Donnerstag, dem 10. d s. Dl t s. für jeden Verkehr gesperrt.

Gießen, den 7. August 1922.

___________Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Ansteckende Blutarmut der Pferde auf dem Hofgut Appenborn bei Odenhausen.

Bei einem Pferde (Rotschimmelstute, etwa 18 Jahre alt) des Eutspächters Fr. Welker auf' dem Hofgut Appenborn bei Odenhausen ist amtlich der Verdacht der ansteckenden Blut­armut festgestellt worben.

Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. Alärz 1922, betr. die Abwehr und Unterdrückung der ansteckenden Blut­armut für Pferde, tritt hiermit für das Hofgut Appenborn; in Kraft.

Gießen, den 5. August 1922.

__Kreisamt Gießen. 3, D.: Welcker.____________ Betr.: Die Reinigung und Heizung der Schulräume.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben (Ueberdruck) vom 1. Juli 1922 in obigem Betreff ersuchen wir Sie, uns bis zum 1. September lfd. Js. zu berichten, ob der darin verlangte Ab­schluß eines Vertrags mit den die Reinigung und Heizung besorgenden Personen stattgefunden hat und, wenn nicht, bis wann damit zu rechnen ist.

Weiter ist uns mitzuteilen, welche Vergütung zur Zeit sür die fraglichen Arbeiten gewährt wird und ob und welche Er­höhung diese Vergütung infolge des obenerwähnten Ausschreibens erfahren hat.

Gießen, den 3. August 1922.

__Kreisschulamt Gießen. 3, V.: Hemmerde._______ Betr.: Erklärung des 11. August zum gesetzlichen Feiertag.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Gesamtministerium hat beschlossen, daß am 11. August ds. Js., den: Jahrestage der Annahme der Weimarer Reichs­verfassung, sämtliche öffentliche (Staats- und Gemeindegebäude), soweit für sie schwarz-rot-goldene Fahnen vorhanden oder bis dahin geliefert sind, mit diesen beflaggt werden müssen. 3n Ermangelung einer schwarz-rot-goldenen Fahne kann auch eine etwa vorhandene oder bis dahin noch gelieferte rot-weiße Fahne aufgezogen werden. Schwarz-weiß-rote Fahnen oder die frühere Staatsflagge mit Landeswappen und Kronen dürfen nicht ver­wendet werden.

Gießen, den 3. August 1922.

__________Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m m e r d e. Betr.: Einkommcnsteueranteile der Gemeinden für 1920 Rj. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­

meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Ministerium des 3nnern hat die Hauptstaatskasse an­gewiesen, den nachstehenden Gemeinden die beigesetzten Beträge zur Anpassung der bisherigen Einkommcnstcuerüberweisungen für 1920 an die ihnen vermutlich zukommenden 15prozentigen ©teuer» anteile (Artikel 14 Ziffer 2 des hessischen Ausführungs-Gesetzes zum Landessteuergesetz) auszuzählen. Diese löprozentigen Anteile können zunächst nicht ganz überwiesen werden, weil die Steuer­verteilung auf die Sitz- und Delegenheitsgemeinden noch nicht durch die Finanzämter vorgenommen werden konnte; es muhten deshalb angemessene Beträge für den späteren Ausgleich zurück­behalten werden. Die Gemeinden, die diesmal nicht berücksichtigt sind, haben die entsprechenden Beträge bereits mit den früheren Ueberweisungen erhalten.

Wir empfehlen, entsprechende Einnahmeanweisung zu erteilen. Gießen, den 3. August 1922.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: H e m m erde.