Ausgabe 
7.4.1922
 
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Bekanntmachung.

Nachstehende Warnung der Preisprüfungsstelle für die Pro­vinz Oberhessen bringen wir zur Kenntnis. '

Gießen, den 5. April 1922.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun.

2n der letzten Zeit mehren.sich bei der Preisprüfungsstelle Oberhessen die Anzeichen wegen Wucher auf dem Gebiet des Futtermittelhandels sowie des Handels mit Getreide, Mehl und Kartoffeln in erschreckender Weise. Cs liegen eine ganze Reihe von Anzeigen vor, bei denen Ueberfvrderungen von 100 Prozent und mehr vorgekommen sind.. Die Preisprüfungsfl eile Ober- Hessen sieht sich hierdurch, genötigt, unter Bezugnahme auf die Beiordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 den Handel der Provinz sowie die Verbraucher zu warum, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen sei, das) als normaler Zwischenverdienst beim Handel mit Futtermitteln sowie mit Getreide und Kartoffeln eine Verdienflspanne von 20 Prozent für den Klein- und von 15 Prozent für den Großhandel vom Einkaufspreis zu gelten haben. ( ( .

Weiterhin wird darauf hingewiesen, daß Preiserhöhungen für bereits auf Lager befindliche Produkte mit Rücksicht auf die starken Steigerungen der Marktpreise nur bis zur Höhe von 30 Prvzent des Einkaufspreises als zulässig zu gelten haben.

Die Preisprüfungsstelle Oberhessen wird bei ihren Gutachten für die Gerichtsbehörde und die Berwaltungsbehörde diese hier aufgestellten Aormalsähe unter allen Umständen zur Anwendung bringen und jede Ueberschreitung als Wucher und Ausbeutung der Bevölkerung zur gerichtlichen Verfolgung weitergeben._____

Bekanntmachung

auf Grund des Art. 8 Satz 1 und 2 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Februar 1921 über die vorläufige För­derung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Reichs­gesetzes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues betreffend vom 12. Oktober 1921.

Der Ausschlagsatz des Zuschlags zur staatlichen Woh­nungsbauabgabe wird in den Landgemeinden des Kreises für das letzte Vierteljahr des Rechnungsjahres 1921 vom 1. Januar bis 31. März 1922 entsprechend dem Ausschlagsatz der staatlichen Abgabe auf 10 Pfennig von je 100 Mark der Brandversicherungs-' summe der abgabepflichtigen Gebäude festgesetzt.

Gießen, den 6. April 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. S

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Wegen Eintragung des Ausschlagsatzes in die Hebregister ergeht besondere Verfügung.

Die etwa'^noch rückständigen Hebregister sind unverzüglich zur Vorlage zu bringen.

Gießen, den 6. April 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.____________

Bekanntmnchnttjs.

Betr.: Das Feuerlöschwesen im Kreise Gießen.

Im Rachgang zu unserer Bekanntmachung vom 13. Februar 1922 Amtsverkündigungsblatt Ar. 23 vom 1k. Februar 1922 wird hierdurch darauf hingewiesen, daß in der früheren Bekannt­machung versehentlich die Erwähnung der Gemeinde Lollar unter­blieben ist, deren Feuerlöschwesen gleichfalls als sehr g u t zu bezeichnen ist. . ~

Gießen, den 30. März 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Heß.____________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für denMonat März 1922.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckerei­verzeichnisse für den Monat März 1922, soweit noch nicht geschehen.

Gießen, den 6. April 1922. \/

-________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.____________

Diettstnachrichtcrl des Kreisamtes.

Das Ministerium des Innern hat dem Stadtgemeindevorstand in Ilmenau (Thüringen) die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der 1. Reihe der zum Besten des dortigen Stadtkrankenhauses zu ver­anstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 135 000 Lose zu je 2 Mk. ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotlerie ist Ankündigung, Ausgäbe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen an­sässiger Beauftragter zu bestellen.

Die dem Dlindenbeschäftigungsverein für Darmstadt und Um» gebung E. V, Darmstadt, bis zum 1. April 1922 für das Gebiet der Provinz Starkenburg erteilte Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen (Bekanntmachung am 13. September 1921) wurde bis zum V. Juli 1922 verlängert.

Unter dem Viehbestände in Elnhausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Stumpertenrod (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Kreis ist somit wieder seuchenfrei.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Stelndruckerei. R. Lang«. Bießen.