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für die proviilziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 48 ~ ~ ' 7. April ” 1922
Znhalts-Aebersicht: Verordnung, betr. die Abwehr und Unterdrückung der ansteckenden Blutarmut der Pferde. — Umlagcgetreide: hier: Ablieferung der Restmenge. — Mahnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft: hier: Ausübung des Diehhandels. — Warnung der Preisprüfungsstelle für Oberhessen.Förderung des Wohnungsbaues. — Feuerlöschwesen. — Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. — Dienstnachrichten.
§ 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Darmstadt, den 28. März 1922.
Hessisches Ministerium des Innern, v. B r e n t a n o.
Betr.: Wie oben. l
Der. Herr Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger ni ei st er eien der Landgemeinde ndesKr ei- s e s werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
G i e h e n, den 6. April 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.
Verordnung
betr. die Abwehr und Unterdrückung der ansteckenden Blutarmut 'der Pferde. Vom 28. März 1922.
Zum Schutze gegen die 'ansteckende Blutarmut der Pferde wird auf Grund der §§ 18 mnd ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909,,(RGBl. S. 519) gemäh § 79, Abs. 2, daselbst folgendes bestimmte"
§ 1. Ist in einem Einhuferbestande die-ansteckende Blutarmut oder der Verdacht dieser Seuche von dem beamteten Tierarzt fest- gestellt worden, so hat die Polizeibehörde sofort die Absonderung der kranken sowie der der Seuche verdächtigen Einhufer von dem übrigen Cinhuferbestande anzuordnen. Die kranken und seucheverdächtigen Einhufer sind im Stalle zu halten. Der Weidegang ist für den gesamten Einhuferbestand des Seuchengehöftes zu verbieten.
Sofern dringende wirtschaftliche Gründe das 'Weideverbot untunlich erscheinen lassen, können von den Kreisämtern Ausnahmen für die noch gesunden Einhufer des Bestandes zugelassen. werden. Auch können die Kreisämter beim Vorliegen solcher Gründe gestatten, das) die kranken und seucheverdächtigen Einhufer, zu wirtschaftlichen Arbeiten innerhalb der Feldmark ver- wendet'"tverden. Sie dürfen jedoch nicht mit gesunden Einhufern zusammengespannt oder sonst in Berührung gebracht werden.
§ 2. Weiden, die mit kranken Einhufern beschickt waren, sind ein Hahr lang für Einhufer zu sperren, dürfen aber mit anderen Haustieren (Rindern, Schafen) beschickt werden.
§ 3. Die Ausfuhr von Einhufern aus dem Seuchengehöft darf ohne ausdrückliche Erlaubnis der Polizeibehörde nicht stattfinden.
Wird die Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so mus) die Polizeibehörde dieses Bezirks von der Sachlage in Kenntnis gesetzt.werden: Die Schutzmahnahmen sind am Bestimmungsort fortzusehen.
§ 4. Einhufer, die aus einem verseuchten Gehöft stammen, dürfen mit fremden Einhufern nicht in Berührung gebracht und in fremde Ställe nicht eingestellt werden.
Fremde Futterkrippen, Tränkeimer und Gerätschaften dürfen für solche Einhufer nicht benutzt werden.
§ 5. Das Seuchengehöft ist für fremde Einhufer zu sperren. Die Sperre kann auf die von den kranken und seucheverdächtigen Einhufern benutzten Teile des Gehöftes beschränkt werden, sofern dies nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne Gefahr der Seuchenverschleppung durchführbar ist.
§ 6. Der Dünger ist aufzustapeln und mindestens 4 Wochen an passenden Plätzen vorschriftsmäßig zu packen (siehe § 14, Ziffer 1, Abs. 2 der Anlage A der Ausführungsvorschriften zum RVG. Handausgabe Seite 153).
§ 7. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmastregeln sind aufzuheben, wenn
a) sämtliche Einhufer des Bestandes gefallen, getötet oder entfernt sind, oder .
b) nach Entfernung der kranken oder seucheverdachtigen Tiere die Unverdächtigkeit des Restbestandes amtlich festgestellt worden und / •
c) die Desinfektion ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
§ g. Die Ställe, in denen seuchekranke oder seucheverdachtrge Tiere gestanden haben, sind nach den im § 14 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A der Ausführungsvorschriften zum RVG., Handausgabe S. 152) angegebenen Vorschriften zu desinfizieren. '
. Personen, die bei blutigen Operationen oder bei der Schlachtung mit Blut von erkrankten Tieren in Berührung gekoimnen sind, haben ihre Hände und etwa beschmutzte Kleider und Schuhe zu desinfizieren. Ebenso sind mit Blut verunreinigte Gerate und Instrumente, insbesondere auch Hohlnadeln, die zur Blutentnahme oder zu Injektionen benutzt worden sind, zu desinfizteren. Llbgeflvssenes Blut ist sorgfältig zu sammeln und unschädlich zu beseitigen. - i , _ , .
§ 9. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch oder jedem ersten Verdachtsfall dem örtlich zuständigen Wehrkreiskommando, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, fafan schriftlich Mitteilung zu machen, ebenso von dem Verlauf uno dem Erlöschen der Seuche.
Bekanntmachung.
Betr.: Umlagegetreide: hier: Ablieferung der Restmenge.
Eemäh Verfügung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu Ar. M. A. W./L. 4569 vom 20. v. Mts. ist die dem Kreise Giesten ursprünglich auferlegte Umlage um 26 Prozent ermässigt worden.
Mit Rücksicht quf die jetzt erst zum Abschluß gelangten Verhandlungen hat das Aeichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Termin für die letzte Ablieferungsrate für unser Land auf den 15. April 1 922 festgesetzt.
Wir ordnen daher unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 20. Februar 1922, betreffend Lieferung des Restes der Getreideumlage aus der Ernte 1921 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 25) an:
1. Von der ursprünglich angeforderten Umlage sind von jedem einzelnen Erzeugers! Prozent zur Ablieferung zu bringen.
2. Der Rest der Umlage ist von den Gemeinden bis spätestens 15. April ds. Is. an den Kommunalverband zu liefern. Die Listen der Restanten sind den Gemeinden bereits zugegangen.
3. Für bis zu diesem Termin nicht abgeliefertes Getreide ist gemäß §§ 7 und 8 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz vom 21. Juni 1921 des Landesernährungsamtes in Darmstadt vom 4. Juli 1921 (AmtsverkündigungSblatt Ar. 98) Ersatz nach Maßgabe der §§ 17—19, 25 des Aeichs- gesetzes zu leisten.
Giesten, den 6. April 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Mastnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft: hier: Ausübung des Diehhandels.
Die mit der Herstellung der Schlußscheinbücher betraute I. C. Herbertsche Hofbuchdruckerei in Darmstadt hat zu Beginn des Jahres aus Bestellung von Schlußscheinbüchern den betreffenden Bestellern die Nachricht zukommen lassen, daß der Auftrag nicht ausgeführt werden könnte, da Schlußscheinbücher vergriffen und laut einer Erklärung des L. E. A. mit Beginn des Jahres 1922 die Zwangsbewirtschastung für Vieh aufgehoben ist.
Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat uns hierzu mitgeteilt, daß diese Nachricht lediglich auf einem Irrtum bzw. falsche Auslegung von Seiten der genannten Buchhandlung zurückzuführen ist. •
Wir weisen darauf hin, dah die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Uebergangs- zeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 143 von 1920) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des hessischen L. E. A. vom 28 September 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 155 vom 5. Oktober 1920) noch voll in Kraft sind, dah also die Schluh- scheinpflicht noch im vollen Umfange besteht.
Wer gegen die Bestimmung der genannten Verordnung ver- flöht, wird nach § 17 mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.
' Gießen, den 5. April 1922.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.


