Amtzverkündigungsblatl
für die proviiizialdirektion Gberhefsen und für dar Ureiraint Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk, 6.— vierteljährlich, Nr. 17_____________________________7. Februar 1922
Jnhalts-Aebersicht: Armenunterstützung. - Ausschlag der einmaligen Umlage zur Deckung der nachträglich zu leistenden Entschädigungen für Liehverluste. - Schlustprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts im Frühjahr 1922. - Fortbildungsschule. - Dienstnachrichten. - Feldbereinigung Londorf.:—7,Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis.
B e t r.: Armenunterstühung.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
finanzielle Lage der Gemeinden erfordert es, das) alle unnötigen Ausgaben unbedingt vermieden werden müssen. Unter Hinweis auf die erhöhten Sätze der Armenunterstühung und die oft schwierige Anwendung der im älnterstützungswohnsitzgesetz enthaltenen Bestimmungen empfehlen wir Ihnen daher, die Frage einer etwaigen Zlnterstüyungspflicht im Einzelfalle eingehend zu prüfen und diejenigen Fälle, bei denen die Rechtslage von vornherein nicht vollständig geklärt erscheint, bei uns in Borlage zu bringen, damit wir Ihnen Anleitung geben können, wie Sie zu verfahren haben. Den Gemeinden werden hierdurch in vielen Fällen Anterstühungslosten und die durch Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ärmenverbänden erwachsenden Prozehkoslen erspart bleiben.
Giehen, den 6. Februar 1922.
Kreisamt Giehen. Matthias.
Betr.: Den Ausschlag der einmaligen Umlage zur Deckung der nachträglich zu leistenden Entschädigungen für Viehverluste.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zur Feststellung der .Unterlagen für obigen Ausschlag empfehlen wir, bis zum 20. l. Mts. bestimmt zu berichten:
1. Der Viehhändler Vor- und Zunamen;
2. deren Jahresumsatz im Rj. 19 19 an:
a) Rindvieh unter^ l Jahr (Stück),
b) Rindvieh bop/l Jahr und darüber, c) Ziegeir, ■
Die Angaben sind auf Grund der von den Viehhändlern vorzulegenden Kontrollbücher zu machen. Es kommt nicht der Wert, sondern die Stückzahl in Frage.
Fehlbericht ist erforderlich.
Giehen, den 6. Februar 1922. • \/
Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. Heh.
Detr.: Schluhprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts im Frühjahr 1922.
An die Schulvorstände des Kreises.
Die obige Prüfung beginnt am 8. Mai 1922. Die Meldungen sind mit 1,50 Mark Stempel versehen, bis spätestens 15. Februar 1922 bei uns einzureichen. Diejenigen Prüflinge, denen keine besondere Aachricht zugeht, haben sich am 8. Mai zur Prüfung einzufinden.
Sie wollen den in Betracht kommenden Schulverwaltern und Schulverwalterinnen von vorstehendem Kenntnis geben.
Giehen, den 1. Februar 1922.
_____Kreisschulkommission Giehen. I. V.: Hemmer de._____ B etr.: Fortbildungsschule.
An die Schulvorstände des Kreises.
Dis spätestens 15. März lf. Js. sehen wir Ihren Berichten über folgende Punkte entgegen:
1. Zahl der
a) Klassen, b) Lehrer, c) Schüler, d) Stunden pro Woche, e) Stunden im ganzen;
2. Betragen der Schüler,
3. Leistungen der Schüler,
4. Zahl der Schüler nach Berufen:
a) Landwirte, b) Kaufleute, c) Handwerker, d) Fabrikarbeiter,
5. Versäumnisse:
a) erlaubte, b) unerlaubte, c) wegen Krankheit (Es ist die richtige Anzahl, nicht der Prozentsatz der Versäumnisse anzugeben),
6. Vergütung:
a) pro Stunde, b) im ganzen,
Z. Unterrichtszeit:
a) Wochentage, b) Lage der Stunden, ~ Giehen, den 2. Februar 1922.
Kreisschulkommission Giehen. 3. V.: Heminerde.
Druck der Vrühl'schen Universitäts-Buch
Tiettstttttchrichtcrl vcs zneisamtes.
3n Ulrichstein (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
3n der Gemeinde Wisselsheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Das Ministerium des 3nnern hat dem Ortsvorstand zu Biebesheim die Erlaubnis erteilt, anläßlich des am Z. März 1922 daselbst stattfindenden Fasel- und Zuchtviehmarktes eine Verlosung von Zuchtvieh. und landwirtschaftlichen Geräten zu veranstalten. Es dürfen bis zu 10 000 Lose zu 5 Mark das Stück ausgegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet. Ziehungstermin: Z. März 1922.
Das Ministerium des 3nnern hat aus Grund der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 143) folgende Genehmigungen für das Gebiet des Volks- slaates Hessen erteilt:
der Vereinigten Fürsorge für das Auslandsdeutschtuni in Berlin bis zum 31. März 1922 Sammlung von Geldspenden durch Aufrufe und Ipcrbeschreiben zugunsten der notleidenden deutschstämmigen Kolonisten in Rußland (Kolvnisienhilfe);
dem aus der Deutschen Evangelischen Missionshilfe in Berlin- Steglitz gebildeten Ausschuß bis zum 15. Juni 1922 Sammlung von Geldspenden durch Aufrufe zugunsten einer „Missionsspende zum 200jührigen Jubiläum der Herrnhuter Brüdergemeine".
Bekauntmachttttg.
Betr.: Feldbercinigung Londorf; hier: den Geldausgleich.
3n der Zeit vom 8. bis einschließlich 14. Februar 1922 liegt auf dein Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Londorf
das Hauptgeldausgleichsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Alejdung des Ausschlusses während der OsfenlegungSzeit bei der Bürgermeisterei zu Londorf schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 29. Januar 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.
Bckaimtmttchmrg'.
Betr.: Reinigung der.Fußsteige von Schnee und Eis.
Die Eigentümer von an die Strahe grenzenden Grundstücken machen wir erneut auf die ihnen obliegende Pflicht der Reinigung der Fußsteige von Schnee und Gis aufmerksam.
Der frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung des Schneefalls, und wenn dieser während der Rächt stattgefunden hat, längstens bis 8 Uhr vormittags von dem Fußsteig zu entfernen, und zwar muß der Fuhsteig in seiner ganzen Breite bis zur Fahrbahn schneefrei gemacht werden.
Bei fortdauerndem Schneefall ist diese Reinigung so ost als nötig zu wiederholen.
Wenn auf den .Fuhstcigen Glatteis oder infolge andauernden Schneefalls, Frosteinwirkung oder aus sonstigen .Ursachen Schnee- und Eisbuckcl sich gebildet haben, so daß die Fußsteige schwer zu begehen sind, müssen diese in einer Breite von mindestens einem Meter mit Sand, Kies, Sägemehl oder anderem geeigneten Material ausgiebig bestreut werden.
Das Ausstreuen von Abfällen, Schlacken oder sonst ungeeignetem Material ist verboten.
Rach eingetretenem Tauwetter sind die Fußsteige unter Vermeidung von Beschädigungen gründlich zu reinigen.
Hierbei ist zu beachten, bah nach den Vorschriften für den Verkehr und den Schuh der städtischen elektrischen Straßenbahn Schnee und Eis auf das DahnPlanum oder dicht an das Gleis nicht abgeworfen werden d ü r f e n.
Die Polizeibeamten sind angewiesen, den Befolg zu überwachen und nötigenfalls Strafanzeige zu erheben.
Gießen, den 4. Februar 1922.
Pvlizeiamt Giehen. Lauteschläger.
und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


