AmtZverlündigungsblatt
für die provinziaidirettion Gberheßen unö für das Ureisamt Gießen.
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!Ur. 47___________________ 6. April 1922
Fnhalts^Aebersicht: Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. — Errichtung einer Küferzwangsinnung. — Fleischbeschau. — ____________________ ■ Abwehr der Beschälseuche. — Straßensperre.
Verordnung
zur Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge. Vom 21. Mürz 1922.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung, betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung Les Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobil- machung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) verordnet was folgt:
Artikel 1.
Die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 1337) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gemeinden, die in die Ortsklassen A und B eingereiht sind, können die Fürsorge für Erwerbslose, die bei Eintritt der Ünter- flühungsbedürftigkeit in der Gemeinde noch nicht länger als sechs Wochen ihxen Wohnort haben, auf vier Wochen beschränken. Endgültig zuständig für die Fürsorge ist in diesen Fällen die Gemeinde, in welcher der Erwerbslose vor dem letzten Ortswechsel während wenigstens sechs Wochen seinen Wohnort gehabt hat. Die Beschränkung findet nicht statt, wenn der Erwerbslose vor Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit an seinem Wohnort mit seiner Familie einen gemeinschaftlichen Hausstand begründet hat und noch führt, oder wenn die Rückkehr in den früheren Wohnort tatsächlich ausführbar ist. Das gleiche gilt jür einen reichsdeutschen Erwerbslosen, wenn der Ort, in dem er zuletzt während wenigstens sechs Wochen seinen Wohnort gehabt hat, im Ausland oder in Teilen des Reichsgebiets liegt, die vom Deutschen Reiche abgetrennt oder von fremden Mächten besetzt sind, sofern die Rückkehr in diese Reichsteile aus politischen Gründen mit erheblichen Nachteilen für ihn verknüpft ist. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf die Kurzarbeiterunterstützung (§ 9 Abs. 2) keine Anwendung.
2. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Höchstsätze der Erwerbslvsenunterstühungen und der Familienzuschläge setzt der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats fest.
3. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Familienzuschläge, die ein Erwerbsloser erhält, dürfen insgesamt das Zweifache der ihm gewährten Unterstützung nicht übersteigen.
4. § 9 a Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Bei Berechnung dieser Frist werden nur die Erwerbslosenunterstühungen, die dem Erwerbslosen jeweils in den letzten 24 Monaten gewährt worden sind, in Betracht gezogen.
5. Im §J7 Satz 2 ist hinter „§ 9 Abs. 4" zu streichen: „unö 5“. Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 31. März 1922 in Kraft. Berlin, den 21. März 1922.
Der Reichsarbeitsminister: Dr. Brauns.
Bekanntmachung.
Detr.: Errichtung einer Küferzwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gießen.
Die Liste der Handwerker, die an der Abstimmung über die Errichtung einer Zwangsinnung für das Küferhandwerk im Bezirke der Stadt und der Landgemeinden des Kreises Gießen teilgenommen haben, liegt während zweier Wochen, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung, auf der Registratur des Kreisamts Gießen in den üblichen Geschäftsstunden zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten offen.
Nach Ablauf der Frist angebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
Gießen, den 4. April 1922.
Der Kommissar: Dr. Krüger, Reg.-Assessor.
Detr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten bringen.
Gießen, den 5. April 1922.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker.
Bekanntmachung.
Betr.: Vornahme der Fleischbeschau bei Schlachtungen in Krankenhäusern, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Ge- fangenenanstalten, Armenhäusern und ähnlichen Anstalten sowie in Gast-, Schank-' und Speisewirtschaften.
Es liegt Veranlassung vor, darauf hinzuweisen, daß nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, alle Schlachtungen, die in den Betrieben obenbezeichneter Art vor- genommen werden, untersuchungspflichtig und der zuständigen Dienststelle (Fleischbeschauer, Schlachthof) anzumelden sind.
Die Bürgermeistereien werden angewiesen, die Interessenten, insbesondere die Wirte, auf die Bestimmung hinzuweisen. Verstöße sind uns zur'Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 1. April 1922.
Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker.
Bekanntmachttug
betr. Notschlachtungen: hier: die Zuziehung der Fleischbeschauer.
Es kommt immer noch häufig vor, daß bei Notschlachtungen der zuständige Fleischbeschauer nicht zugezogen, sondern nur der Ergänzungsbeschauer gerufen wird. Wir machen erneut daraus aufmerksam, daß dies in allen Fällen zu geschehen hat, insbesondere auch dann, wenn die Schlachtung von einem Tierarzt ungeordnet ist und angenommen wird, daß auch für die Fleischbeschau noch der tierärztliche Beschauer zugezvgen werden . muß. Die Ankunft des Fleischbeschauers zur Untersuchung des Tieres vor der Schlachtung ist nur dann nicht abzuwarten, wenn zu befürchten ist, daß der Zustand des Tieres sich bis zu dessen Ankunft verschlechtern wird oder das Tier gar verenden könnte. In diesen Fällen ist der Fleischbeschauer ebenfalls umgehend zu bestellen, damit er tunlichst bei der Ausschlachtung zugegen ist.
■ Bei Notschlachtungen haben die Fleischbeschauer die ganze Ausschlachtung zu beaufsichtigen.
Die Bürgermeistereien werden angewiesen, den Fleischbeschauern und allen Interessenten, insbesondere den Metzgern — auch den sog Hausschlachter-Vorständen von Vieh- lassen — Händlern diese Anordnung gegen schriftliche Anerkennung bekanntzugeben, sie im übrigen ortsüblich bekanntmachen zu lassen. Verstöße gegen die Anordnung sind zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 1. April 1922.
____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abwehr der Beschälseuche.
Zur Abwehr der Beschälseuche, die in einigen Gegenden Deutschlands eine erhebliche Ausbreitung gewonnen hat, sind alle Hengste des Landgestüts sowie die in Privatbesih befindlichen gekörten Hengste untersucht. Alm einer Infektion der Hengste durch Stuten vorzubeugen, müssen alle Stuten, die gedeckt werden sollen und die im letzten Jahr neu gekauft oder eingetauscht worden sind sowie alle nichthessischen Stuten durch den zuständigen beamteten Tierarzt klinisch und durch die serologische Untersuchung von Blutproben untersucht werden. Heber das Ergebnis der Untersuchung wird durch den beamteten Tierarzt eine Bescheinigung ausgestellt. Die Kosten der .Untersuchung betragen pro Pferd 40 Mk., die durch Stempelmarken zur Staatskasse eingezogen werden. Die Blutuntersuchung dauert einige Tage, so daß es sich empfiehlt, die in Frage kommenden Stuten möglichst frühzeitig dem zuständigen beamteten Tierarzt zur Untersuchung anzumelden.
Die Gestütsaufseher sind angewiesen, die nichthessischen oder neu gekaufte oder getauschte Stuten nicht eher zum Hengst zuzulassen, bis durch die Bescheinigung eines hessischen beamteten Tierarztes nachgewiesen ist, daß die Stute als unverdächtig anzusehen ist.
Gießen, den 4. April 1922.
_____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.____________
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Entwäsferungsarbetten wird die Der- bindungsstraße zwischen der Rodheimer Straße und Weserstrahe entlang der Main-Weser-Dahn von heute an bis auf weiteres für jeglichen Fuhr- und Radfahrverkehr gesperrt.
Gießen, den 4. April 1922.
Hessisches Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.
Druck der "Brühlieben Universitäts-Buch. und Steindruckerei R Lange. Dießen


